Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 25.07.2024 PC240018

25. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·786 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Ehescheidung (Protokollberichtigung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 25. Juli 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Protokollberichtigung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juni 2024 (FE230140-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 21. August 2023 in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 24. November 2023 (Anhörung und Vergleichsverhandlung) schlossen sie eine Scheidungskonvention, welche die Vorinstanz mit Urteil vom 9. Februar 2024 genehmigte (Prot. I S. 4 f.; Urk. 7/17; Urk. 7/20; Urk. 7/23). Der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) erhob gegen das Scheidungsurteil Berufung an die Kammer, die unter der Geschäfts-Nr. LC240026-O geführt wird (Urk. 39 in Geschäfts-Nr. LC240026- O). 1.2. In der Zwischenzeit ersuchte der Gesuchsteller vor Vorinstanz um Berichtigung des Protokolls der Verhandlung vom 24. November 2023 (Urk. 7/31). Darauf trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juni 2024 nicht ein (Urk. 7/40 S. 2 = Urk. 2 S. 2). Gegen die vorinstanzliche Verfügung reichte der Gesuchsteller am 1. Juli 2024 fristgerecht (Urk. 7/41/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen ein (Urk. 1): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Juni 2024 mit der Geschäftsnummer FE23O140 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Protokollberichtigungsgesuch vom 29. April 2024 einzutreten. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Juni 2024 mit der Geschäftsnummer FE230140 aufzuheben und das Protokoll der Anhörung vom 24. November 2023 betreffend Ehescheidung mit der Geschäftsnummer FE230140 in Übereinstimmung mit der Tonbandaufnahme in dem Sinne zu korrigieren, dass der Gesuchsteller mit den einzelnen Punkten der Scheidungsvereinbarung, insbesondere Punkt 4, nicht einverstanden ist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse, zuzüglich Mehrwertsteuer." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-41). Das Verfahren ist spruchreif. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich ungeachtet davon, dass sie nach dem Endentscheid erging, um eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Dabei ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist sodann grundsätzlich – soweit er nicht offensichtlich ist – in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. von der beschwerdeführenden Partei zu behaupten und nachzuweisen (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend (Urk. 1). Ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Eine fehlerhafte Protokollierung kann der Gesuchsteller auch im Hauptrechtsmittel rügen, was er im Übrigen auch getan hat (Urk. 1 S. 4 f. in Geschäfts-Nr. LC240026). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde betrifft in der Hauptsache ein Scheidungsverfahren. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 600.– festzusetzen. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, 4 und 5/3-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben im Berufungsverfahren LC240026-O. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm

PC240018 — Zürich Obergericht Zivilkammern 25.07.2024 PC240018 — Swissrulings