Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 26. Mai 2020
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
betreffend Ehescheidung (Fristerstreckung, notwendige Vertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. April 2020 (FE180296-I)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Ein Eheschutzverfahren zwischen den Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2015 abgeschlossen; gemäss demselben ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- für die beiden Kinder und von Fr. 800.-- für sie persönlich zu bezahlen (Vi-Urk. 6/25). Am 13. Dezember 2018 machte der Kläger beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) eine Scheidungsklage anhängig (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 setzte die Vorinstanz der Beklagten eine Frist an, um deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen (Vi-Urk. 50). Am 16. Februar 2020 stellte die Beklagte ein Gesuch um Erstreckung dieser Frist um 60 Tage (Vi- Urk. 53). Mit Zweitverfügung vom 9. April 2020 wies die Vorinstanz dieses Fristerstreckungsgesuch ab und setzte ihr dafür eine Notfrist bis 30. April 2020 an; mit Drittverfügung vom gleichen Tag setzte die Vorinstanz der Beklagten eine Frist bis 30. April 2020 an, um eine Vertretung zu beauftragen, und drohte bei Säumnis die Bestellung eines notwendigen Vertreters durch das Gericht an (Vi-Urk. 59 = Urk. 2, S. 10 f.). b) Gegen diese ihr am 21. April 2020 zugestellten (Vi-Urk. 60) Verfügungen erhob die Beklagte am 3. Mai 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 3): Die Zweit- und Drittverfügung vom 9. April 2020 seien aufzuheben. c) Gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde hat die Beklagte auch Berufung gegen die Erstverfügung der Vorinstanz vom 9. April 2020, mit welcher ihr Massnahmegesuch abgewiesen wurde, erhoben (Urk. 1 S. 3). Jene Berufung wird unter der Geschäftsnummer LY200019-O behandelt. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe technische Probleme mit ihrem Drucker gehabt, und ersucht um eine Fristerstreckung zur
- 3 - Nachlieferung der Begründung der Beschwerde (Urk. 1 S. 5). Wie der Beklagten umgehend brieflich mitgeteilt wurde (Urk. 5), kann die Beschwerdefrist als vom Gesetz definierte Frist nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 ZPO). Eine Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist (vollständig) begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO), weshalb auch die Erstreckung der Frist (nur) für die Begründung ausgeschlossen ist. Demgemäss ist das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten abzuweisen. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beklagte habe nicht begründet, wieso es ihr nicht möglich gewesen sei, innert der ursprünglichen Frist von 21 Tagen die Belege zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen und habe die Erstreckung nicht verlangt, weil sie bis dahin die Belege beisammen haben werde, sondern mache bloss eine Gleichstellung mit der klagenden Partei geltend; sie habe damit insgesamt keine zureichenden Gründe für eine Fristerstreckung geltend gemacht, weshalb dieses Gesuch abzuweisen sei (Urk. 2 S. 7). Hinsichtlich einer notwendigen Vertretung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Beklagte scheine mit der Trennung derart belastet zu sein, dass sie ihre Interessen im vorliegenden Verfahren nicht selbst wahrnehmen könne. Sie weise wiederholt darauf hin, dass der Kläger an einem komplexen Psychotrauma leide, und verlange vom Gericht die Verpflichtung des Klägers, mit ihr eine Lösung zu finden. Sie stelle sodann nicht nur aussichtslose Anträge (wie die beiden Sistierungsgesuche) oder unklare Anträge (wie ihr Massnahmegesuch), sondern scheine insgesamt und seit Beginn des Verfahrens nicht zu verstehen, was hinsichtlich dieses Prozesses wichtig sei und was nicht. Unter diesen Umständen erweise sich eine Vertretung der Beklagten im Prozess als notwendig i.S.v. Art. 69 ZPO (Urk. 2 S. 8-9). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerdeschrift – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die
- 4 - Beschwerde muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Die Beschwerdeinstanz hat sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beschwerdeschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.). c) Die Beschwerde der Beklagten ist fast völlig unbegründet geblieben. Die Beschwerdevorbringen, dass die Vorinstanz (nach Auffassung der Beklagten) schon seit über einem Jahr im Besitz der Unterlagen zur unentgeltlichen Rechtspflege sei und dass sie (die Beklagte) ohne vorherige Gewährung derselben keine Rechtsvertretung finden könne (Urk. 1 S. 3), stellen keine genügenden Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen dar. Nachdem in diesen auch keine offensichtlichen Mängel zutage treten, kann demgemäss auf die Beschwerde der Beklagten nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. b) Das von der Beklagten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1) ist damit obsolet. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- 5 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 26. Mai 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...