Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. Juli 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Hinwil, Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Rechtsverweigerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (Prozess-Nr. FE090156-E)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau heirateten am tt. Juli 2004; sie haben zwei Kinder (geboren tt.mm.2004 und tt.mm.2007). Mit Eheschutz-Entscheid vom 20. Dezember 2007 wurde ihr Getrenntleben geregelt. Am 14. August 2009 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) die Scheidungsklage ein (Vi-Urk. 3). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 bestellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine notwendige Vertreterin im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO/ZH (Vi-Urk. 60). Am 14. März 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Aufhebung der notwendigen Vertretung (Vi-Urk. 222), welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. März 2014 abgewiesen wurde (Vi-Urk. 226; dagegen vom Beklagten erhobene Beschwerden an das Obergericht und das Bundesgericht blieben ohne Erfolg, Vi-Urk. 249 und Vi-Urk. 261). Am 27. April 2015 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Aufhebung der notwendigen Vertretung (Vi-Urk. 283), welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Mai 2015 abgewiesen wurde (Vi-Urk. 284). Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 entliess die Vorinstanz die bisherige notwendige Vertreterin und bestellte Rechtsanwalt MLaw X._____ als neuen notwendigen Vertreter des Beschwerdeführers (Vi-Urk. 289). Am 21. September 2016 stellte der Beschwerdeführer wiederum ein Gesuch um Überprüfung der notwendigen Vertretung (Vi-Urk. 366). Mit Verfügung vom 28. September 2016 hielt die Vorinstanz an der notwendigen Vertretung fest (Vi-Urk. 370; eine dagegen erhobene Beschwerde an das Obergericht blieb ohne Erfolg, Vi-Urk. 385). b) Am 25. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer bei der Kammer eine "Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde" eingereicht und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei das Vorliegen einer Rechtsverzögerung eventualiter einer Rechtsverweigerung festzustellen. Das Scheidungsverfahren sei an ein anderes Bezirksgericht zu verweisen, eventualiter sei das Bezirksgericht Hinwil anzuweisen, sofort auf Gerichtskosten neue Gutachten zu erstellen, die notwendige Vertretung aufzuheben und mir eine Duplik und ein Beweisverfahren zu ermöglichen, um danach zügig einen Endentscheid zu fällen. Meine freien Kindskontakte seien mir sofort zu ermöglichen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gerichtskasse."
- 3 c) Die vorinstanzlichen Akten wurden, soweit angezeigt, beigezogen (ab Vi-Urk. 437). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen war (und ist) das vorinstanzliche Verfahren nach den bisherigen zürcherischen Zivilprozessgesetzen (ZPO/ZH und GVG/ZH) zu führen, während für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln, mithin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 404 f. ZPO). 3. a) Der Beschwerdeführer ist, wie erwähnt (oben Erwägung 1.a), notwendig vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____. Damit ist der Beschwerdeführer für das Scheidungsverfahren sowie mit diesem verbundene Rechtsmittelverfahren grundsätzlich postulationsunfähig, was bedeutet, dass von ihm selber – ohne den notwendigen Vertreter – vorgenommene Prozesshandlungen nichtig, d.h. vom Gericht nicht zu beachten sind (BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 21; Hrubesch-Millauer, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar, Art. 69 N 8). Diese Einschränkung gilt nur dann nicht, wenn es um die Bestellung, Wirkung und/oder Abberufung der notwendigen Vertretung selbst geht. b) Die vorliegende Beschwerde ist daher nur insoweit beachtlich, als es um die Aufhebung der notwendigen Vertretung geht (vgl. Beschwerdeantrag und Urk. 1 S. 6). Ein Gesuch um Aufhebung der notwendigen Vertretung ist allerdings zuerst einmal im vorinstanzlichen Verfahren zu stellen; das Obergericht ist erst (sachlich) zuständig zur Behandlung einer allfälligen Beschwerde gegen einen entsprechenden Entscheid der Vorinstanz. Dass der Beschwerdeführer ein solches Gesuch bei der Vorinstanz gestellt hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Somit ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). c) Im Übrigen – Rechtsverzögerung, Zuständigkeit, Erstellung neuer Gutachten, Fristwiederherstellung für Duplik etc., Kindeskontakte (vgl. Beschwerde-
- 4 antrag) – ist der Beschwerdeführer postulationsunfähig, d.h. er kann nicht selber prozessual handeln. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde ohne seinen notwendigen Vertreter erhoben hat, fehlt es diesbezüglich an einer Prozessvoraussetzung und auf die Beschwerde ist dementsprechend nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). d) Nach dem Gesagten ist demgemäss auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an Rechtsanwalt MLaw X._____, an die Klägerin des vorinstanzlichen Verfahrens und an die
- 5 - Vorinstanz, an letztere drei je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 12. Juli 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an Rechtsanwalt MLaw X._____, an die Klägerin des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an letztere drei je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfang... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...