Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 7. November 2024 in Sachen A._____, Beklagter, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Hinwil betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 20. Juni 2024 (FP230025-E)
- 2 - Nachdem die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten und Beschwerdeführers (nachfolgend Beklagter) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorsorgliche Massnahmenverfahren in einem hängigen Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils zufolge Aussichtslosigkeit abwies (Urk. 5/103 Dispositiv- Ziffer 4 = Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4), nach Einsicht in die fristgerecht (Zustelldatum vorinstanzlicher Entscheid: 19. August 2024; vgl. Sendungsnummer in Urk. 5/105) dagegen erhobene Beschwerde vom 29. August 2024, mit welcher der Beklagte um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorsorgliche Massnahmenverfahren ersucht (Urk. 1 Beschwerdeantrag 1 zusammen mit Beschwerdebegründung), sowie nach Einsicht in die persönliche E-Mail des Beklagten vom 15. Oktober 2024 (Urk. 7), in der Erwägung, dass auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden kann (Art. 324 ZPO), dass die Vorinstanz zusammenfassend erwog, die Anträge des Beklagten fänden keinerlei Stütze in den Akten und könnten nicht mehr als ernsthaft betrachtet werden, so begründe er seine Anträge mit wenig substantiierten und unglaubhaften Behauptungen sowie oberflächlichen – teilweise kaum nachvollziehbaren – Argumenten, zudem bagatellisiere er sein höchst problematisches Verhalten gegenüber der Klägerin, fokussiere sein eigenes Leiden und übersehe, dass das Kindeswohl im Zentrum stehe (Urk. 2 S. 3 f.), dass die Vorinstanz im Übrigen auf den vorsorglichen Massnahmenentscheid vom 20. Juni 2024 (Urk. 5/104) verwies (Urk. 2 S. 4), dass der Beklagte dagegen – soweit verständlich – vorbringt, die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach seine Begehren oberflächlich, unsubstantiiert und völlig daneben seien, seien zurückzuweisen, so habe er mit aller Deutlichkeit dartun müs-
- 3 sen, dass er zum Wohle des Kindes in die Kindererziehung mit einem verlässlichen Besuchsrecht einbezogen werden müsse (Urk. 1 Rz. 13 und 15), dass die vom Beklagten behaupteten Vorkommnisse (Urk. 1 Rz. 15) weitgehend nicht den angegebenen Aktenstellen zugeordnet werden können (so Verweise auf Urk. 34/1, 34/3 und 34/6) und teilweise Vorkommnisse des rechtskräftigen KESB- Verfahrens zu betreffen scheinen (so hinsichtlich der Drohungen und Diffamierungen seitens der Familie der Klägerin mit Verweis auf KESB-Urkunde 340), gegen welche sich der Beklagte nicht im Rahmen des Abänderungsverfahrens wehren kann (vgl. Urteil 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.2.2), dass selbst unter Berücksichtigung dieser behaupteten – pauschal umschriebenen – Vorkommnisse die vorsorglichen Massnahmenanträge um Wiederherstellung des Besuchsrechts als aussichtslos zu bezeichnen sind, zumal damit keine Kindswohlgefährdung dargetan ist und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern mit dem beantragten Besuchsrecht einer solchen begegnet werden könnte, dass in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass auch die Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2024 (Urk. 5/104) betreffend die vorsorglichen Massnahmenanträge des Beklagten um Wiederherstellung des Kontaktrechts als aussichtslos beurteilt wird (siehe ausführlich Urteil vom 7. November 2024 in Geschäftsnummer LY240031-O), dass es vor diesem Hintergrund unerheblich ist, welcher Aufwand für das vorsorgliche Massnahmenverfahren getätigt wurde (vgl. diesbezügliche Vorbringen des Beklagten, Urk. 1 Rz. 12 und 14), sowie dass ebenfalls unerheblich ist, ob von der Klägerin oder der Kindsvertreterin Literatur- oder Bundesgerichtsentscheide zitiert worden sind (vgl. diesbezügliche Vorbringen des Beklagten, Urk. 1 Rz. 13),
- 4 in der weiteren Erwägung, dass der Grundsatz der Kostenfreiheit im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) nicht für das Beschwerdeverfahren gilt (BGE 137 III 470), dass entsprechend für das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten von Fr. 300.– zu erheben (§ 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen sowie keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Klägerin und die Kindsvertreterin im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 7. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ib