Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240036-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Beschluss und Urteil vom 22. Mai 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ sowie
- 2 - Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Bezirksgericht Winterthur betreffend Ehescheidung (Prozesskostenvorschuss, eventuell unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. November 2024 (FE240221-K)
- 3 - Erwägungen: I. 1. Am 3. Juli 2024 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Kläger) beim Bezirksgericht Winterthur (fortan: Vorinstanz) die Scheidungsklage ein. Er beantragte gleichzeitig, die Beklagte und Beschwerdegegnerin 1 (fortan: Beklagte) sei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 6'000.– zu bezahlen und stellte eventualiter ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 7/1). Am 25. Oktober 2024 fand die Einigungsverhandlung sowie die Verhandlung betreffend Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege statt (Urk. 7/6). Anlässlich dieser gab die Vorinstanz dem Kläger Gelegenheit, seinen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ergänzen, worauf er verzichtete (Prot. I S. 6). Mit Verfügung vom 7. November 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (Dispositiv-Ziffer 1) und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab (Dispositiv-Ziffer 2; Urk. 2 S. 4). 2. Dagegen erhob der Kläger am 25. November 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung vom 7. November 2024 [FE240221] aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen CHF 6'000.00 im vorinstanzlichen Verfahren zu verpflichten. 2. Eventualiter sei Ziff. 2 der Verfügung vom 7. November 2024 [FE2402211] aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____, … [Adresse] einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
- 4 - 3. Subeventualiter seien Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 7. November 2024 [FE240221] aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung des Prozesskostenvorschusses sowie des Eventualbegehrens um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren zu verpflichten, dem Beschwerdeführer einen Prozesskostenbeitrag von CHF 5'000.00 zu leisten. 5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____, … [Adresse] einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. 6. Es seien die Akten der Vorinstanz und des Eheschutzverfahrens beizuziehen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." 3. Mit Schreiben vom 27. November 2024 wurde die Beklagte vom Eingang der Beschwerde in Kenntnis gesetzt (Urk. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-25). Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 10). Da sich die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Vorinstanz – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gegenpartei kommt im Hauptsachenprozess im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2), weshalb von ihr in Bezug auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wird verzichtet (Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 5 - II. 1. Die Vorinstanz belehrte in Dispositiv-Ziffer 4 hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses die Berufung und in Dispositiv-Ziffer 5 hinsichtlich der Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Beschwerde (Urk. 2 S. 5). Der anwaltlich vertretene Kläger bezeichnet die Rechtsmitteleingabe ausdrücklich als "Beschwerde" (Urk. 1 S. 2) und führt aus, entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz sei auch gegen die Abweisung des Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, da der vorliegend massgebliche Streitwert Fr. 6'000.– betrage (Urk. 1 S. 4). 2. Der Entscheid über die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gilt als vorsorgliche Massnahme. Massgebend ist der Streitwert der umstrittenen vorsorglichen Massnahme (nicht der Hauptsache; vgl. OGer ZH LZ190027 vom 29. April 2020 E. II.1; ZK ZPO-Reetz, Art. 308 N 41 m.w.H.). Vorliegend hat der Kläger bei der Vorinstanz einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– verlangt. Der vorinstanzliche Entscheid darüber unterliegt demnach der Beschwerde (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 3. Der die unentgeltliche Rechtspflege ablehnende Entscheid ist ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren (vor Erlass des angefochtenen Entscheids) nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1).
- 6 - III. 1.1. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden (BGE 141 III 369 E. 4.1). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b). Die tatsächlichen finanziellen Mittel und die finanziellen Verpflichtungen sind gegeneinander aufzuwiegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3 m.w.H.). 1.2. Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, auch "provisio ad litem" genannt, wurzelt in der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB), ergibt sich also aus dem materiellen Zivilrecht (BGE 146 III 203 E. 6.3; BGE 142 III 36 E. 2.3). Als vorläufige Leistung stellt die provisio ad litem im vorliegenden Kontext eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens dar (Art. 276 ZPO). Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom gesuchstellenden Ehegatten geltend zu machen; er trägt bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast. Das Beweismass ist im Verfahren betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen auf das Glaubhaftmachen beschränkt (BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.2.4; BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2). Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO). Im Rahmen dieser sozialen Untersuchungsmaxime trägt das Gericht nicht die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Es kann sich darauf beschränken, seine Fragepflicht auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat es sich jedoch zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f.; BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3 m.w.H.). 1.3. Auch im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege obliegt es dem Gesuchsteller, sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle seine finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Insofern gilt ein durch diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit ein-
- 7 geschränkter Untersuchungsgrundsatz (BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; BGer 5A_417/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer dessen Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Kommt der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nach, so kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2; BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3 m.w.H.). 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sowie das Eventualgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels substantiierter Begründung ab. Sie erwog zusammengefasst, der Kläger führe in Bezug auf seine Einkommensverhältnisse aus, er arbeite Teilzeit und verdiene monatlich Fr. 3'580.–, was sich aus dem von ihm eingereichten Lohnausweis und den Lohnabrechnungen ergebe. Aus diesen Belegen sei weiter ersichtlich, dass sein Lohn von der C._____ GmbH ausbezahlt werde. Aufgrund des (noch hängigen) Eheschutzverfahrens der Parteien sei aktenkundig, dass der Kläger Gründer und bis April 2022 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser im Bereich von IT-Dienstleistungen tätigen Gesellschaft gewesen sei und die Gesellschaft danach vollständig auf seine im Iran lebende und im IT-Bereich unerfahrene Mutter übertragen habe. Bis heute sei er im Handelsregister als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbefugnis eingetragen. In Anbetracht dieser Konstellation stelle sich die Frage, ob der Kläger die C._____ GmbH faktisch immer noch alleine kontrolliere, womit ebenfalls fraglich sei, ob er als (un)selbstständig
- 8 erwerbende Person zu behandeln sei. Diese Frage sei zur Bestimmung der Einkommensverhältnisse von zentraler Bedeutung, weil im Falle einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auch der Gewinn der C._____ GmbH heranzuziehen sei. Da der Kläger in seiner Gesuchsbegründung weder ein Wort über seine Rolle bzw. Geschäftsführertätigkeit bei der C._____ GmbH verliere noch Unterlagen zur Bilanzund Erfolgsrechnung der Gesellschaft einreiche, sei das Gesuch in Bezug auf seine Einkommensverhältnisse ungenügend substantiiert. Daran ändere auch das Einreichen des Eheschutzentscheides des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. März 2023, welches Urteil sich ausführlich mit seiner Qualifikation als (un)selbständig Erwerbenden auseinandergesetzt habe, nichts. Überdies habe der Kläger anlässlich der Verhandlung vom 25. Oktober 2024 die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Ergänzung seines Gesuchs nicht wahrgenommen. Infolgedessen seien sowohl der Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– als auch das eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen (Urk. 2 S. 3 f.). 3.1. Der Kläger rügt zunächst eine Verletzung des Dispositions- und Verhandlungsgrundsatzes. Beim Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses handle es sich – im Unterschied zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – um ein kontradiktorisches Verfahren. Den Parteien obliege somit die Behauptungslast, und unterlasse eine Partei Behauptungen, würden diese im Verfahren nicht berücksichtigt. Obwohl sich die Gegenseite im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu seinen Ausführungen geäussert habe, habe die Vorinstanz eigene Abklärungen getroffen und Beweismittel beigezogen, vor allem den Handelsregisterauszug gemäss Ziffer 6 der vorinstanzlichen Begründung. Weiter sei von der Gegenseite nicht bestritten worden, dass er bei der C._____ GmbH angestellt sei und ein fixes monatliches Einkommen erziele. Es sei auch von keiner Partei ausgeführt worden, dass er das Unternehmen beherrsche und damit als selbstständig erwerbende Person zu bewerten sei. Indem die Vorinstanz eigene Abklärungen getroffen, Beweismittel beigezogen und von sich aus Annahmen getroffen habe, habe sie die in Art. 55 und Art. 58 ZPO festgehaltenen Verfahrensgrundsätze verletzt (Urk. 1 S. 5).
- 9 - 3.2. Die Argumentation des Klägers fusst auf der Annahme, dass bei der Beurteilung des Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses der Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz gelte. Das trifft nicht zu: Es gilt vielmehr die sog. soziale Untersuchungsmaxime (siehe E. III.1.2). Bereits deshalb gehen seine Argumente an der Sache vorbei. Der Handelsregisterauszug ist sodann eine gerichtsnotorische Tatsache im Sinne von Art. 151 ZPO, die weder behauptet noch bewiesen werden muss, um im Prozess beachtet zu werden (BGer 4A_510/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.3; DIKE-Komm ZPO-Vischer/Leu, Art. 151 N 9). Den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. März 2023 hat der Kläger selbst als Beilage der Scheidungsklage eingereicht (vgl. Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/4/2). Die Vorinstanz durfte somit beide Dokumente berücksichtigen. Das Gericht trägt im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime zwar nicht die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung, jedoch hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (siehe E. III.1.2). Aus dem Handelsregisterauszug der C._____ GmbH ergibt sich, dass der Kläger damals und bis heute als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbefugnis eingetragen war bzw. ist. Aus dem Eheschutzentscheid wird aufgrund der ausführlichen Begründung zum "Einkommen des Gesuchsgegners nach der Trennung" schnell ersichtlich, dass die Sachlage nicht so einfach und klar ist, wie vom Kläger in seiner kurzen Begründung in Bezug auf seine Einkommensverhältnisse ausgeführt (Urk. 7/4/2 S. 63 ff.). Nach dem Gesagten läuft der Vorwurf des Klägers, die Vorinstanz habe den Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz verletzt, da sie aufgrund fehlender Bestreitungen der Gegenseite weder den Handelsregisterauszug berücksichtigen noch seine Ausführungen zu seinen Einkommensverhältnissen hätte hinterfragen dürfen, ins Leere. 4.1. Der Kläger bringt weiter vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Er habe in seinem Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seine Einkommenssituation umfassend und transparent dargestellt. Indem die Vorinstanz sich die Frage gestellt habe, ob er trotz dieser klaren Ausgangslage das Unternehmen beherrsche bzw. als selbständige Person zu werten sei, ergänze sie den Sachverhalt mit eigenen Annahmen im Hinblick auf eine andere Bewertung seiner Einkommensverhältnisse
- 10 und stelle somit den Sachverhalt falsch fest. Er legt in der Beschwerdeschrift zudem seine berufliche Vergangenheit sowie seine Verstrickungen mit der C._____ GmbH ausführlich dar und reicht Beilagen dazu ein (Urk. 1 S. 6 ff.). 4.2. Die Ausführungen des Klägers zu seiner beruflichen Vergangenheit sowie seinen Verstrickungen mit der C._____ GmbH und die dazu eingereichten Belege können aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz stellte auch nicht von sich aus andere Einkommensverhältnisse fest, als sie der Kläger behauptet hatte. Sie erwog nur, dass seine Sachverhaltsdarstellung unter Berücksichtigung des Eheschutzverfahrens und des Handelsregisterauszuges der C._____ GmbH Fragen aufwerfe und sein Gesuch deshalb in Bezug auf seine Einkommensverhältnisse ungenügend substantiiert sei. Diese Rüge ist somit unbegründet. 5.1. Weiter moniert der Kläger, er habe die in Art. 119 Abs. 2 ZPO festgehaltene Mitwirkungspflicht nicht verletzt und die Vorinstanz habe bezüglich seines Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Er macht hierzu im Wesentlichen geltend, seine finanzielle Ausgangslage sei einfach und keineswegs komplex. Seine effektive Einkommenssituation habe er umfassend dargelegt und sei damit seiner Behauptungs- und Mitwirkungslast nachgekommen. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Auskunft oder die Herausgabe von Unterlagen verweigert. Ohnehin habe die Bilanz oder Erfolgsrechnung der C._____ GmbH keinen Einfluss auf seine finanzielle Ausgangslage, denn weder ein Unternehmensgewinn noch ein -verlust würde sich auf ihn auswirken. Die Vorinstanz sei aber trotzdem der Ansicht gewesen, dass weitere Abklärungen nötig seien. Indem sie ihrer Verpflichtung, diese Abklärungen zu treffen, nicht nachgekommen sei, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 1 S. 9 f.). 5.2. Wie bereits ausgeführt, erscheinen die Einkommensverhältnisse des Klägers unter Berücksichtigung des Eheschutzentscheids, den er mit seiner Klageschrift selbst eingereicht hat, komplexer als sie der Kläger in seiner sehr knapp gehaltenen Gesuchbegründung darstellte (vgl. E. III.3.2). Das Eheschutzgericht hat sich ausführlich mit seiner Qualifikation als (un)selbständig Erwerbenden auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss gekommen, dass der Kläger bezogen auf sein tatsächli-
- 11 ches Einkommen weiterhin als selbständig Erwerbender zu betrachten sei, da er die C._____ GmbH alleine beherrsche, und daher zu seinem Nettolohn der darüber hinaus erwirtschaftete Reingewinn der Gesellschaft als Einkommen anzurechnen sei (Urk. 7/4/2 S. 70 ff.). Der Kläger konnte sich, um seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 119 Abs. 2 ZPO ausreichend nachzukommen, unter diesen Umständen nicht damit begnügen, in seiner Gesuchsbegründung nur zu behaupten, dass er Teilzeit arbeite und monatlich Fr. 3'580.– verdiene, ohne ein Wort dazu zu verlieren, was es mit seinen Verstrickungen mit der C._____ GmbH auf sich hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass daran auch die Tatsache nichts ändert, dass das Eheschutzverfahren zurzeit beim Bundesgericht hängig und somit noch nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. Urk. 1 S. 11) und dass für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Vielmehr hätten sich Ausführungen zu seiner (Un)selbständigkeit aufgedrängt. Entgegen seiner Ansicht war die Vorinstanz auch nicht gehalten, den anwaltlich vertretenen Kläger zu weiteren Angaben oder zur Einreichung von Unterlagen anzuhalten. So gilt bei der Beurteilung von Gesuchen betreffend unentgeltliche Rechtspflege zwar der Untersuchungsgrundsatz, dieser wird jedoch durch das Antragsprinzip sowie die Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten eingeschränkt. Wenn die anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises ohne Weiteres abgewiesen werden (siehe E. III.1.3). An der Verhandlung vom 25. Oktober 2024 hat ihm das Gericht überdies Gelegenheit gegeben, seinen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ergänzen, worauf er verzichtete (Prot. I S. 6). Der Kläger behauptet nicht, dass er an dieser Verhandlung seine Einkommensverhältnisse weiter ausgeführt habe. Auch diese Vorwürfe des Klägers gegen die vorinstanzliche Verfügung verfangen folglich nicht. 6.1. Schliesslich wirft der Kläger der Vorinstanz vor, sie verletze den Effektivitätsgrundsatz, indem sie von der Prämisse ausgehe, dass ihm analog einer selbständigen Person ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Nur wenn die Vorinstanz dem Kläger Rechtsmissbrauch unterstelle, könne jedoch von
- 12 diesem Grundsatz abgewichen werden. Er führt sodann noch einmal aus, weshalb der Unternehmensverkauf an seine Mutter erfolgt sei (Urk. 1 S. 12 f.). 6.2. Die Tatsachenbehauptungen zum Unternehmensverkauf sind aufgrund des Novenverbots unbeachtlich (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rüge der Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes entbehrt sodann der Grundlage, da die Vorinstanz dem Kläger kein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Die Vorinstanz erwog nur, dass ungeklärte Fragen zu seinen Einkommensverhältnissen bestünden und sein Gesuch deshalb ungenügend substantiiert sei. Somit ist auch diese Rüge unbegründet. 7. Zusammenfassend sind sowohl die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz über die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses als auch die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. IV. 1. Im Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6; BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Es gilt auch nicht für den vorliegend ebenfalls zu beurteilenden Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (OGer ZH LY170014 vom 17. Oktober 2017 E. IV.1 m.w.H.). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.– festzusetzen. 2. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 13 - 3. Der Kläger stellt auch für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss bzw. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3). Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten setzt wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass die gesuchstellende Partei mittelos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Ehegatte muss zudem zur Bezahlung des Prozesskostenvorschusses in der Lage sein (statt vieler: BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Die Gesuche des Klägers sind bereits deshalb abzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 14 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5/2-11 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG sowie ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert des Massnahmebegehrens beträgt Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am: ip