Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 05.05.2020 PC200015

5. Mai 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·406 Wörter·~2 min·11

Zusammenfassung

Eheungültigkeit / Kostenvorschuss

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC200015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 5. Mai 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Eheungültigkeit / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. März 2020; Proz. FE200071

- 2 - Erwägungen: 1. Am Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach ist ein Verfahren betreffend Eheungültigkeit hängig. Mit Verfügung vom 25. März 2020 setzte die Vorinstanz A._____ (Kläger und Beschwerdeführer) u.a. eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'400.– an (act. 5/4). Mit Eingabe vom 21. April 2020 erhob er Beschwerde und verlangte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Damit stellte er sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 2). Am 28. April 2020 (Poststempel, eingegangen am 29. April 2020) zog A._____ die Beschwerde zurück (act. 6). 2. Demnach ist das Verfahren abzuschreiben. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 3 - Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

Beschluss vom 5. Mai 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PC200015 — Zürich Obergericht Zivilkammern 05.05.2020 PC200015 — Swissrulings