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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.05.2024 PC240008

15. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·898 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Abänderung Scheidungsurteil (Parteientschädigung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 15. Mai 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Parteientschädigung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. März 2024; Proz. FP230009

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Klage vom 3. August 2023 gelangte der Kläger an die Vorinstanz und beantragte die Abänderung des Scheidungsurteils des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 28. Juni 2017 in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge (act. 1 f.). Nachdem anlässlich der Einigungsverhandlung vom 21. September 2023 keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, wurde dem Kläger mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (VI Prot. S. 13 und act. 26). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Klagebegründung an (act. 28). Während laufender Frist zog der Kläger seine Klage mit Eingabe vom 16. Januar 2024 zurück (act. 34). Die Vorinstanz schrieb das Verfahren daraufhin mit Verfügung vom 5. März 2024 als durch Rückzug der Klage erledigt ab. Zudem setzte sie die Entscheidgebühr auf CHF 1'110.– fest, die sie dem Kläger auferlegte, jedoch zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse nahm. Schliesslich wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'345.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (act. 37 = act. 43 [Aktenexemplar]. 1.2. Mit Eingabe vom 24. März 2024 (Datum Poststempel 28. April 2024) erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Leistung einer Parteientschädigung (act. 42; zur Rechtzeitigkeit act. 38/2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 40). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der

- 3 angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid, den Kläger zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten, auf Art. 105, Art. 106 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 3 ZPO (act. 42 S. 3 unten). Gemäss diesen Bestimmungen spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den (kantonalen) Tarifen zu (Art. 105 ZPO mit Verweis auf Art. 96 ZPO) und auferlegt diese – bei einem Klagerückzug – der klagenden Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dabei wies die Vorinstanz durch den Verweis auf Art. 118 Abs. 3 ZPO darauf hin, dass die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit. 4. In seiner Beschwerde bringt der Kläger einzig vor, er könne der Beklagten keine Parteientschädigung bezahlen, weil er das Verfahren aus finanziellen Gründen nicht habe weiterführen können (act. 42). Inwiefern die vorstehend dargelegten Erwägungen falsch sein sollen, zeigt der Kläger damit allerdings nicht auf. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt der Kläger seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden: Dem Kläger wurde im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. 26). Wie die Vorinstanz unter Verweis auf Art. 118 Abs. 3 ZPO korrekt erwog, ist auch in diesem Fall eine Parteientschädigung zu zahlen. Mit anderen Worten hat eine Partei selbst dann eine Parteientschädigung zu zahlen, wenn ihre Mittellosigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege festgestellt wurde. Die finanziellen Verhältnisse der Partei, die eine Parteientschädigung zu zahlen hat, spielen folglich keine Rolle.

- 4 - 5. Ausgangsgemäss hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist aufgrund des Streitwerts von CHF 2'345.– in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 GebV OG auf CHF 250.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 250.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 42, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 2'345.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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