Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 20. April 2018
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Dezember 2017; Proz. FE160189
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien standen sich in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber. Mit Urteil vom 19. Dezember 2017 wurde die Ehe der Parteien unter Regelung der Nebenfolgen geschieden (act. 61 = act. 68 = act. 69; nachfolgend zitiert als act. 69). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 43'750.– festgesetzt und dem Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Kläger) zu 2/7, der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beklagte) zu 5/7 auferlegt, wobei auf den Anteil des Klägers der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– angerechnet wurde (Dispositiv-Ziffern 6 und 7). Sodann wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 17'400.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 8). 1.2. Gegen diese Kosten- und Entschädigungsfolgen erhob die Beklagte Beschwerde bei der Kammer, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 66): "1. Ziffer 6 des Urteils sei aufzuheben und die Entscheidgebühr sei auf CHF 28'650.00 festzusetzen. 2. Ziffer 7 des Urteils sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner/Kläger zu 2/5 und der Beschwerdeführerin/Beklagten zu 3/5 aufzuerlegen. Auf den Anteil des Beschwerdegegners/Klägers sei der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 anzurechnen. 3. Ziffer 8 des Urteils sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin/Beklagte zu verpflichten, dem Beschwerdegegner/Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'800.00 zu bezahlen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung, zuzüglich 7,7% MWST, zu bezahlen." 1.3. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 70). Der Vorschuss ging in der Folge fristgerecht ein (vgl. act. 71 und act. 72).
- 3 - 1.4. Daraufhin wurde dem Kläger mit Verfügung vom 27. Februar 2018 eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 73). Die Beschwerdeantwort des Klägers vom 13. April 2018 ging fristgerecht (vgl. act. 74) ein, wobei er folgende Anträge stellte (act. 78): "1. Es sei die Beschwerde in ihren Ziffern 1 bis 3 gutzuheissen. 2. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und von der Zusprechung von Prozessentschädigungen für das Beschwerdeverfahren abzusehen." 1.5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-64). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 63), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beklagte ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Angesichts der übereinstimmenden Anträge der Parteien im Beschwerdeverfahren stellt sich zunächst die Frage, ob die Kammer an diese gebunden ist. Gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Entsprechend ist das Gericht hier nicht an die Parteianträge gebunden (vgl. Art. 58 Abs. 2 ZPO) und die Berechnung der Gerichtsgebühr der Vorinstanz ist ausgehend von den Rügen der Parteien zu überprüfen. Das Verhältnis der Verteilung der Prozesskosten untersteht demgegenüber – sofern nicht einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO) – dem Dispositionsgrundsatz (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 109 N 1; ZK ZPO-Jenny, 3. Aufl. 2016, Art. 105 N 4 und Art. 109 N 2). Dasselbe gilt für die Parteientschädigung und deren Höhe (vgl. Urwyler/Grütter, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 105 N 4; ZK ZPO-Jenny, 3. Aufl. 2016, Art. 105 N 6). Das
- 4 - Gericht darf den Parteien somit nicht mehr oder weniger zusprechen, als von ihnen verlangt wurde (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die Anträge Ziffern 2 und 3 der Beschwerde ohne Weiteres gutzuheissen, zumal vorliegend keiner Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. 3.2. Zur Gerichtsgebühr hielt die Vorinstanz zunächst fest, bei Scheidungsverfahren berechne sich diese gemäss § 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebV OG nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles und betrage in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Wenn wie vorliegend nur Ansprüche mit vermögensrechtlichem Charakter strittig seien, könne die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre. Entsprechend sei der Streitwert zu bestimmen. Die Beklagte verlange in ihrem ergänzten Rechtsbegehren für die Zeit während der Ehe Unterhalt von EUR 1'441'409.–, was zum Eurokurs im Zeitpunkt der Klageeinreichung von 1.0916 umgerechnet Fr. 1'573'469.– ergebe. Klägerischerseits sei dieser Antrage gänzlich bestritten. Als nachehelichen Unterhalt mache die Klägerin für 46 Jahre einen monatlichen Betrag von EUR 8'864.– geltend, was kapitalisiert und umgerechnet einen Betrag von Fr. 5'341'875.55 (EUR 4'892'928.–) ergebe. Da der Kläger eine nacheheliche Unterhaltsverpflichtung von monatlich Fr. 4'000.– während fünf Jahren, mithin kapitalisiert Fr. 240'000.–, anerkenne, resultiere ein nachehelicher Unterhaltsstreitwert von Fr. 5'101'875.55. Gesamthaft sei damit von einem Streitwert von Fr. 6'675'344.55 (gerundet: 6,675 Mio.) auszugehen. Bei diesem Streitwert betrage die volle Gerichtsgebühr gerundet Fr. 87'500.–. Ob in Scheidungsverfahren mit vermögensrechtlichen Streitigkeiten dieser volle Gebührenrahmen ausgeschöpft werden solle, stehe im Ermessen des erkennenden Gerichts. Angesichts der Aufwände und Dauer des vorliegenden Verfahrens und da sich diverse schwierige Rechtsfragen gestellt hätten, insbesondere auch solche zum internationalen und deutschen materiellen Recht, wobei allerdings lediglich finanzielle Forderungen zu beurteilen und ein Beweisverfahren nicht nötig gewesen sei, erscheine es gerechtfertigt, die Gerichtsgebühr um die Hälfte auf Fr. 43'750.– zu reduzieren. Entsprechend ihres Unterliegens rechtfertige es sich, der Beklagten die Gerichtskosten zu 5/7 und dem Kläger zu 2/7 aufzuerlegen (act. 69 E. G.2-5).
- 5 - 3.3. Die Beklagte – und mit ihr der Kläger – wendet nichts ein gegen die Grundsätze der Berechnung der Gerichtsgebühr. Sie stört sich jedoch an der Berechnung des Streitwertes, soweit es den nachehelichen Unterhalt betrifft. So führt die Beklagte aus, sie habe nicht Unterhaltsbeiträge für 46 Jahre beantragt, sondern vielmehr unbefristete Unterhaltsbeiträge (act. 66 Rz 12 f.). Dazu merkt der Kläger an, er habe das Rechtsbegehren der Beklagten ebenfalls so verstanden (act. 78 Rz 7). Entsprechend – so die Beklagte weiter – komme zur Berechnung des Streitwertes Art. 92 Abs. 2 ZPO zur Anwendung und es sei vom zwanzigfachen Betrag der Jahresrente auszugehen (act. 66 Rz 15, vgl. auch act. 78 Rz 9). Damit ergebe sich beim von der Vorinstanz verwendeten Eurokurs von 1.0916 ein Streitwert von Fr. 2'322'226.10, wovon der vom Kläger anerkannte Unterhaltsbeitrag von total Fr. 240'000.– abzuziehen sei. Zusammen mit dem richtig berechneten Streitwert von Fr. 1'573'469.– für Unterhalt während der Ehe resultiere ein Streitwert von insgesamt Fr. 3'655'695.– (act. 66 Rz 16, vgl. auch act. 78 Rz 10). Entsprechend reduziere sich auch die Gerichtsgebühr; ausgehend von einer auf den errechneten Streitwert gestützten vollen Gerichtsgebühr von Fr. 57'300.– sei die Gerichtsgebühr, wie die Vorinstanz dies getan habe, auf die Hälfte und damit auf Fr. 28'650.– zu reduzieren (act. 66 Rz 25 f., vgl. auch act. 78 Rz 12). 3.4. Zu prüfen ist folglich zunächst, was die Beklagte in ihrem Rechtsbegehren zum nachehelichen Unterhalt genau verlangte. Das fragliche Rechtsbegehren lautet wie folgt (act. 31 S. 1): "3. Der Kläger sei in Genehmigung der unterhaltsrechtlichen Vereinbarungen gemäss Ziffer II.2 + 3. des Ehevertrages vom 21. Juli 1992 zu verpflichten, der Beklagten ab 1. April 2016 monatliche Unterhaltszahlungen von Euro 8'864.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, spätestens per 5. eines Monats. Es sei festzustellen, dass diese Zahlungen unbefristet und unabhängig von den Einkünften der Beklagten und auch unabhängig von einer allfälligen Wiederverheiratung der Beklagten zu leisten sind." Aus Ziffern II.2 und II.3 des Ehevertrages vom 21. Juli 1992, auf welche im Rechtsbegehren verwiesen wird, ergibt sich, dass die Beklagte in der vorliegenden Situation gegenüber dem Kläger während 46 Jahren einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen hat (vgl. act. 4/1, vgl. auch act. 69 E. C.2.8.1). Es ist somit tat-
- 6 sächlich nicht eindeutig, ob die Beklagte unbefristete Unterhaltsbeiträge verlangt, was insbesondere der Wortlaut nahezulegen scheint, oder ob sie aufgrund des Verweises auf die Anspruchsgrundlage im Ehevertrag für 46 Jahre Unterhaltsbeiträge fordert. 3.5. Unklare Rechtsbegehren sind nach den allgemeinen Regeln auszulegen, wobei der Sinn, welcher dem Begehren nach Treu und Glauben zukommt, massgeblich ist. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens abzustellen, sondern auch auf die Begründung. 3.6. Gemäss dem Wortlaut des Rechtsbegehrens werden explizit unbefristete Unterhaltsbeiträge verlangt. Die Beklagte hielt denn auch entsprechend in der Klageantwort fest, angesichts des Alters der Parteien (beide seien über 60 Jahre alt) und ihrer Lebenserwartung sei von einer unbefristeten Unterhaltspflicht auszugehen (act. 31 Rz 67, vgl. auch act. 66 Rz 13). In der Tat werden die Parteien mit grösster Wahrscheinlichkeit gestorben sein, bevor 46 Jahre vergangen sind. Hätte die Beklagte eine 46-jährige Unterhaltsverpflichtung des Klägers angestrebt, so hätte sie – wie der Kläger richtig ausführt – die passive oder aktive Vererblichkeit der Rente beantragen müssen, was die Beklagte jedoch nicht tat (vgl. act. 78 Rz 7). So, wie das Rechtsbegehren gestellt ist, muss davon ausgegangen werden, dass nachehelicher Unterhalt bis zum Ableben einer der Parteien verlangt wird, wobei die Zeitspanne der Unterhaltsverpflichtung notwendigerweise ungewiss ist. Damit fordert die Beklagte Unterhaltsbeiträge für eine unbefristete Dauer, auch wenn sie in ihrem Rechtsbegehren auf eine Anspruchsgrundlage verweist, aus der sich ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen während 46 Jahren ergibt. 3.7. Es ist den Parteien folglich zuzustimmen, dass der Streitwert nach Art. 92 Abs. 2 ZPO zu ermitteln ist. Demnach berechnet sich der Streitwert bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, deren Dauer ungewiss oder unbeschränkt ist, nach dem zwanzigfachen Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung. Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von Fr. 2'322'226.– (EUR 8'864.– * 12 * 20 * 1.0916).
- 7 - 3.8. Richtig ist auch, dass davon der vom Kläger anerkannte Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.– für fünf Jahre abzuziehen ist. Der entsprechende Streitwert berechnet sich, da die Dauer bestimmt ist, aber nicht nach Art. 92 Abs. 2 ZPO, sondern nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Demnach gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Dieser ermittelt sich nicht durch Addieren, wie dies die Vorinstanz und die Parteien taten, sondern durch Kapitalisieren (vgl. ZK ZPO-Stein-Wigger, 3. Aufl. 2016, Art. 92 N 6 und 9). Folglich ist der Streitwert der vom Kläger anerkannten Unterhaltsbeiträge nicht Fr. 240'000.–, sondern ausgehend vom Jahresbetrag des Unterhaltes von Fr. 48'000.–, einer fünfjährigen Dauer, einem Zinsfuss von 1 % und daraus resultierend einem Kapitalisierungsfaktor von 4.879681 (Tafel 48, Stauffer/Schaetzle, Barwerttafel, 5. Aufl., Zürich 2001, S. 460; vgl. auch Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, 5. Aufl., Zürich 2001, S. 272 ff.) Fr. 234'225.– (Fr. 48'000.– * 4.879681). 3.9. Folglich beläuft sich der Streitwert insgesamt auf Fr. 3'661'470.– (Fr. 1'573'469.– + Fr. 2'322'226.– - Fr. 234'225.–). Daraus errechnet sich, ohne Zuschläge und Abzüge vorzunehmen, eine Gerichtsgebühr von rund Fr. 57'300.–. Das Vorgehen der Vorinstanz, die volle Gerichtsgebühr auf die Hälfte zu reduzieren, erscheint sodann angemessen und wird von den Parteien auch nicht gerügt. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist entsprechend auf Fr. 28'650.– festzusetzen. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich gutzuheissen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2. Da der Kläger die Beschwerdeanträge der Beklagten anerkennt, sich also mit dem angefochtenen Entscheid ausdrücklich nicht identifiziert, unterliegt er im Beschwerdeverfahren nicht, sondern obsiegt gleich der Beklagte. Er kann daher nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte verpflichtet werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Fehlt eine formelle Gegenpartei bzw. identifiziert sich die Gegenpartei nicht mit dem fehlerhaften Entscheid und erweist sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig, spricht die Kammer der
- 8 obsiegenden Partei eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger identifiziert sich wie dargelegt nicht mit dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid, der sich insbesondere in Anbetracht der bei der Berechnung des Streitwertes erfolgten Addition der wiederkehrenden Leistungen anstatt der Ermittlung des Kapitalwertes als qualifiziert unrichtig erweist. Der Beklagten ist damit eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen, welche gestützt auf den Streitwert des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 25'660.– in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 1'000.– zuzüglich Fr. 77.– (7.7 % Mehrwertsteuer), gesamthaft somit Fr. 1'077.–, festzusetzen ist. Dem Kläger ist mangels entsprechenden Antrages keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Dezember 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 28'650.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Auf den Anteil des Klägers wird der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– angerechnet. 8. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'800.– zu bezahlen." 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.– aus der Staatskasse zugesprochen. 4. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 9 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von act. 78, sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'660.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
Urteil vom 20. April 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Dezember 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.– aus der Staatskasse zugesprochen. 4. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von act. 78, sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...