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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.12.2018 PC180046

17. Dezember 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,005 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Ehescheidung (Teilurteil)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC180046-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss vom 17. Dezember 2018

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH X._____

gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Teilurteil) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. Juli 2016 (FE100157-I) Rückweisung; Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2018 (vormaliges Verfahren: PC160039-O) Rückweisung; Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2018 (vormaliges Verfahren: PC180010-O)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien befinden sich seit dem Jahr 2010 vor dem Bezirksgericht Uster in einem Scheidungsverfahren. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wies das Bezirksgericht einen Antrag des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan: Beklagter) ab, über den Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen und die Ehe der Parteien sofort zu scheiden (Urk. 3/2). Auf die hiergegen vom Beklagten erhobene Beschwerde trat die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 nicht ein (Urk. 3/10). Das Bundesgericht hiess die vom Beklagten dagegen eingereichte Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil 5A_845/2016 vom 2. März 2018 teilweise gut, hob den Beschluss vom 5. Oktober 2016 auf und wies die Sache zum Entscheid an das Obergericht zurück (Urk. 3/12). 1.2. Mit Urteil vom 25. April 2018 wies das Obergericht die Beschwerde des Beklagten ab und auferlegte diesem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Urk. 3/19). Der Beklagte gelangte daraufhin erneut ans Bundesgericht, nunmehr mit dem Antrag, es sei das Urteil des Obergerichts vom 25. April 2018 aufzuheben und über den Scheidungspunkt ein Teilurteil in dem Sinn zu fällen, dass die Ehe der Parteien in Gutheissung der Klage sofort zu scheiden sei, unter hälftiger Auferlegung der Kosten des Teilurteils an die Parteien und unter Wettschlagung der Prozessentschädigungen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im bundesgerichtlichen Verfahren zulasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Klägerin; Urk. 1 S. 2). Mit Urteil vom 15. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beklagten, soweit darauf eingetreten wurde, gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 25. April 2018 auf und schied die Ehe der Parteien. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren an das hiesige Gericht zurückgewiesen (Urk. 1).

- 3 - 2.1. Nachfolgend ist daher über die Gerichtskosten und die Regelung der Parteientschädigung nach Obsiegen und Unterliegen aufgrund des Ausgangs des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens neu zu befinden (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei kein Anlass besteht, von der im Urteil vom 25. April 2018 vorgenommenen Bezifferung der Entscheidgebühr abzuweichen. Nachdem in der Verfügung vom 13. Juli 2016 des Bezirksgerichts Uster keine Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt wurden (Urk. 3/2), ist einzig über die Gerichtskosten und Parteientschädigung des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr. PC180010-O) zu befinden. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens PC180010-O von Fr. 1'500.– der Klägerin, die sich der Fällung eines Teilurteils im Scheidungspunkt widersetzte (Urk. 252), aufzuerlegen. Sie ist zu verpflichten, dem Beklagten den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu ersetzen. Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 2 AnwGebV). 2.2. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigungspflicht des Staates zugunsten der "obsiegenden" Partei besteht in solchen Fällen nicht (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 13). Es wird beschlossen: 1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren PC180010-O wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren PC180010-O werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 1'500.– zu ersetzen. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren PC180010-O eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

- 4 - 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die Akten bleiben zwecks Erledigung der beiden Berufungsverfahren LY180031-O und LY180037-O einstweilen beim hiesigen Gericht. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine in der Hauptsache nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli

versandt am: mc

Beschluss vom 17. Dezember 2018 Erwägungen: 2.2. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigungspflicht des Staates zugunsten der "obsiegenden" Partei besteht in solchen Fällen nicht (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 13). Es wird beschlossen: 1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren PC180010-O wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren PC180010-O werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 1'500.– zu ersetzen. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren PC180010-O eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die Akten bleiben zwecks Erledigung der beiden Berufungsverfahren LY180031-O und LY180037-O einstweilen beim hiesigen Gericht. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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