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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.06.2020 PC200018

19. Juni 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,517 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Ehescheidung (Vertretung gemäss Art. 69 ZPO)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC200018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss vom 19. Juni 2020

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (Vertretung gemäss Art. 69 ZPO) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. April 2020 (FE180305-K)

- 2 -

Erwägungen: 1. Die Parteien stehen sich seit September 2018 vor dem Bezirksgericht Winterthur in einem Ehescheidungsverfahren gegenüber (Urk. 8/1 ff.). Nachdem die Einigungsverhandlung vom 15. Januar 2019 aufgnd des unentschuldigten Nichterscheinens des Beklagten gescheitert war (Prot. I S. 9), setzte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Februar 2019 Frist an, um eine schriftliche Klageantwort einzureichen (Urk. 8/33). Auf Antrag des Beklagten (Urk. 8/39 und Urk. 8/41/1-2) wurde diese Frist mit Verfügung vom 12. März 2019 aufgrund einer längeren Landesabwesenheit des Beklagten einmalig bis zum 30. Mai 2019 erstreckt (Urk. 8/43). Mit Eingabe vom 25. Mai 2019 (überbracht am 27. Mai 2019) erstattete der Beklagte eine selbst verfasste Klageantwort mit über 100 Seiten (Urk. 8/57). Daraufhin erwog die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juni 2019 (Urk. 8/60) unter Hinweis auf entsprechende Beispiele, dass sich die bisherigen Eingaben des Beklagten, insbesondere die Klageantwort, als teilweise unverständlich, weitschweifig und ungebührlich erwiesen hätten. Es zeichne sich deutlich ab, dass der Beklagte nicht in der Lage sei, den Prozess als Ganzes gehörig zu führen, zumal er auch verschiedentlich Mühe damit zu bekunden scheine, zu unterscheiden, was im vorliegenden Verfahren relevant sei und was nicht. Aufgrund dieser Feststellungen setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist an, um sich zur Frage der Notwendigkeit einer Prozessvertretung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO zu äussern (Urk. 8/60 Dispositivziffer 1). Da der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt immer noch über keine Wohn- bzw. Zustelladresse in der Schweiz verfügte, publizierte die Vorinstanz auch diese Verfügung im kantonalen Amtsblatt (Urk. 8/63). Unterm 14. Juni 2019 nahm der Beklagte Stellung und brachte vor, er sei sowohl psychisch als auch intellektuell in der Lage, den Prozess zu führen. Als Absender gab der Beklagte folgendes an: "A._____, Ohne festen Wohnsitz, Weltreisender" (Urk. 8/64). Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 bekräftigte die Vorinstanz ihre Ansicht, wonach der Beklagte selbst nicht imstande sei, seine Rechte angemessen geltend zu machen, und bestellte ihm demgemäss in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen Rechtsvertreter im Sinne von Art. 69 ZPO (Urk. 8/67). Dagegen erhob der Be-

- 3 klagte bei der hiesigen Kammer Beschwerde (Geschäfts-Nr. PC190022-O), unterliess es dabei allerdings, seine Eingabe mit einer Originalunterschrift zu versehen. Nachdem der Beklagte seine Beschwerdeschrift innert der vom Obergericht angesetzten Nachfrist nicht verbessert hatte, wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 30. August 2019 abgeschrieben (Urk. 8/76). Am 10. September 2019 informierte der Beklagte die Vorinstanz telefonisch, dass er vom 18. September 2019 bis und mit 15. Januar 2020 wiederum landesabwesend sein werde (Urk. 8/77). Mit Schreiben vom 25. März 2020 ersuchte Rechtsanwalt X._____ die Vorinstanz, ihn von seinem Mandat zu entbinden. Der Beklagte habe ihm mitgeteilt, dass er sich inskünftig weigern werde, ihm weitere Instruktionen zu erteilen. Zudem habe er ihm untersagt, im vorliegenden Scheidungsverfahren in seinem Namen weiterhin tätig zu sein (Urk. 8/100). Mit Verfügung vom 16. April 2020 (Urk. 8/103 = Urk. 2) wies der Vorderrichter das Gesuch von Rechtsanwalt X._____ bezüglich der beantragten Amtsentbindung ab (Dispositivziffer 1) und setzte dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvertreter gleichzeitig mehrere Fristen an (Dispositivziffer 2-4). Die Verfügung ging am 20. April 2020 zuhanden des Beklagten bei dessen Rechtsvertreter ein (Urk. 8/105). 2. Dagegen erhob der Beklagte persönlich mit Eingabe vom 25. April 2020 (Poststempel: 27. April 2020) Beschwerde (inkl. Nachtrag, Urk. 3) und stellte dabei die folgenden "Forderungen" bzw. Anträge (vgl. Urk. 1 S. 9 f.): "I. Die Verfügung ist an das Bezirksgericht (a) als Ganzes abzuweisen. Eventualiert (b) zur Präzisierung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. II. Die Postulationsfähigkeit oder Postulationsunfähigkeit von Herr A._____ muss von unabhängiger Stelle überprüft werden. (Gutachten). III. Der Vertreter nach ZPO Art. 69 ist von seinem Mandat zu entbinden, da er die Interessen von Herr A._____ nicht sachgerecht vertreten kann & er aufgrund von einer falschen Rechtsanwendung von ZPO Art. 69 eingesetzt wurde. IV. Bevor das Verfahren fortgesetzt wird, ist zu klären ob ungültige Dokumente in diesem Verfahren vorliegen. Die ungültigen Dokumente sind aus dem Verfahren zu entfernen und Alle daraus resultierenden Prozesshandlungen und Entscheidungen sind rückgängig zu machen. (Das ein Verfahren mit ungültigen Prozessdokumenten fortgesetzt wird erscheint mir wenig zielführend & auch nicht logisch. Ein Prozess mit ungültigen Dokumenten weiterzuführen kann nicht den grundlegenden Rechtsprinzipien entsprechen.)

- 4 - V. Dem Beklagten (Herr A._____) ist - nach der Wiederherstellung der Postulationsfähigkeit - Gelegenheit zu geben seine Prozesshandlungen innert vernünftiger Frist, selbst, zu wiederholen. (siehe dazu Verfügung Punkte 2, 3 & 4) VI. Die Kosten & Kostenfolgen welche aufgrund von Verfahrensfehlern entstanden sind (akzeptieren von formungültigen Eingaben), sind vollumfänglich dem Bezirksgericht Winterthur aufzubürden. (Herr A._____ kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass formungültige Dokumente akzeptiert werden - Herr A._____ hat nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt) VII. Die Adresse von Herr A._____ ist durch das Bezirksgericht beim Einwohneramt festzustellen. VIII. Ich fordere, dass dem Bezirksgericht Winterthur ein Vertreter nach ZPO Art. 69 zur Seite gestellt wird da es offenbar nicht in der Lage ist meine Grundrecht zu wahren, mir gegenüber nicht neutral auftritt und sich nicht an die Bundesverfassung sowie an die ZPO hält. Das Bezirksgericht verhält sich mir gegenüber nicht neutral und wohlwollend und wird somit zur Partei in diesem Verfahren. (Dass Sie dies kaum verfügen werden ist mir natürlich bewusst! Trotzdem möchte ich mein Willen hier schriftlich festhalten; Das Bezirksgericht Winterthur ist eine verfassungsfeindliche Unrechtsbehörde, die mich entmündigt hat. Ich möchte nicht, dass mein Fall vor dieser Behörde verhandelt wird.) IX. Eventualiert: Falls an der Vertretung nach ZPO Art. 69 festgehalten wird, ist die Zustelladresse beim gesetzlichen Vertreter. X. Eventualiert: Falls an der Vertretung nach ZPO Art. 69 festgehalten wird, ist klar zu präzisieren, welche (Prozess)-Handlungen durch Herr A._____ selbst vorgenommen werden dürfen. Und welche durch einen Vertreter erfolgen müssen. XI. Herr A._____ ist eine Liste auszustellen mit allen Dokumenten welche in diesem Prozess als formungültig gelten; Bevor das Verfahren weitergeführt wird. Das das Bezirksgericht hier selektiv Dokumente als ungültig erklärt und nicht alle Dokumente überprüft ist nicht hinnehmbar. (Herr A._____ hier im Ungewissen zu lassen ist grausam und ein klarer Machtmissbrauch, pure Willkür! Herr A._____ weiss derzeit nicht welche Rechte er wann hat und welche Rechte er wann ausführen darf. Welche Dokumente gültig sind und welche nicht) XII. Herr A._____ sind gemäss EMRK Art. 6 unverzüglich alle Akten im Verfahren zuzustellen, so dass er in den Handlungen in denen er postulationsfähig ist (hoffentlich bald in allen Handlungen), selbst seine Rechte wahren kann. XIII. Die Fristen aus der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur sind Herr A._____ abzunehmen. XIV. Das Einfachste wäre m.E. dieses Verfahren als gescheitert zu betrachten und neu anzufangen. Das Bezirksgericht hat dermassen ein durcheinander angerichtet, dass hier kaum noch jemand die Übersicht hat. Meine Noch-Ehefrau sowie auch ich wollen die

- 5 - Scheidung - aber meiner Grundrechte berauben lasse ich mich nicht noch einmal, diesmal werde ich sie bis vor den Menschenrechtsgerichtshof verteidigen." Auf dem Briefumschlag seiner Beschwerdeschrift gab der Beklagte als Absenderadresse die C._____-strasse … in … Winterthur an. Eine Abklärung bei der Einwohnerkontrolle hat ergeben, dass der Beklagte tatsächlich an dieser Adresse gemeldet ist (Urk. 6). Aufgrund dessen wurde das Rubrum entsprechend angepasst. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 wies die Kammerpräsidentin das (sinngemässe) Gesuch des Beklagten, es sei seiner Beschwerde betreffend die Dispositivziffern 2 bis 4 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab (Urk. 7). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1. Der Beklagte wirft im Rahmen seiner Beschwerde vorab die Frage auf, ob er selbst überhaupt berechtigt sei, vorliegend ein Rechtsmittel zu erheben. Für den Fall, dass das Obergericht ihn ebenfalls als postulationsunfähig erachte, beantrage er die Bestellung eines Rechtsvertreters gemäss Art. 69 ZPO (Urk. 1 Rz. 3). Die Feststellung der Postulationsunfähigkeit hat grundsätzlich zur Folge, dass danach von der betreffenden Partei vorgenommene Prozesshandlungen unbeachtlich, mithin nichtig und deshalb – so bei Rechtsschriften und weiteren Schreiben – aus dem Recht zu weisen sind (BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 21). Eine Ausnahme besteht diesbezüglich allerdings bei Anträgen und Begehren, die in direktem Zusammenhang mit der festgestellten Postulationsunfähigkeit stehen. So ist es der notwendig vertretenen Partei unbenommen, jederzeit beim entsprechenden Gericht einen Antrag auf Absetzung (wenn sich die Verhältnisse seit der Anordnung geändert haben) oder Auswechslung der notwendigen Vertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO zu stellen. In diesem (beschränkten) Umfang verfügt die entsprechende Prozesspartei nach wie vor über Postulationsfähigkeit. Auf diesen Umstand wurde der Beklagte bereits mit einem an ihn persönlich gerichteten Schreiben des Vorderrichters vom 16. April 2020 aufmerksam gemacht (Urk. 8/104). Der Beklagte ist durch die Anordnung der Vorinstanz betreffend die Verweigerung der Absetzung von Rechtsanwalt X._____ unmittelbar betroffen bzw. beschwert. Damit verfügt er grundsätzlich über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder

- 6 - Änderung des angefochtenen Entscheides. Die Legitimation zur Rechtsmittelerhebung ist damit für den Beklagten – in der vorliegenden Konstellation – gegeben. Zusammenfassend sind Eingaben (insbesondere auch Rechtsmittelschriften) des Beklagten trotz einer Verbeiständung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO in Bezug auf Fragen der Postulations(un)fähigkeit, namentlich betreffend die Bestellung, Wirkung oder Abberufung der notwendigen Vertretung, nach wie vor beachtlich und können entsprechend nicht aus dem Recht gewiesen werden (vgl. OGer ZH LC190006 vom 06.05.2019, E. 4.1.1). Nach der vorstehenden Präzisierung ist auch die Frage des Beklagten in seinem Beschwerdeantrag Ziff. X (Urk. 1 S. 10), welche Prozesshandlungen noch durch ihn selbst vorgenommen werden dürften, beantwortet. 4.2. In seinem "Nachtrag" zur Beschwerde macht der Beklagte sodann sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das ihm von der Vorinstanz "nachträglich" am 27. April 2020 gewährte Akteneinsichtsrecht sei zu spät erfolgt. Die Frist für die Einreichung der Beschwerde sei ebenfalls am 27. April 2020 abgelaufen. Demzufolge sei ihm keine Zeit mehr verblieben, um die Akten zu sichten, zu kopieren, zu studieren und sich beraten zu lassen. Damit habe die Vorinstanz gegen Art. 6 EMRK verstossen, weshalb die angefochtene Verfügung als "ungültig" erklärt werden müsse (Urk. 3). Der vorinstanzliche Entscheid vom 16. April 2020 wurde zuhanden des Beklagten dessen Rechtsvertreter am 20. April 2020 zugestellt (Urk. 2 Dispositivziffer 5; Urk. 8/105). Entsprechend begann die zehntägige Beschwerdefrist tags darauf am 21. April 2020 zu laufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete somit – entgegen der Ansicht des Beklagten – erst am 30. April 2020. Am Freitag, 24. April 2020, beantragte der Beklagte bei der Vorinstanz Einsicht in die Verfahrensakten (Urk. 8/107 f.). Am darauffolgenden Montag, 27. April 2020, wurde dem Beklagten Akteneinsicht gewährt und er hatte die Möglichkeit, entsprechende Kopien anfertigen zu lassen (Urk. 8/109). Das Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung ist nicht zu beanstanden. Dem Beklagten wäre bis zum 30. April 2020 genügend Zeit verblieben, um die Prozessakten zu sichten und sich entsprechend beraten zu lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.

- 7 - 5. Das Beschwerdeverfahren ist ein reines Rechtsmittelverfahren, in welchem einzig das Dispositiv des angefochtenen Entscheides überprüft werden kann. Was nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides war, kann nicht mit Beschwerde angefochten werden. Das Prozessthema bzw. der Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich somit einzig auf die verweigerte Abberufung von Rechtsanwalt X._____ in Dispositivziffer 1 sowie auf die drei Fristansetzungen in den Dispositivziffern 2 bis 4. Sämtliche Ausführungen zu Themenbereichen, die nichts mit dem erwähnten Beschwerdegegenstand zu tun haben, sind daher unbeachtlich und auf die entsprechenden Anträge ist von Anfang an nicht einzutreten (so bspw. Beschwerdeantrag Ziff. VII, VIII, XI und XIV). 6.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich zudem um eine sog. prozessleitende Verfügung, was bereits die Vorinstanz korrekterweise festgehalten hat (Urk. 2 E. 5; vgl. auch Urk. 7 E. 3.a; BK ZPO-Sterchi, Art. 69 N 10). Prozessleitende Verfügungen betreffen die Gestaltung und den Ablauf des Verfahrens, wozu auch die Ansetzung von Fristen und die Bestellung einer notwendigen Vertretung nach Art. 69 ZPO gehören (Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, S. 65 f., Rz. 122). Gegen eine solche prozessleitende Anordnung ist die Beschwerde – neben hier nicht einschlägigen, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist dann zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, damit der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert wird (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Daher ist bei der Annahme eines solchen Nachteils von vornherein Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetzliche Regel, deren Zulässigkeit die Ausnahme (ZR 119/2020

- 8 - Nr. 10, S. 55, E. 3.3.1; BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickenstorfer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 319 N 40 f.). 6.2. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15, m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. 6.3. Bei den Dispositivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung handelt es sich um schlichte Fristansetzungen. Bei solchen prozessleitenden Anordnungen ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich zu verneinen und diese können erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden (vgl. statt vieler OGer ZH RT190094 vom 29.08.2019, E. 2.1; BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14). Auf diesen Umstand wurde bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2020 hingewiesen (Urk. 7 E. 3b). Die Rügen des Beklagten im Zusammenhang mit den Dispositivziffern 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit nicht zu hören. In derselben Verfügung wurde ferner auch bereits erwogen, dass mit dem Begriff "Beklagten" in den Dispositivziffern 2 bis 4 der Rechtsvertreter des Beklagten gemeint ist (E. 4). Entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 1 Rz. 17 ff.) wurden in der angefochtenen Verfügung somit nicht ihm persönlich Fristen angesetzt, was – aufgrund der festgestellten Postulationsunfähigkeit – tatsächlich unlogisch und widersprüchlich wäre. Die erwähnten Fristen betreffen allesamt den Rechtsvertreter des Beklagten.

- 9 - 6.4. Was die (verweigerte) Abberufung von Rechtsanwalt X._____ anbelangt (Dispositivziffer 1), bringt der Beklagte in seiner Beschwerde nicht vor, dass diesbezüglich ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist überdies auch nicht offenkundig. Das Obergericht des Kantons Zürich hat diesbezüglich bereits mehrmals entschieden, dass (sogar) bei der erstmaligen Bestellung einer notwendigen Vertretung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (OGer ZH PC190015 vom 12.06.2019, E. 2 und OGer ZH PC190010 vom 11.06.2019, E. 2; vgl. auch BK ZPO-Sterchi, Art. 69 N 10). In der angefochtenen Verfügung ging es allerdings nicht um die erstmalige bzw. ursprüngliche Feststellung der Postulationsunfähigkeit. Dies geschah bereits Mitte des letzten Jahres. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wurde der Beklagte aufgefordert, zur Frage der Notwendigkeit einer Prozessvertretung im Sinne von Art. 69 ZPO Stellung zu nehmen (Urk. 8/60). Nach erfolgter Stellungnahme hat die Vorinstanz sodann mit Verfügung vom 9. Juli 2019 dem Beklagten in der Person von Rechtsanwalt X._____ eine notwendige Vertretung bestellt (Urk. 8/67). Der vom Beklagten daraufhin erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden (Urk. 8/76). Somit besteht die Vertretung durch Rechtsanwalt X._____ nun bereits seit fast einem Jahr. In der angefochtenen Verfügung ging es entsprechend auch nicht um die Neubeurteilung der bereits früher festgestellten Postulationsunfähigkeit des Beklagten, sondern lediglich um die (allfällige) Entlassung von Rechtsanwalt X._____. In diesem Zusammenhang bringt der Beklagte beschwerdeweise lediglich vor, Rechtsanwalt X._____ sei nicht in der Lage, ihn ordnungsgemäss zu vertreten, da er nicht im Besitz seiner aktuellen Unterlagen sei. Er habe keinerlei Informationen zu seinem aktuellen Lohn, zu den Lebenskosten sowie zu den Beweismitteln bezüglich des Güterrechts (Urk. 1 Rz. 14). Den Umstand, dass Rechtsanwalt X._____ angeblich nicht über die notwendigen Unterlagen verfügt, hat der Beklagte selbst zu verantworten. Es liegt an ihm, seinen Rechtsvertreter mit den entsprechenden Belegen zu bedienen, damit dieser sachgerechte Anträge stellen und begründen kann. In diesem Sinne besteht eine Obliegenheit der vertretenen Partei, mit der eingesetzten Vertretung zu kooperieren (ZK ZPO-Staehelin/Schweizer, Art. 69 N 16). Weiter führt der Beklagte aus, dass er wohl die einzige Person sei, welche in diesem Verfahren noch den Überblick über die "verschiedenen Vorgänge" habe. Dies alles mit Rechtsanwalt X._____ zu besprechen und ihn zu instruieren, sei ein

- 10 unnötiger Aufwand, den er nicht gewillt sei, zu leisten (Urk. 1 Rz. 16). Es ist entgegen der Ansicht des Beklagten davon auszugehen, dass auch lic. iur. X._____ als ausgebildeter Rechtsanwalt durchaus in der Lage ist, im vorliegenden Scheidungsverfahren den Überblick zu behalten. Der Aktenumfang ist überschaubar und auch sonst erscheint das Verfahren nicht überdurchschnittlich kompliziert. Eine Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt X._____ ist dem Beklagten jedenfalls zumutbar. Schliesslich behauptet der Beklagte, Rechtsanwalt X._____ sei nicht gewillt, nach seinen Instruktionen zu handeln (Urk. 1 Rz. 12). Einen Beleg für diese Behauptung legt der Beklagte allerdings nicht vor und nennt auch keine konkreten Vorkommnisse, bei welchen Rechtsanwalt X._____ entgegen den Instruktionen des Beklagten gehandelt hätte. 6.5. Zusammenfassend hat der Beklagte bezüglich der beantragten Abberufung von Rechtsanwalt X._____ keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dargelegt und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Damit fehlt es nach dem Gesagten an einer Rechtsmittelvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist. Weitere Erwägungen zu den Rügen des Beklagten erübrigen sich somit. 7.1. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens bzw. mangels eines entsprechenden Antrags, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 7.2. Der Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 1). Dieses Gesuch ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

- 11 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4 und Urk. 5/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

- 12 - Zürich, 19. Juni 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: sl

Beschluss vom 19. Juni 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4 und Urk. 5/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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