Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. April 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Ehescheidung (Honorar notwendige Vertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. Februar 2019 (FE090156-E)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 14. August 2009 vor dem Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) im Scheidungsverfahren. in diesem bestellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Juni 2015 dem Beklagten Rechtsanwalt MLaw Y._____ zum (neuen) notwendigen Vertreter (Vi-Urk. 289). Mit Urteil vom 18. Oktober 2018 schied die Vorinstanz die Parteien und regelte die Scheidungsfolgen; die Kosten des Scheidungsverfahrens wurden zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt und er wurde verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Vi-Urk. 493). Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 wurde Rechtsanwalt MLaw Y._____ für seine Bemühungen und Auslagen als notwendiger Vertreter des Beklagten mit insgesamt Fr. 22'066.80 (abzüglich Akontozahlungen von Fr. 13'000.--) aus der Gerichtskasse entschädigt und der Beklagte auf die Nachzahlungspflicht hingewiesen (Vi-Urk. 502 = Urk. 2). b) Gegen diese Verfügung hat der Beklagte am 8. März 2019 fristgerecht (Vi-Urk. 503) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1): "Die Verfügung vom 19. Februar 2019 des Bezirksgerichtes Hinwil sei aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass ich für die Kosten der notwendigen Vertretung nicht aufzukommen habe. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das vorinstanzliche Verfahren war noch nach den bisherigen zürcherischen Zivilprozessgesetzen zu führen, während für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln, mithin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung kommt (Art. 404 f. ZPO). b) Der Beklagte ist zwar für sein Scheidungsverfahren (samt allfälliger Rechtsmittelverfahren) postulationsunfähig und notwendig vertreten. Er ist jedoch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, in dem es um die Wirkungen der not-
- 3 wendigen Vertretung geht, als postulationsfähig anzusehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2018, PC180024, Vi-Urk. 467, Erw. 3.a). c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, durch die ungenügende Mandatsführung der notwendigen Vertretung sei ihm ein Schaden entstanden, der das zugesprochene Honorar übersteige. Auch wenn damit nicht klar ist, ob der Beklagte lediglich Rechtsanwalt MLaw Y._____ nicht entschädigen will, oder auch seine frühere notwendige Vertreterin – deren Entschädigung längst rechtskräftig festgesetzt wurde (Vi-Urk. 306 und Beschluss der Kammer vom 30. September 2015, PC150057, Vi-Urk. 323) –, ist aufgrund des Hauptantrags der Beschwerde – (vollständige) Aufhebung der angefochtenen Verfügung – davon auszugehen, dass der Beklagte mit der Beschwerde erreichen will, dass Rechtsanwalt MLaw Y._____ kein Honorar erhält. Das genügt als Beschwerdeantrag. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die notwendige Rechtsvertretung sei grundsätzlich durch die vertretene Partei zu entschädigen. Sie sei jedoch dann aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wenn die Entschädigung von der vertretenen Partei nicht erhältlich sei; diesfalls sei die vertretene Partei zur Nachzahlung verpflichtet. Der Beklagte habe während des Scheidungsverfahrens seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt und die Unterhaltsbeiträge hätten auch auf dem Weg der Zwangsvollstreckung nicht erhältlich gemacht werden können; damit sei die Entschädigung des notwendigen Vertreters als uneinbringlich zu betrachten (Urk. 2 S. 2). Sodann legte die Vorinstanz dar, nach welchen Kriterien sie die Entschädigung des notwendigen Vertreters festsetzte (Urk. 2 S. 3 f.; auf eine Wiedergabe kann verzichtet werden, da diese Erwägungen in der Beschwerde nicht beanstandet werden; dazu nachstehend).
- 4 c) Der Beklagte trägt in seiner Beschwerde im Wesentlichen zwei Beanstandungen vor. Einerseits macht er zusammengefasst geltend, über die Kostentragung sei im Endentscheid zu entscheiden; danach könne darüber nicht mehr entschieden werden. Auch die Vorinstanz habe im Scheidungsverfahren darauf hingewiesen, dass über eine Kostentragung oder Kostenbefreiung (für die notwendige Vertretung) im Endurteil entschieden werde. Mit dem Urteil vom 18. Oktober 2018 sei das Scheidungsverfahren abgeschlossen worden und sei er (der Beklagte) zu keiner Tragung der Kosten für die notwendige Vertretung verpflichtet worden. Mit der angefochtenen Verfügung wolle die Vorinstanz ihm noch nachträglich diese Kosten aufbürden; diese Kostentragung habe sie aber im Endurteil nicht geltend gemacht und ihm dadurch erlassen. Auch wegen der Einheit der Materie könne die angefochtene Verfügung nicht Bestand haben; wenn das Urteil vom 18. Oktober 2018 im Berufungsverfahren aufgehoben würde und die angefochtene Verfügung Bestand hätte, würde dies der Rechtssituation widersprechen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II.1 und II.3 ff). Andererseits macht der Beklagte zusammengefasst geltend, die notwendige Vertretung habe ihn mangelhaft vertreten; sie habe keine Duplik eingereicht, sei vom Beweisverfahren ausgeschlossen worden und habe sich mehrheitlich nicht vernehmen lassen. Daraus sei ihm ein Schaden entstanden, der weitaus höher sei als die Kosten der notwendigen Vertretung. Es könne daher nicht sein, dass die Vorinstanz die mangelhafte Vertretung ohne eine entsprechende Überprüfung bezahle und dann von ihm diese Bezahlung herausverlange; die Vorinstanz dürfe zwar eine Nichtschuld bezahlen, dann aber diese Zahlung nicht von ihm herausverlangen (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.2). d) Die Vorinstanz hat die Kosten- und Entschädigungsfolgen in ihrem Urteil vom 18. Oktober 2018 vollständig entschieden (Vi-Urk. 493 S. 168 f. Dispositiv-Ziffern 20-22). Dabei wurde der Klägerin ein Viertel und dem Beklagten drei Viertel der Gerichtskosten auferlegt (Disp.-Ziff. 21), und der Beklagte wurde zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 34'000.-- an die Klägerin verpflichtet (Disp.-Ziff. 22). Mit dieser Regelung stand auch fest, dass der (nicht unentgeltlich prozessierende) Beklagte seine eigenen Parteikosten und insbeson-
- 5 dere die Kosten seiner notwendigen Rechtsvertretung selbst zu tragen hat. Auch wenn die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im hängigen Berufungsverfahren allenfalls anders geregelt würden, hätte dies keinen Einfluss auf die angefochtene Verfügung. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 30. September 2015 dargelegt, besteht die Ersatzpflicht des Beklagten für die vom Staat vorgeschossenen Kosten von Gesetzes wegen und unabhängig davon, wie letztlich die Kosten zwischen den Parteien verlegt werden; über das Ausmass einer Rückerstattung der grundsätzlich zu Lasten des Beklagten gehenden Rechtsvertretungskosten ist mit anderen Worten noch nicht definitiv entschieden und hängt vom Ausgang der Rechtsmittelverfahren LC190005 und LC190006 ab (vgl. PC150057, Vi-Urk. 323, Erw. 4.2). In der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2019 wurde dagegen gar nicht über die Zahlungspflicht des Beklagten entschieden, sondern die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw Y._____ festgesetzt und dessen Entschädigung vorab aus der Gerichtskasse. Dass für diese Entschädigung der Beklagte zahlungs- bzw. nachzahlungspflichtig ist, wurde dagegen, wie soeben dargelegt, bereits im Urteil vom 18. Oktober 2018 entschieden. Die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird vom Beklagten sodann nicht gerügt; die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 2 Erw. 3.2) werden in der Beschwerde mit keinem Wort beanstandet. Der Beklagte macht einzig eine mangelhafte Vertretung – durch Nichteinreichung einer Duplik, Ausschluss vom Beweisverfahren etc. – und einen daraus ihm entstandenen Schaden geltend. Jedoch substantiiert er diesen Schaden bzw. die entsprechende Schadenersatzforderung in keiner Weise (durch welche Handlungen und/oder Unterlassungen welcher notwendigen Rechtsvertretung ihm welcher konkrete Schaden entstanden sein soll), weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden kann. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG), und die Gerichtskosten des Be-
- 6 schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an Rechtsanwalt MLaw Y._____, an die Klägerin und an Rechtsanwalt MLaw Y._____ je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'066.80.
- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. April 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am
Urteil vom 1. April 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an Rechtsanwalt MLaw Y._____, an die Klägerin und an Rechtsanwalt MLaw Y._____ je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...