Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Urteil vom 20. August 2024 in Sachen A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner betreffend Revision Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. März 2024; Proz. BR230003
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) vom 3. Juli 2023 – in Genehmigung der Scheidungskonvention vom 11. März 2023 (act. 6/1) – rechtskräftig geschieden (act. 6/5). 2. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 stellt die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz (act. 1). Mit Urteil vom 22. März 2024 wies die Vorinstanz das Revisionsbegehren ab (act. 12 = act. 18). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2024 unter Einreichung einer Beilage rechtzeitig (vgl. act. 13/1) Beschwerde gegen das Urteil und verlangt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (act. 16; act. 17). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-14). Der mit Verfügung vom 3. Juli 2024 einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 21; act. 22; act. 23). Der Revisionsbeklagte und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) nahm mit Eingabe vom 18. Juli 2024 Stellung und verlangte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. 1.1 Der Revisionsentscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen schriftlich und begründet einzureichen. Bei Laien wird
- 3 in dieser Hinsicht wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus welcher sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es sodann aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Namentlich muss irgendeine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgen in dem Sinne, dass dessen Entscheidgründe konkret kritisiert werden. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.2 Die Beschwerdeführerin stellt zwar nicht explizit Anträge. Jedoch ist der Beschwerde sinngemäss zu entnehmen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und ihr Revisionsgesuch, wonach das Urteil der Vorinstanz vom 3. Juli 2023 in Revision zu ziehen und das Scheidungsverfahren dementsprechend wieder aufzunehmen sei (vgl. act. 1 S. 2), gutgeheissen werden soll (vgl. act. 16). Damit sind genügende Anträge aus der Beschwerdeschrift zu entnehmen. In Bezug auf die Beschwerdebegründung ist die Beschwerde (act. 16) mit der gleichentags eingereichten Beilage (act. 17) zu lesen. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Vorinstanz habe das Urteil weder der gemeinsamen Konvention noch der Befragung an der Verhandlung entsprechend gesprochen (act. 16). Zur Begründung führt sie (in der Beilage) im Wesentlichen an, die Parteien hätten vereinbart, dass der Beschwerdeführerin lebenslang eine monatliche (PK-)Rente von Fr. 500.– ausbezahlt werde, wobei ihnen der Mediator gesagt habe und sie entsprechend gewusst hätten, dass dem Beschwerdegegner folglich mehr als Fr. 500.– pro Monat abgezogen werde. In der Konvention würde stehen, dass die Beschwerdeführerin eine monatliche Rente von Fr. 500.– erhalte, wobei beim Beschwerdegegner von "ca. Fr. 500.–" die Rede sei. Die Formulierung aus der Konvention sei im vorinstanzlichen Urteil in Erwägung 4.1 S. 7 nicht vollständig wiedergegeben worden. Denn es stehe zusätzlich "Die Gesuchsteller sind sich bewusst, dass die monatliche Rente der PK… des Gesuchstellers B._____ entsprechend um ca. 500 Fr. gekürzt wird". Daher sei die Erwägung der Vorinstanz falsch, wonach sich nicht ableiten lasse, dass es den Parteien wichtig gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin exakt Fr. 500.– monatlich erhalte (act. 17 S. 3 f.). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin genügend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander.
- 4 - 2. Die Vorinstanz wies das Revisionsbegehren mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe sich weder in einem wesentlichen Erklärungsirrtum noch in einem Grundlageirrtum befunden, der die Unwirksamkeit der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung zur Folge hätte (act. 18 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass der Irrtum über die Höhe der monatlichen Rente nicht wesentlich gewesen sein soll (act. 16; act. 17). Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob entgegen der Vorinstanz ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 OR vorgelegen hat. 3. Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Als wesentlich gilt ein Irrtum namentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Grundlagenirrtum, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit bei oder beseitigen eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen. Auf den aussergerichtlichen Vergleich sind die Regeln über die Willensmängel anwendbar, sofern sie nicht seiner besonderen Natur widersprechen. Als nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR relevante Sachverhalte kommen folglich nur solche Umstände in Betracht, die von beiden Parteien oder von der einen für die andere erkennbar dem Vergleich als feststehende Tatsachen zu Grunde gelegt worden sind. Betrifft der Irrtum demgegenüber einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt sein sollte (sog. caput controversum), so ist die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen; andernfalls würden eben diese Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen haben (BGE 130 III 49 E. 1.1 f.).
- 5 - 4. 4.1 Der Vorinstanz erwägt, dass eine Irrtumsanfechtung bezüglich des durch die Parteien vereinbarten Betrags von Fr. 500.– ausgeschlossen sei, weil es sich dabei um den Vergleichsgegenstand und damit das caput controversum handle (vgl. act. 18 S. 9). Massgebend ist, ob die monatliche Höhe des Betrags von Fr. 500.– von beiden Parteien oder für die Beschwerdeführerin für den Beschwerdegegner erkennbar dem Vergleich als feststehende Tatsache zu Grunde gelegt wurde. Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf das Protokoll der Anhörung vom 3. Juli 2023 sowie die Scheidungskonvention (vgl. act. 17). Im Protokoll der Anhörung vom 3. Juli 2023 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gemeinsamen Anhörung angegeben habe, dass sie ihren Unterhalt alleine decken könne, dies auch im Rentenalter, sofern sie die Ausgleichszahlung von monatlich Fr. 500.– des Beschwerdegegners erhalten würde (Vorinstanz Protokoll Ehescheidung auf gemeinsames Begehren, FE230032-D, S. 3 f.). Weiter wird festgehalten, dass die Parteien wünschten, dass die Pensionskasse des Beschwerdegegners jeden Monat Fr. 500.– an die Pensionskasse der Beschwerdeführerin überweisen soll (Vorinstanz Protokoll Ehescheidung auf gemeinsames Begehren, FE230032-D, S. 4). Aus der eingereichten gemeinsamen Scheidungskonvention vom 11. März 2023 sowie dem Urteil vom 3. Juli 2023, worin die Scheidungskonvention genehmigt wurde, ergibt sich weiter, dass sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdegegners aufgrund der Reduktion infolge nachehelichen Unterhalts um Fr. 500.– verringern. Sodann wird als Kapital bei der Pensionskasse der Beschwerdeführerin bei Erreichen des Rentenalters Fr. 45'000.– bestehend aus nachehelichem Unterhalt (90 x Fr. 500.–) angegeben. Als gemeinsamer Antrag wird weiter ausgeführt, dass die Pensionskasse des Beschwerdegegners vom Gericht angewiesen werden soll, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils kassenintern der Beschwerdeführerin lebenslang eine monatliche Rente von Fr. 500.– zuzüglich allfälliger prozentualer Teuerungsanpassungen auf ihre Pensionskasse zu übertragen (act. 6/1; act. 6/5, jeweils Rz. 2.1, 2.1.1 und 2.2). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass für die Beschwerdeführerin die monatliche Leistung aus der Pensionskasse in der Höhe von Fr. 500.– als feststehende Tatsache für den Vergleich zugrunde gelegt wurde. Das war für den Be-
- 6 schwerdegegner, welcher an der gemeinsamen Anhörung anwesend war und die Scheidungskonvention gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ausgearbeitet hatte, auch erkennbar. Zwischen den Parteien war somit nicht strittig, dass der Beschwerdeführerin ein Betrag von monatlich Fr. 500.– aus der Pensionskasse des Beschwerdegegners überwiesen werden sollte. Bei den Fr. 500.– handelt es sich damit nicht um einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen werden sollte (sog. caput controversum). 4.2 Die Vorinstanz verneint die Wesentlichkeit des Irrtums der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass eine hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgevermögen ohnehin nicht möglich sei, wenn ein Ehegatte – wie dies vorliegend der Fall gewesen sei – im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits eine Altersrente beziehe. Vielmehr sei in diesen Fällen die Rente zu teilen, so wie es die Parteien vorliegend auch vereinbart hätten. Eine anderweitige Regelung des Vorsorgeausgleichs falle damit ohnehin ausser Betracht (act. 18 S. 9). Wie erwähnt (vgl. oben E. Ziff. II. 3.), gilt ein Irrtum dann als wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet werden durfte. Zu prüfen ist damit nicht, ob eine hälftige Teilung der Rente noch möglich ist, sondern ob der Irrtum für die Beschwerdeführerin wesentlich ist. Die Wesentlichkeit des Irrtums ist augenscheinlich. Die Beschwerdeführerin erhält einen Betrag von monatlich Fr. 403.50 statt Fr. 500.– und damit – bei einem eher tiefen Betrag – fast einen Fünftel weniger. Sodann hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 3. Juli 2023 erklärt, dass sie ihren Unterhalt alleine decken könne, sofern sie die Ausgleichszahlung von monatlich Fr. 500.– des Beschwerdegegners erhalten würde (Vorinstanz Protokoll Ehescheidung auf gemeinsames Begehren, S. 3 f.). Die Wesentlichkeit des Irrtums ist damit erstellt. 4.3 Der Beschwerdeführerin kann schliesslich auch kein unsorgfältiges Handeln vorgeworfen werden. Kümmert sich jemand bei Vertragsabschluss nicht um die Klärung einer bestimmten Frage, obwohl es auf der Hand liegt, dass diese sich stellt, so darf die andere Partei grundsätzlich daraus den Schluss ziehen, dieser
- 7 - Punkt sei für den Partner im Hinblick auf den Vertragsabschluss nicht von Bedeutung. Das sich im Nachhinein nur als fahrlässig herausstellende Verhalten kann somit bewirken, dass ein bestimmter Umstand vom Irrenden nicht nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet werden durfte (BGE 117 II 218 E. 3 b). Die Parteien erklärten zwar anlässlich der gemeinsamen Anhörung vom 3. Juli 2023, dass noch nicht abgeklärt worden sei, ob sich die Absicht der Überweisung von monatlich Fr. 500.– so umsetzen lasse (Vorinstanz Protokoll Ehescheidung auf gemeinsames Begehren, FE230032-D, S. 4). Allerdings bezog sich diese Unsicherheit, wie sich ebenfalls aus dem Protokoll zur gemeinsamen Anhörung vom 3. Juli 2023 ergibt, auf die Zahlungsmodalität, d.h. ob eine monatliche Auszahlung oder allenfalls eine jährliche Zahlung erforderlich ist (Vorinstanz Protokoll Ehescheidung auf gemeinsames Begehren, FE230032-D, S. 4). Sodann gilt im Bereich der Altersvorsorge die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime, zumal die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war und aus einer Telefonnotiz der Vorinstanz vom 5. Oktober 2023 hervorgeht, dass auch seitens der Pensionskasse des Beschwerdegegners Unklarheiten darüber bestanden, wie das Scheidungsurteil bezüglich der Höhe der Rente zu verstehen sei (vgl. Vorinstanz Protokoll Ehescheidung auf gemeinsames Begehren, FE230032- D, S. 15). Der Beschwerdeführerin kann vor diesem Hintergrund kein unsorgfältiges Handeln vorgeworfen werden. 4.4 Somit ist ein Grundlagenirrtum der Beschwerdeführerin nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR zu bejahen. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort nichts zu ändern. Für die Frage, ob ein Grundlagenirrtum vorliegt, ist unerheblich, ob der Beschwerdegegner sich unter dem im Scheidungsurteil aufgeführten Existenzminium befindet, wie hoch die Miete der Wohnung des Beschwerdegegners ist, ob die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum erhöhen kann oder nicht oder wie der Hausrat zwischen den Parteien verteilt wurde (act. 26). Zu beurteilen ist einzig die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin über die Höhe des monatlichen Betrags geirrt hat. Sodann weist der Beschwerdegegner zwar zu Recht darauf hin, dass es sich bei Aussagen in der Beilage der Beschwerdeschrift zumindest teilweise um ein durch die Beschwerdeführerin selbst erstelltes Gedächtnisprotokoll über die Anhörung vom 3. Juli 2023 handeln
- 8 muss (vgl. act. 26; act. 17). Wie dargelegt, ist für den Nachweis eines Grundlagenirrtums aber gar nicht auf besagtes Gedächtnisprotokoll abzustellen. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Das Urteil der Vorinstanz vom 22. März 2024 ist aufzuheben. Im Falle der Gutheissung eines Revisionsgesuchs wird der in Revision gezogene Entscheid aufgehoben und der Prozess in denjenigen Stand zurückversetzt, in welchem er sich vor dem Entscheid befunden hat (BGer 5A/558/2014 vom 7. September 2015 E. 6.2; BGer 5A/366/2016 vom 21. November 2016 E. 4). Damit übereinstimmend ist gemäss sinngemässem Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. oben, E. Ziff. II. 1.2) das Urteil der Vorinstanz vom 3. Juli 2023 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Die Beschwerdeführerin obsiegt im vorliegenden Verfahren. Anlass für das vorliegende Verfahren war jedoch die Prozessleitung der Vorinstanz. Entsprechend sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und auch keine Umtriebsentschädigung verlangt hat; dem Beschwerdegegner nicht, weil er unterliegt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Urteile des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. März 2024 und 3. Juli 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- 9 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von act. 26, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler
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