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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2020 PC200020

26. Juni 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,327 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Ehescheidung / Kindsvertreterin

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC200020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 26. Juni 2020

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Ehescheidung / Kindsvertreterin Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. April 2020, Proz. FE190019

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Parteien haben am tt. Mai 2013 geheiratet und sind die Eltern der beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017 (act. 5/10). Seit dem 21. Januar 2019 stehen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach (fortan Vorinstanz) gegenüber (act. 5/1), in welchem unter anderem die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut sowie das Kontaktrecht für die beiden Kinder und die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge strittig sind (Prot. VI S. 9 und 14). 1.2 Nachdem zwischen den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 17. April 2019 keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. VI S. 6 ff.) und die Vorinstanz zum Schluss gelangt war, der Beschwerdeführer sei nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, forderte sie diesen mit Verfügung vom 8. Mai 2019 dazu auf, einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin mit der Wahrung seiner Interessen im Scheidungsverfahren zu beauftragen (act. 5/26, Dispositivziff. 1). Weiter ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Mai 2019 für die beiden Kinder der Parteien eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO an. Als Kindesvertreterin schlug sie den Parteien Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, E._____-Strasse ..., … Zürich, vor, unter Ansetzung einer kurzen Frist zum Erheben von Einwendungen gegen die Person der Kindesvertretung (act. 5/26, Dispositivziff. 2). 1.3 Während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 20. Mai 2019 mitteilte, gegen die vorgeschlagene Kindesvertreterin keine Einwendungen zu erheben (act. 5/32), erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2019 Einwendungen gegen Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Kindesvertreterin (act. 5/33). 1.4 Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 erwog die Vorinstanz, dem Gericht sei ein Überlegungsfehler unterlaufen, und zwar indem dem Beklagten (heutiger Beschwerdeführer) die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Person der Kindesvertretung gegeben worden sei, obwohl ihm mit Verfügung vom 8. Mai 2019 zugleich

- 3 - Frist zur Bestellung eines eigenen Rechtsvertreters angesetzt worden war. Aus diesem Grund nahm die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Frist zum Erheben von Einwendungen ab in Erwägung, dass diese seiner noch zu bestellenden Vertretungsperson neu anzusetzen sein werde (act. 5/35). 1.5 Da der Beschwerdeführer in der Folge innert der ihm angesetzten Frist nicht selbst einen Rechtsvertreter mit seiner Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragte, bestellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO als Vertreter zur Wahrung seiner Interessen im Scheidungsverfahren (act. 5/43). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist die Kammer mit Beschluss vom 13. November 2019 nicht eingetreten (act. 5/49/1–2). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren und bestellte ihm Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (act. 5/47). 1.6 Gemäss Aktennotizen vom 4. und 13. Februar 2020 erklärte Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ gegenüber dem Gericht telefonisch sein Einverständnis zur Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Kindesvertreterin (act. 5/51 und act. 5/54). Daraufhin verfügte die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. April 2020 was folgt (act. 3/2 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/55): 1. Für die Kinder, C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2017, wird eine Kindsvertretung gemäss Art. 299 ZPO angeordnet. 2. Als Vertretung der Kinder, C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2017, wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, E._____-Strasse ..., … Zürich, bestellt. 3. [Mitteilungssatz.]

1.7 Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz vom 8. April 2020 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2020 (Datum Poststempel) bei der Kammer Beschwerde erhoben; er stellt den folgenden Antrag (act. 2 S. 3): "Mein eigens geschriebenes Urteil vom 18.12.2019 ist vollständig umzusetzen!"

- 4 - 1.8 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1– 65). Auf prozessuale Weiterungen kann gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden, da sich die Beschwerde – wie sogleich aufzuzeigen ist – sofort als offensichtlich unzulässig erweist. 2. 2.1 Bei der angefochtenen Verfügung betreffend Bestellung einer Kindesvertretung handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, die gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO innert 10 Tagen anzufechten ist (vgl. statt vieler DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, in: SJZ 111/2015, S. 141 ff., S. 147). 2.2 Die angefochtene Verfügung vom 8. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 14. April 2020 zugestellt (act. 5/56). Gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen – unter Vorbehalt der gesetzlich geregelten Ausnahmen – vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Erfolgt eine gerichtliche Zustellung während des Stillstandes, beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes (Art. 146 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der ausserordentlichen Lage in der Schweiz zufolge der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) hat der Schweizerische Bundesrat am 20. März 2020 die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus erlassen. Gemäss Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung verlängerte sich der Fristenstillstand über die Ostertage, soweit ein solcher nach dem anwendbaren Verfahrensrecht gilt, ausnahmsweise auf den Zeitraum vom 21. März 2020 bis zum 19. April 2020. Dieser ausserordentlich verlängerte Fristenstillstand findet auf das Scheidungsverfahren Anwendung und ist somit bei der Berechnung der Frist zur Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. April 2020 zu berücksichtigen. Dementsprechend ist die 10-tägige Rechtsmittelfrist gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. April 2020 am 29. April 2020 verstrichen. Die vom Beschwerdeführer erst am 11. Mai 2020 (Datum Postaufgabe) dagegen erhobene Beschwerde erfolgt damit verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

- 5 - 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzliche kostenpflichtig. Umständehalber sind aber keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung − an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, − an Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, Advokatur F._____, G._____-Str. ..., Postfach …, F._____, − an die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, E._____-Str. ..., … Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 2, − sowie an die Vorinstanz, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten zur Fortsetzung des Scheidungsverfahrens je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

Beschluss vom 26. Juni 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung  an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2,  an Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, Advokatur F._____, G._____-Str. ..., Postfach …, F._____,  an die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, E._____-Str. ..., … Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 2,  sowie an die Vorinstanz, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten zur Fortsetzung des Scheidungsverfahrens je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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