Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 6. Mai 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (Notfrist) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Juni 2024 (FE230005-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen sich seit dem 3. Januar 2023 bei der Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 1). Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wurde dem Kläger zur Einreichung der Replik eine Notfrist bis zum 24. Juni 2024 gewährt (Urk. 2). 1.2 Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. Juli 2024 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 87) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung vom 17. Juni 2024 aufzuheben und es sei das Gesuch des Klägers vom 14. Juni 2024 (act. 85) vollumfänglich abzuweisen; 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Frist zur Einreichung der Replik am 14. Juni 2024 abgelaufen ist; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers/Beschwerdegegners." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-97). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Kläger habe um eine Notfrist zur Einreichung der Replik ersucht. Dies mit der Begründung, seine berufliche Situation sei unklar und daraus folgend fehlten die Instruktionen an seine Rechtsvertreterin. Weiter werde die Gegenpartei aufgrund der Gerichtsferien einen ganzen Monat mehr Zeit für die Erstellung der Duplik haben und seine Rechtsvertreterin sei aufgrund anderweitiger Verfahren nicht in der Lage, die Replik sorgfältig und instruiert auszuarbeiten. Da dem Kläger mit Verfügung vom 11. April 2024 eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 60 Tagen angesetzt worden sei und gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO gerichtliche Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden könnten, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht werde, sei dem Kläger eine Notfrist bis zum 24. Juni 2024 zu gewähren (Urk. 2 S. 2 f.). 3. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung, gegen welche grundsätzlich die Beschwerde zulässig ist, sofern – neben vor-
- 3 liegend nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Handelt es sich jedoch um eine Fristerstreckung und wird diese gutgeheissen, steht der Gegenpartei mangels Beschwer kein Rechtsmittel zur Verfügung. Vorbehalten bleibt eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung (BSK ZPO-Benn, Art. 144 N 15; BK ZPO-Frei, Art. 144 N 21; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 144 N 18). Die Vorinstanz gewährte dem Kläger die Notfrist, sodass der Beklagten mangels Beschwer das von ihr ergriffene Rechtsmittel der Beschwerde nicht offen steht. Eine Rechtsverzögerung wurde nicht geltend gemacht. Im Übrigen hätte auch der von der Beklagten vorgebrachte Mehraufwand – wie auch bereits im Verfahren PC240028-O erwogen – als solcher nicht ausgereicht, um einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen. Sodann dürfte die Duplik in der Zwischenzeit ohnehin bereits bei der Vorinstanz eingereicht worden sein (vgl. PC240028-O). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Beschwer der Beklagten nicht einzutreten. 4. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG) rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 1-4/3 sowie Urk. 7-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 6. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: sba