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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.02.2025 PC240012

18. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,070 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Scheidung auf Klage / Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Prozessführung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 18. Februar 2025 in Sachen A._____, Beklagter, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Scheidung auf Klage / Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Prozessführung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 23. Mai 2024; Proz. FE230119

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beklagte, Gesuchsteller sowie Beschwerdeführer (fortan Beklagter) und die Klägerin, Gesuchsgegnerin sowie Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) stehen sich seit Dezember 2023 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (fortan Vorinstanz) gegenüber (vgl. Aktenverzeichnis der Vorinstanz). 1.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung vom 18. April 2024 stellte der dannzumal nicht anwaltlich vertretene Beklagte den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Nach entsprechender Aufklärung durch die zuständige Einzelrichterin stellte der Beklagte sodann den Antrag, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (Prot. VI S. 6). 1.3. Am 21. Mai 2024 beauftragte der Beklagte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit seiner Interessenvertretung (act. 3). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wies die Vorinstanz die Gesuche des Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (act. 4/1 = act. 5). Gleichentags stellte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ einen erneuten Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (act. 4/2). 1.4. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beklagte mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (Datum Poststempel: 4. Juni 2024) rechtzeitig Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ev. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2, zur Rechtzeitigkeit act. 6/59). Der Beklagte reichte dazu als Beilagen u.a. türkische Dokumente mit Übersetzung ein (act. 4/2-5). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden in der Folge beigezogen (act. 6/1-70). 1.5. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 (Datum Poststempel) teilte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit, das Mandat für den Beklagten sei mit sofortiger Wirkung be-

- 3 endet (act. 7). In der Folge reichte der Beklagte mit Datum vom 12. Juli 2024 abermals türkische Dokumente samt Übersetzung ein (act. 8 f.). 1.6. Mit Verfügung vom 22. November 2024 wurde der Klägerin unter Säumnisandrohung Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt und die weitere Prozessleitung delegiert (act. 10). Die Antwort ging mit Datum vom 9. Dezember 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig ein (act. 11 und act. 13) und wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 zur Wahrung seines Replikrechts zugestellt mit dem Hinweis, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und ein weiterer sowie eine Verhandlung nicht vorgesehen seien. Eine Stellungnahme dazu reichte der Beklagte innert der 10-tägigen Frist mit Eingabe vom 3. Januar 2025 (Datum Poststempel: 4. Januar 2025) ein (act. 15 und act. 16). Diese wurde der Klägerin wiederum zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 17 und 18). Die Klägerin verzichtete auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Mit Beschwerde anfechtbar sind gemäss Art. 319 ZPO nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a) sowie andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b) und Fälle von Rechtsverzögerung. 2.2. Der Entscheid über ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gilt als vorsorgliche Massnahme (vgl. dazu OGer ZH LY240004 E. 1.1. m.w.H.). Je nach Höhe des zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehrens und damit des Streitwerts unterliegt der Entscheid der Berufung oder der Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. b oder Art. 310 lit. a ZPO). Der ablehnende Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 121 ZPO beschwerdefähig. Vorliegend hat der Beklagte seinen vorinstanzlichen Antrag, die Klägerin sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an ihn zu verpflichten, nicht beziffert

- 4 - (vgl. Prot. VI S. 8), so dass der Streitwert nicht bekannt ist. Der dannzumal anwaltlich vertretene Beklagte hat gegen die vorinstanzliche Verfügung, mit der sein Antrag abgewiesen wurde, eine Beschwerde erhoben. Darauf ist er zu behaften. Es ist demnach von einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 auszugehen. Die Rechtsmitteleingabe ist folglich entsprechend ihrer Bezeichnung als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzuführen. Im Beschwerdeverfahren sind daher neue Anträge und insbesondere neue Tatsachenbehauptungen zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der durch die Vorinstanz beurteilte Sachverhalt darf im Rechtsmittelverfahren nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden (vgl. statt vieler ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 326 N 3 m.w.H.). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, aus den Parteivorbringen präsentiere sich dem Gericht eine grundsätzlich undurchschaubare finanzielle Situation des Beklagten. Die von ihm eingereichten türkischen Dokumente seien für das hiesige Gericht nicht verständlich und könnten nicht berücksichtigt werden. Da im Kanton Zürich Deutsch Amtssprache sei, seien auch Eingaben und Urkunden in deutscher Sprache einzureichen, was dem Gesuchsteller sodann auch bewusst gewesen sei. Zumindest hätte er für die Zwecke des Verfahrens eine summarische Übersetzung ins Deutsche einreichen können. Andere Belege betreffend die behauptete Grundstücksübertragung respektive das Verfahren in der Türkei habe der Beklagte nicht eingereicht. Dementsprechend bleibe es bezüglich der geltend gemachten erfolgten Übertragung der türkischen Grundstücke auf den Übersetzer bei einer blossen Behauptung und es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte Eigentümer jener bebauten Grundstücke in der Türkei sei und über ein illiquides Vermögen in Höhe von ca. Fr. 3 Mio. verfüge. Des Weiteren erscheine

- 5 es dem Beklagten zumutbar, eines seiner Grundstücke zu veräussern, zumal er nach eigenen Aussagen nur das Haus "…" selbst bewohne bzw. bewohnt habe und er eines der anderen Grundstücke wohl innert angemessener Frist verkaufen könne, um so liquide Mittel für die allfällig anfallenden Prozesskosten zu erwirtschaften (act. 5 S. 9 f.). 3.2. Zu den Mietzinseinnahmen hielt die Vorinstanz fest, es ergebe sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen, dass die Parteien wohl mit verschiedenen allfälligen Mietern oder sonstigen involvierten Personen in Kontakt stehen würden. Konkretes respektive Aufschlussreiches ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen jedoch nicht. Da der Beklagte zu C._____, an welche die Mietzinse seiner Darstellung zufolge bezahlt würden, anlässlich der Einigungsverhandlung keine weiteren Aussagen habe machen wollen, komme er seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach. Somit sei auch für die Vorinstanz nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb die Mietzinseinnahmen zurzeit nicht mehr an den Beklagten fliessen sollten. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beklagte monatlich Fr. 3'000 bis Fr. 4'000 mit Mietzinseinnahmen erziele (act. 5 S. 10). 3.3. Die Vorinstanz kam weiter zum Schluss, der Beklagte erhalte eine AHV- Rente in der Höhe von Fr. 1'525.00 und verfüge über ein Guthaben bei der Zentralstelle 2. Säule in der Höhe von Fr. 4'463.32 (act. 5 S. 11). 3.4. Bezüglich Bedarf sei dem Beklagten ein Betrag von Fr. 2'411.75 anzurechnen. Dem stehe ein Einkommen von mindestens Fr. 4'525.00 (Fr. 1'525.00 AHV + Fr. 3'000.00 Mietzinseinnahmen) gegenüber. Somit resultiere ein Überschuss von monatlich Fr. 2'113.25. Neben diesem überschüssigen Einkommen müsse auch das Vermögen bzw. namentlich die türkischen Grundstücke zur Bestreitung allfälliger Prozesskosten eingesetzt werden (act. 5 S. 11). 3.5. Zusammenfassend vermöge der Beklagte nicht glaubhaft zu machen, dass er mittellos sei. Demzufolge sei der Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen und so auch der Eventualantrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welche an dieselben Voraussetzungen knüpfe (act. 5 S. 11 f.).

- 6 - 4. 4.1. In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beklagte vor, die Verfügung vom 23. Mai 2024 erweise sich aus mehreren Gründen als nicht haltbar. Einerseits sei die Belehrung der Einzelrichterin der Vorinstanz zwar nicht grundsätzlich falsch gewesen, jedoch habe diese verkannt, dass der Beklagte im damaligen Zeitpunkt noch gar keinen Prozesskostenvorschuss benötigt habe, weil er im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung noch gar niemandem einen Vorschuss habe leisten müssen. Die Gerichtskosten seien von der Klägerin bevorschusst worden und einen Anwalt habe er noch nicht gehabt. Daher sei sein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses im damaligen Zeitpunkt völlig sinnlos gewesen. Korrekterweise hätte sich die Belehrung der Einzelrichterin auf die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beschränken müssen (act. 2 S. 5 f.). 4.2. Weiter stellt der Beklagte sich auf den Standpunkt, selbst wenn das Gesuch noch Sinn gemacht haben könnte, gelte grundsätzlich die richterliche Fragepflicht, wenn die Vorbringen einer Partei unklar oder unvollständig seien. Gemäss Merkblatt über die unentgeltliche Prozessführung habe die gesuchstellende Partei zudem die zur Behandlung nötigen Belege "auf Aufforderung des Gerichtes" einzureichen. Da der Beklagte als juristischer Laie sein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses überhaupt erst auf Veranlassung der Einzelrichterin gestellt habe, habe er an der Einigungsverhandlung lediglich die aus seiner Sicht notwendigen Belege eingereicht. Bevor die Vorinstanz sein Gesuch hätte abweisen dürfen, hätte sie ihm deshalb Gelegenheit geben müssen, fehlende Unterlagen nachzureichen. Er sei aber an der Einigungsverhandlung nur aufgefordert worden, seine Bankkontoauszüge einzureichen. Dies habe er gemacht. Indem die Vorinstanz nun ihre Abweisung damit begründe, der Beklagte habe seine Mittellosigkeit zu wenig glaubhaft dargetan, insbesondere weil er die deutschen Übersetzungen zu den türkischen Urkunden nicht eingereicht habe, werde die richterliche Fragepflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 2 S. 6 f.). 4.3. Darüber hinaus bringt der Beklagte vor, die Parteien hätten sich anlässlich der Einigungsverhandlung vom 18. April 2024 mit Hilfe des Gerichts geeinigt,

- 7 dass sie neu vorgeladen und die Vergleichsgespräche betreffend vorsorglicher Massnahmen, wozu auch ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gehöre, fortgesetzt würden. Die Parteien seien denn auch auf den 6. Juni 2024 neu vorgeladen worden, ausdrücklich betreffend Fortsetzung der Vergleichsgespräche über vorsorgliche Massnahmen. Wenn nun die Vorinstanz entgegen dieser Vereinbarung die beiden Gesuche des Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen herauspicke und über diese vorgängig eine separate Verfügung erlasse, handle sie wider Treu und Glauben. Antragsgemäss sei die Verfügung deshalb aufzuheben (act. 2 S. 7). 4.4. Schliesslich äussert sich der Beklagte zur Mittellosigkeit. Er habe nie bestritten, in der Türkei noch über Vermögenswerte zu verfügen. Er habe an der Einigungsverhandlung lediglich darauf hingewiesen und ausgeführt, weshalb er im Moment auf diese Vermögenswerte und Einkünfte keinen Zugriff habe. Namentlich sei dies, weil er die Türkei habe fluchtartig verlassen müssen, da dort der Vollzug einer Freiheitsstrafe drohe und weil ihm sein Strafverteidiger geraten habe, sein Vermögen auf Dritte zu überschreiben und ihm der Anwalt nun die Herausgabe verweigere. Deshalb habe der Beklagte auch einen zweiten Anwalt eingeschaltet. Dies werde durch eine entsprechende Bestätigung des neu mandatierten Anwalts und die Klageschrift belegt (act. 2 S. 8). 4.5. Letztlich sei aber bereits aufgrund der am 18. April 2024 eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht worden, dass der Beklagte aktuell auf sein Vermögen und seine Einkünfte in der Türkei nicht zugreifen könne. Insbesondere könne er auch keines "seiner" Grundstücke mehr verkaufen, da diese eben nicht mehr auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen seien. Die Erfolgsaussichten seiner Klage auf Rückübertragung seien noch ungewiss bzw. stünden aus anwaltlicher Sicht nicht allzu gut. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte ein Einkommen von Fr. 1'525.00 habe, welchem ein Bedarf von Fr. 1'997.00 gegenüberstehe. Die nicht belegten Positionen seien gerichtsüblich. Der Beklagte könne aktuell nicht allen seinen Verpflichtungen nachkommen (act. 2 S. 8 f.).

- 8 - 5. 5.1. Die Klägerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten (act. 13 S. 2). Sie begründet ihren Antrag damit, dass die Belehrung der vorinstanzlichen Einzelrichterin nicht irreführend, sondern korrekt gewesen sei. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden, da die Richterin den Beklagten ausführlich befragt und ihm Gelegenheit gegeben habe, seine finanzielle Situation darzulegen und fehlende Unterlagen nachzureichen. Der Beklagte sei sich insbesondere bewusst gewesen, dass seine türkischen Klageschriften hätten ins Deutsche übersetzt werden müssen. Dies zeige sich auch, da er sich gewohnt sei, mit Übersetzern zu arbeiten, da er dies an der Einigungsverhandlung mehrfach erwähnt habe (act. 13 S. 3). 5.2. Darüber hinaus habe die Vorinstanz mit ihrer Verfügung nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Die Fortsetzung der Vergleichsgespräche zu den vorsorglichen Massnahmen habe nur noch die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft für die Dauer des Scheidungsverfahrens betroffen (act. 13 S. 3). 5.3. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Insbesondere habe er bestätigt, dass die Mietzinse weiterhin an C._____ bezahlt würden. Er habe jedoch nicht ausführen können, weshalb ihm diese nicht übermittelt würden. Es sei dem Beklagten oblegen, weitere Ausführungen zu C._____ zu machen, welche offenbar eine Schlüsselfigur darstelle, was dieser aber verweigert habe. Folglich habe die Vorinstanz zu Recht entschieden, dass der Beklagte seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Hierzu würden auch die neu eingereichten Dokumente keine Klärung geben (act. 13 S. 3 f.). 6. Der Beklagte bringt in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, es handle sich um eine Ermessensfrage, ob er mittellos sei oder nicht. Das Steueramt glaube ihm immerhin, weshalb er Prämienverbilligungen erhalte.

- 9 - Im Protokoll der Verhandlung vor Vorinstanz stehe zudem klar, dass er C._____ belangen müsse, dass er das aber derzeit nicht tun könne, weil sie für ihn Übersetzungen im Zusammenhang mit dem Anwalt mache und seine Kontaktperson sei. Daraus abzuleiten, er bekomme von ihr Geld, sei absurd (act. 16 S. 2). 7. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum aus der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht abgeleiteten Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 34 f. ). Der Hinweis der Vorderrichterin, wenn der Beklagte die unentgeltliche Rechtspflege wolle, müsse er auch einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses stellen, ist daher nicht zu beanstanden. Dass sich seine Vertreterin darüber beklagt, sie sehe sich "in der etwas misslichen Lage (…), die Abweisung eines Gesuches anfechten zu müssen, bevor sie es überhaupt stellen und begründen konnte", und es offenbar vorgezogen hätte, dass die Vorderrichterin den Beklagten von diesem Antrag abgehalten hätte, damit sie ihn später besser begründet hätte in das Verfahren einbringen können (vgl. act. 2 S. 5), ist eine prozesstaktische Überlegung, von der sich die Vorinstanz bei der Ausübung der Fragepflicht nicht leiten lassen musste. 8. Über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist umgehend zu entscheiden, damit die Parteien Klarheit über ihr Kostenrisiko haben, bevor sie weitere Aufwendungen tätigen und insbesondere Anwaltskosten veranlassen (BK ZPO- BÜHLER, Art. 119 N 55). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie vor der Fortsetzung der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen am 6. Juni 2024 mit Verfügung vom 23. Mai 2024 über die unentgeltliche Rechtspflege entschied (act. 2 S. 7), geht daher fehl. 9.

- 10 - 9.1. Das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch eine der mittellosen Partei überbundene, umfassende Mitwirkungspflicht beschränkt. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Situation offen zu legen und ihre Mittellosigkeit, die als negative Tatsache nicht strikt bewiesen werden kann, sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren glaubhaft zu machen (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 4. Aufl., 2024, Art. 119 N 3). Die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO wird insofern bezüglich der Sammlung des Prozessstoffes in Bezug auf die unentgeltliche Prozessführung bzw. die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergänzt. 9.2. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (statt vieler BGer 5A_843/2021 vom 2. August 2022 E. 2). 9.3. Das Gericht muss dem unbeholfenen Rechtsuchenden im Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht bezüglich der finanziellen Verhältnisse klar und deutlich aufzeigen, was es für die Beurteilung des Gesuchs alles braucht, und hat ihm eine Nachfrist zur Einreichung der relevanten Unterlagen anzusetzen. Allerdings ist es nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Insbesondere hat das Gericht nach erfolgter Einforderung von Unterlagen auch beim unbeholfenen Gesuchsteller grundsätzlich keine weiteren Vorkehren zu treffen, um an fehlende Unterlagen zu gelangen, sofern der Rechtsuchende der gerichtlichen Aufforderung innert angesetzter Nachfrist nicht nachkommt (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 849). 10.

- 11 - 10.1.Um zu prüfen, ob die Vorinstanz die aus dem rechtlichen Gehör abgeleitete richterliche Fragepflicht verletzt hat, wie der Beklagte geltend macht, ist der genaue Inhalt der Einigungsverhandlung vom 18. April 2024 zu betrachten. 10.2.Gemäss Protokoll der Vorinstanz wurde der Beklagte anlässlich der genannten Verhandlung bezüglich seines Gesuchs um Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Prozessführung aufgefordert, sich zur Behauptung der Klägerin zu äussern, er würde monatlich ca. Fr. 4'000.00 aus Mieteinnahmen generieren. Der Beklagte antwortete im Wesentlichen, er habe neben der AHV keine weiteren Einnahmen. Gegenüber dem Grundbuch in der Türkei seien ihm die Hände gebunden. In diesem Zusammenhang seien Klageschriften erstellt worden, welche er einreichen könne. Diese seien allerdings in türkischer Sprache geschrieben und ihm würden die finanziellen Mittel fehlen, um sie übersetzen zu lassen. Dies sei eine "unschöne Situation" (Prot. VI S. 7 f.). 10.3. Im weiteren Verlauf der Einigungsverhandlung wurde der Beklagte gefragt, wohin die Mieteinnahmen aus den türkischen Häusern flössen. Der Beklagte meinte darauf hin, dies müsse man denjenigen fragen, der sich die Häuser angeeignet habe. Er erhalte kein Geld. Bis im August 2023 habe es Mieteinnahmen zwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 4'000.00 gegeben, die jeweils bar bezahlt worden seien. Dies habe sich dann aber blitzartig geändert, da der Betreffende einfach nicht mehr bezahlt habe (Prot. VI S. 11 f.). Der Beklagte wurde daraufhin nochmals gefragt, ob es richtig sei, dass er bis im August 2023 Mieteinnahmen in der genannten Höhe erhalten habe und dass danach eine andere Partei diese Liegenschaften an sich genommen habe und nun auch die Mietzinseinnahmen erhalte. Daraufhin gab der Beklagte zu Protokoll, als ihm gesagt worden sei, er müsse die Türkei verlassen, da er sonst verhaftet würde und der Staat ihm alles wegnehmen würde, habe er in der Panik seinen damaligen Anwalt bevollmächtigt, dem Übersetzer die Parzellen zu übergeben. Sie hätten dann einen zweiten Vertrag aufgesetzt mit dem Inhalt, dass der Beklagte Besitzer der Parzellen sei und ihm diese auf Verlangen hin zurückgegeben werden müssten. Zudem habe er wegen eines unzuverlässig zahlenden Mieters einen Schuldschein erstellt, um mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers ein Inventar eines Hotels zu erwirken (Prot. VI

- 12 - S. 12 f.). Abschliessend erklärte die vorinstanzliche Einzelrichterin dem Beklagten, das Gericht müsse seine finanziellen Verhältnisse noch abschliessend prüfen, bevor über sein Begehren entschieden werde. Dazu müsse er noch Bankauszüge einreichen (Prot. VI S. 14). 10.4.Die Klägerin bestritt daraufhin, dass der Beklagte keine Einnahmen mehr habe. Sie besitze verschiedene Dokumente (act. 38/1-5), welche aufzeigen würden, dass auch nach August 2023 noch Mieteinnahmen geflossen seien (Prot. VI S. 14 ff.). 10.5.Der Beklagte bestritt die Aussagen daraufhin mehrheitlich und ergänzte, er habe zu seiner Übersetzerin C._____ ein zwiespältiges Verhältnis. Einerseits sei sie Profiteurin seiner Situation und werde früher oder später auch ins Recht gefasst werden, andererseits sei er von ihr abhängig. Geld fliesse keines zu ihm, das sei sicher so, denn sonst würde es ihm ja gut gehen. Dem sei aber nicht so, er lebe von Suppe und Brot. Dass Mietzinse bezahlt würden, sei wahr, diese würden aber an C._____ bezahlt. Weitere Aussagen wolle er zu ihr keine machen, da er von ihr in Punkto Übersetzung abhängig sei. Auch sie werde aber früher oder später das gleiche Schicksal erfahren wie die anderen Übersetzer, es werde eine Klage geben (Prot. VI S. 17). Im Anschluss erklärte der Beklagte auf Befragen hin, er habe C._____ vielleicht im Februar 2024 zuletzt gesehen, als er zu ihr nach Hause gegangen sei. Sie habe ihm Sachen gebracht, jedoch kein Geld gegeben. Daraufhin erklärte die Vorderrichterin dem Beklagten, dass in einer Beratungspause geprüft werde, ob das Gericht noch weitere Informationen brauche, um über das Thema Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Prozessführung zu entscheiden (Prot. VI S. 18). 10.6.Zum Abschluss der Einigungsverhandlung wies die Vorderrichterin den Beklagten darauf hin, dass er bis zum 19. April 2024 die Bankauszüge sämtlicher auf ihn lautenden Bankkonten einreichen müsse (Prot. VI S. 41). 11.

- 13 - 11.1. Im Wesentlichen stützt die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung auf zwei Argumente. Einerseits habe der Beklagte seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er zu C._____ keine weiteren Aussagen gemacht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Mietzinseinnahmen nach wie vor selber erhalte. Andererseits habe der Beklagte die türkischen Dokumente bezüglich der Grundstücke nicht übersetzt eingereicht, weshalb davon auszugehen sei, dass er auf diese Vermögenswerte nach wie vor Zugriff habe (vgl. oben Ziffer 3). 11.2.Zu C._____ bzw. dazu, ob die Mietzinseinnahmen aus den türkischen Liegenschaften über sie nach wie vor zum Beklagten flössen, sagte er zuerst, es sei wahr, dass Mietzinsen bezahlt würden, jedoch nicht an ihn, sondern an C._____, zu der er keine Aussagen machen wolle, weil er von ihr abhängig sei, um danach aber dennoch weiter auszuführen, dass er sie (offenbar wiederholt) bei Dritten getroffen habe, wo sie ihm "physische Gegenstände, allerdings kein Geld" übergegeben habe (vgl. oben Ziff. 10.3. und 10.5. ; vgl. Prot. VI S. 17 f.). 11.3.Die Äusserungen des Beklagten zu den Mietzinseinnahmen im Allgemeinen und C._____ im Besonderen blieben ausweichend und widersprüchlich. Auf der einen Seite räumte er ein, dass Mietzinsen bezahlt würden, aber äusserte sich nicht oder nur in Andeutungen dazu, in welcher Form und an wen diese fliessen. Auf der anderen Seite betonte er, er bekomme kein Geld, was sich zwar nicht widerlegen lässt, aber offen lässt, ob er keinen anderen Gegenwert (allenfalls auch in Form von Dienstleistungen oder anderen Vermögenswerten) erhält. Es gelang ihm nicht, den durch diese Darstellung geschaffenen Erklärungsbedarf auszuräumen und Licht in seine – von der Vorinstanz treffend als undurchschaubar bezeichneten – finanziellen Verhältnisse zu bringen. Insgesamt liegen nicht genügend objektive Anhaltspunkte vor, welche seine Darstellung stützen würden, und es ist nicht glaubhaft, dass er keine Mietzinseinnahmen mehr erhält. 11.4.Die Vorinstanz warf dem Beklagten im Zusammenhang mit den Mietzinseinnahmen und der Rolle von C._____ zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, denn entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung machte er auf Nachfrage durchaus Ausführungen zu C._____, welche die Vorinstanz hätte würdigen können, ohne dass Weiterungen notwendig gewesen wären. Wie soeben

- 14 gezeigt wurde, führt das jedoch zu keinem anderen Ergebnis, so dass die Beschwerde mit einer anderen Begründung dennoch abzuweisen ist. 11.5.Zu den nicht übersetzten türkischen Dokumenten ist ergänzend Folgendes anzumerken: Der Beklagte ist juristischer Laie und war im Gegensatz zur Klägerin im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung nicht anwaltlich vertreten. Aus dem Protokoll der Vorinstanz wird deutlich, dass der Beklagte lediglich dazu aufgefordert wurde, die Bankbelege einzureichen. Der Beklagte wurde insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass die türkischen Dokumenten zwingend übersetzt hätten eingereicht werden müssen. Die Einzelrichterin der Vorinstanz bemerkte nichts dazu und setzte auch keine Nachfrist für die Einreichung einer Übersetzung an. Sie hätte dem Beklagten mindestens mitteilen müssen, dass die Dokumente in Originalsprache nicht berücksichtigt werden könnten, um die Tragweite einer fehlenden Übersetzung für einen Laien klar zu machen. Die Äusserung des Beklagten alleine, dass es sich dabei um eine "unschöne" Situation handle, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass für ihn klar war, dass nichtübersetzte Dokumente gar nicht beachtet würden, und kann damit nicht als prozessuale Nachlässigkeit qualifiziert werden. Demzufolge hat die Vorinstanz in diesem Punkt ihre richterliche Fragepflicht verletzt. Da, wie bereits festgehalten, die Mittellosigkeit aufgrund der Mietzinseinnahmen des Beklagten nicht glaubhaft ist, ändert dies jedoch nichts am Ergebnis und erübrigen sich Weiterungen dazu. 11.6.Zusammenfassend ist es dem Beklagten nicht gelungen, seine Mittellosigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. 12.1.Der Beklagte unterliegt, weshalb ihm die Prozesskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m, § 12 GebV OG erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren angemessen. Sie wird dem Beklagten auferlegt. 12.2.Ausgehend von einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 (vgl. oben 2.3) sowie in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, d und e, 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1

- 15 lit. b, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 10'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:

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