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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.03.2020 PC200008

6. März 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,382 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Ehescheidung (Sistierung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC200008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 6. März 2020

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

betreffend Ehescheidung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Januar 2020 (FE180296-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 machte der Kläger beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) eine Scheidungsklage anhängig (Vi-Urk. 1). Ein von der Beklagten am 13. Mai 2019 gestelltes Sistierungsgesuch für 12 Monate (Vi-Urk. 28) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Mai 2019 ab (Vi-Urk. 32); entsprechende Beschwerden der Beklagten an das Obergericht des Kantons Zürich und an das Schweizerische Bundesgericht blieben erfolglos (Vi-Urk. 36 und 37). Mit Eingaben vom 7. und 8. Januar 2020 stellte die Beklagte erneut ein Gesuch um Sistierung des Scheidungsverfahrens für 12 Monate (Vi-Urk. 46 und 48). Der Kläger war mit einer Sistierung nicht einverstanden (Vi-Prot. S. 12). Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 (Vi-Urk. 49 = Urk. 2) setzte die Vorinstanz den Parteien Fristen für die Einreichung bestimmter Unterlagen (Disp.-Ziff. 1) und der Klagebegründung an (Disp.-Ziff. 3) und wies das Sistierungsgesuch der Beklagten ab (Disp.-Ziff. 2). b) Gegen diese ihr am 27. Januar 2020 zugestellte Verfügung (Vi-Urk. 50) erhob die Beklagte am 6. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 16. Januar 2020 sei aufzuheben und es sei das Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht Uster für 12 Monate zwecks Therapie des komplexen Psychotraumas für 12 Monate zu sistieren. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde in den vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO); die Abweisung eines Sistierungsgesuchs fällt hier jedoch nicht darunter (nur die Gutheissung eines solchen wäre ein solcher Fall; vgl. Art. 126 Abs. 2 ZPO). In den übrigen Fällen ist die Beschwerde (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein

- 3 solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). b) In der Beschwerdeschrift wird ein solcher Nachteil (indirekt) dadurch behauptet, dass die Beklagte sinngemäss vorträgt, die Therapie des komplexen Psychotraumas des Klägers sei notwendig, um das vorinstanzliche Scheidungsverfahren sinnvoll durchführen zu können (Urk. 1 S. 2). Damit wird umgekehrt gesagt, ohne die ersuchte Sistierung könne das Verfahren nicht sinnvoll durchgeführt werden. Insoweit kann die Beschwerde als zulässig angesehen werden. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Verfahren könne sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlange. Da die Parteien sich betreffend der Sistierung nicht einig und aussergerichtliche Vergleichsgespräche somit nicht zielführend seien, erscheine es aus prozessökonomischer Sicht nicht zweckmässig, dem Sistierungsgesuch zu entsprechen (Urk. 2 S. 4). c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, sie widerspreche in aller Form der vorinstanzlichen Erwägung, dass sie ihr Sistierungsgesuch zwecks

- 4 - Führens von Vergleichsgesprächen gestellt habe. Es gehe darum, dass durch eine gemeinsame Bearbeitung unter fachkundiger Anleitung das (inzwischen durch die Krankenkasse anerkannte) komplexe Psychotrauma des Klägers geheilt werden könne. Erst dann könne es zu einer einvernehmlichen Scheidung kommen. Es gehe auch darum, zu verhindern, dass sie gezwungen sei, eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen Gewalt in der Ehe einzureichen (Urk. 1). d) Ihr Sistierungsgesuch vom 7. Januar 2020 begründete die Beklagte damit, dass eine wirkliche Einigung erst geschehen könne, wenn das Problem des komplexen Psychotraumas des Klägers gelöst sei (Vi-Urk. 46 S. S. 3). Und in der Ergänzung vom 8. Januar 2020 führte die Beklagte aus, sie fordere eine Sistierung zur gemeinsamen Bearbeitung des komplexen Psychotraumas, damit sie gemeinsam das Problem angehen könnten; danach könne eine Vereinbarung zur Scheidung erarbeitet werden (Vi-Urk. 48). Und auch in ihrer Beschwerde spricht die Beklagte nun von einer gemeinsamen Bearbeitung der Krankheit (Urk. 1 S. 2). Auch wenn die Beklagte nicht darlegt, wie das komplexe Psychotrauma konkret aufgearbeitet werden solle, geht es doch offensichtlich darum, dass der Streit unter den Parteien (ohne Mitwirkung des Gerichts, d.h. aussergerichtlich) einer Lösung, einer Einigung oder einer teilweisen Einigung zugeführt werden soll. Ein solches Vorgehen ohne gerichtliche Mitwirkung fällt unter den Begriff "aussergerichtliche Vergleichsgespräche". Die vorinstanzliche Erwägung, dass mangels Zustimmung des Klägers aussergerichtliche Vergleichsgespräche nicht zielführend seien, wird in der Beschwerde sodann nicht als unzutreffend beanstandet. Es liegt denn auch auf der Hand, dass die von der Beklagten gewünschte gemeinsame Aufarbeitung der von ihr erkannten Krankheit von vornherein nicht erfolgversprechend sein kann, wenn der Kläger zu einer solchen nicht bereit ist. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in

- 5 - Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 1). Jedoch setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Da die Beschwerde als aussichtslos anzusehen ist (vgl. vorstehende Erwägungen), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

- 6 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Beschluss und Urteil vom 6. März 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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