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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.05.2018 PC170016

3. Mai 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,195 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Abänderung Scheidungsurteil / Kostenbeschwerde

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC170016-O/U damit vereinigt: Geschäfts-Nr. PC170018-O

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et. phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 3. Mai 2018

in Sachen

A._____, Beklagte, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger, Erstbeschwerdegegner und Zweitbeschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Y._____

betreffend Abänderung Scheidungsurteil / Kostenbeschwerde Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. März 2017; Proz. FP160005

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien waren vom tt. Januar 1998 bis 14. April 2011 (Datum des Scheidungsurteils) verheiratet (vgl. act. 3/1). Aus ihrer Ehe gingen die drei Kinder C._____, geboren am tt. März 1998, D._____, geboren tt. März 2000 sowie E._____, geboren tt.mm.2003, hervor (vgl. Familienschein in act. 10). Mit Scheidungsurteil vom 14. April 2011 wurden die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt (act. 3/1). 1.2. Mit Urteil vom 18. März 2015 änderte das Bezirksgericht Bülach das Scheidungsurteil vom 14. April 2011 insofern ab, als die elterliche Sorge über die drei Kinder beiden Eltern gemeinsam und die Obhut für die Kinder der Mutter zugeteilt sowie die Betreuung der Kinder neu geregelt wurde (act. 8/27). 1.3. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 gelangte der Vater, Kläger, Erstbeschwerdegegner und Zweitbeschwerdeführer (fortan Kläger) mit einem weiteren Abänderungsgesuch an das Bezirksgericht Bülach (fortan Vorinstanz). Er beantragte einerseits die Zuteilung der Obhut für den Sohn D._____ an ihn sowie eine entsprechende Anpassung der Aufteilung der Betreuung. Andererseits verlangte er, die Unterhaltsverpflichtung für die beiden Söhne sei aufzuheben bzw. durch persönliche Betreuung direkt an die beiden Söhne zu leisten. Ferner wiederholte er die bereits im Abänderungsurteil vom 18. März 2015 festgelegte Betreuungsregelung für die Tochter E._____ (act. 1). 1.4. Mit Verfügung vom 2. März 2017 schrieb die Vorinstanz das Verfahren der Parteien betreffend Abänderung des Scheidungsurteils als durch Rückzug der Klage erledigt ab (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 von act. 54 = act. 65). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 2'400.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. Weiter wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin (fortan Beklagte) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'980.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (vgl. Dispositiv-Ziffern 2 – 4 von act. 65).

- 3 - 1.5. Gegen die Kostenregelung der Vorinstanz erhoben in der Folge beide Parteien Kostenbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (vgl. act. 61 und act. 67/61): der Beklagten (act. 61 S. 2): 1. Ziff. 4 der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Bülach vom 2. März 2017 sei dahingehend abzuändern, dass der Kläger verpflichtet wird, dem Unterzeichnenden eine Prozessentschädigung von CHF 6'161.70 zu bezahlen. 2. Eventuell sei der Kanton Zürich anzuweisen, dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher Vertreter der Beklagten eine Entschädigung von CHF 3'187.70 (in Ergänzung zur zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 2'980.–) zu bezahlen. 3./4. […] des Klägers (act. 67/61): " 1. Die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Bülach vom 2. März 2017 sei aufzuheben, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf CHF 850.– zu bemessen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung sei abzusehen; eventualiter sei die Parteientschädigung auf maximal CHF 1'000.– zu bemessen; 2. subeventualiter sei die Verfügung vom 2. März 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten/Beschwerdegegnerin." 1.6. Mit Beschluss der Kammer vom 11. April 2017 wurden die Beschwerdeverfahren vereinigt und unter der vorliegenden Geschäftsnummer weitergeführt (act. 66 und act. 67/64). In der Folge wurde der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um die jeweilige Beschwerde der Gegenseite zu beantworten (act. 70). Mit Eingabe vom 27. Juli und 17. August 2017 erstatteten die Parteien fristgerecht ihre Beschwerdeantworten (act. 72; act. 73). Mit Kurzbrief wurden die Eingaben

- 4 den Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt, woraufhin die Parteien zur jeweiligen Eingabe der Gegenseite unaufgefordert Stellung nahmen (act. 74; act. 76; act. 77). Das rechtliche Gehör der Parteien wurde mit der Zustellung dieser Eingaben gewahrt (act. 79), ohne dass sie sich dazu (erneut) vernehmen liessen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass Ersatzoberrichter lic. iur. A. Huizinga, der im Beschluss vom 11. April 2017 als Referent eingesetzt wurde, die Kammer inzwischen verlassen hat und im Spruchkörper durch Oberrichter Dr. S. Mazan ersetzt wurde. 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-59). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids (act. 65 Dispositiv-Ziff. 2 – 4). Ein Kostenentscheid und damit auch die Kostenverlegung ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). 2.2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (ZK ZPO-FREIBURG- HAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 310 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

- 5 - 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1.1. Die Vorinstanz erwog, bei Klagerückzug gelte die klagende Partei als unterliegend. Dem Kläger seien daher die Gerichtskosten aufzuerlegen (act. 65 S. 5 E. 5). 3.1.2. Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung der Kosten. Er macht zusammengefasst geltend, die Auferlegung der gesamten Kosten verletze Art. 107 Abs. 1 lit. b, c und f ZPO. Die Kosten seien den Parteien vielmehr je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beklagte habe Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben, indem sie C._____ aus dem Haus geworfen und D._____ bei der Schule in F._____ abgemeldet habe. Er habe sich daher in guten Treuen zur Klage veranlasst gesehen. Die Beklagte habe sich geweigert, einer Neuregelung der Obhut und des Unterhalts zuzustimmen sowie die Ausbildungszulagen für den Sohn C._____ weiterzuleiten. In familienrechtlichen Verfahren gebe es zudem keinen "Sieger". Die Kosten seien den Parteien daher in der Regel je zur Hälfte aufzuerlegen, insbesondere dann, wenn beide Parteien – wie hier – gute Gründe für die Verfechtung ihres Standpunkts gehabt hätten. Ausserdem lägen besondere Umstände im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vor. Während des laufenden Verfahrens hätten sich die Parteien geeinigt, dass D._____ vorübergehend beim Kläger wohne und sich die Unterhaltsbeiträge für diese Zeit reduzierten. Es bestünden zudem nach wie vor erhebliche Bedenken, ob es dem Kindeswohl entspreche, wenn D._____ bei der Beklagten wohne. Ausserdem sei es zu einer Verzögerung des Verfahrens gekommen, weil die Beklagte ihre Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen nicht eingereicht und eine Abnahme der Ladung für die Verhandlung vom 6. Dezember 2016 erwirkt habe. In korrekter Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b, c und f ZPO seien die Kosten den Parteien daher je zur Hälfte aufzuerlegen (act. 61 S. 6 Rz. 22 ff.). 3.1.3. Die Beklagte hält dem entgegen, die Klage sei in jeder Hinsicht unnötig gewesen. Es habe weder einen Grund gegeben, die Umteilung der Obhut für D._____ zu beantragen noch Anpassungen des Besuchsrecht für E._____ vorzunehmen. Ohne Umteilung der Obhut rechtfertige sich auch keine Änderung bei den Erziehungsgutschriften der AHV/IV. An den Unterhaltsbeiträgen sei nichts zu

- 6 ändern gewesen (act. 72 S. 3 Rz. 3 f.). Mit dem Rückzug der Klage sei dies implizit zugegeben worden. Die Kosten seien daher zu Recht vollständig dem Kläger auferlegt worden. Es werde bestritten, dass sie dem Kläger irgendwelchen Anlass gegeben habe, die Klage einzuleiten, und es werde bestritten, dass der Kläger im Interesse der Söhne gehandelt habe. Es lägen keine besonderen Umstände vor, welche eine andere Kostenauferlegung rechtfertigten. Die Parteien hätten sich bereits vor dem Verfahren darüber verständigt, dass D._____ vorübergehend beim Kläger wohnen werde. Sie habe beiden Parteien und dem Gericht Aufwand erspart, indem sie dem Gericht beliebt gemacht habe, die vorgesehene, völlig unnötige Verhandlung vom 6. Dezember 2016 abzunehmen. Auch dies könne keine andere Kostenverteilung rechtfertigen (act. 72 S. 4 Rz. 6). 3.1.4. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Eine Abweichung von den Verteilungsgrundsätzen ist unter anderem in familienrechtlichen Verfahren möglich (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Ausnahmeregel bietet sich etwa in einvernehmlichen Scheidungen nach Art. 111 f. ZGB an oder in familienrechtlichen Verfahren, welche sich zur Hauptsache um Kinderbelange, namentlich elterliche Sorge, Besuchsrecht etc., drehen. In diesen Fällen sind die Kosten des Verfahrens praxisgemäss – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragsstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Stehen hingegen vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zentrum, ist diesbezüglich ein Ermessensentscheid nicht angezeigt, sondern es drängt sich für die darauf entfallenden Kosten eine Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen auf (vgl. anstatt vieler: OGer ZH, LC130032 vom 22. August 2014, E. 6.1 und OGer ZH, LC160038 vom 25. Oktober 2016, E. III.).

- 7 - 3.1.5. Im Zentrum der Auseinandersetzung stand hier die Zuteilung der Obhut über D._____. Damit verbunden war die Regelung der Betreuung bzw. des Kontakts des nicht obhutsberechtigten Elternteils. Dabei handelt es sich um Kinderbelange, für welche in der Praxis die hälftige Kostenauflage die Regel ist. Die beantragte Reduktion des Kinderunterhalts und die Anrechnung der Erziehungsgutschriften waren lediglich Folge des Begehrens um Umteilung der Obhut, weshalb ihnen nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Der Entscheid über die Obhut hätte denn auch die Regelung des Kinderunterhalts sowie die Anrechnung der Erziehungsgutschriften präjudiziert. Es rechtfertigt sich daher eine hälftige Kostenauflage für die gesamte Streitigkeit. Anhaltspunkte, dass dem Kläger mit Blick auf das Kindeswohl gute Gründe für die Antragsstellung abzusprechen wären, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hatte er aufgrund des Wohnortwechsels des Sohnes gute Gründe für die Prozesseinleitung, auch wenn sich schliesslich ergab, dass der Wohnortswechsel nur ein vorübergehender war. Die Parteien trafen denn auch während des Verfahrens eine Vereinbarung, welche basierend auf dem Wohnortswechsel die vorübergehende Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge umfasste (vgl. act. 17). Von unnötiger respektive nicht im Kindesinteresse liegender Prozessführung kann somit – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht gesprochen werden. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens praxisgemäss – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der Parteientschädigung einzugehen. Da keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beklagten seine Honorarnote bei der Vorinstanz einzureichen und diese über seine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu befinden haben. 3.3.1. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 2'400.– fest (act. 65 Dispositiv-Ziff. 2). 3.3.2. Der Kläger wendet ein, die Gerichtsgebühr sei zu hoch. Die Vorinstanz verkenne, dass nicht in erster Linie eine Reduktion des Unterhaltsbeitrages verlangt worden sei. Die beantragte Reduktion der Unterhaltsbeiträge sei vielmehr

- 8 die Folge des Antrags um Umteilung der Obhut gewesen. Wie beim Scheidungsverfahren handle es sich bei der Abänderung eines Scheidungsurteils um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb die Gerichtsgebühr nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 GebV OG festzusetzen sei. Das Kantonsgericht Schaffhausen habe die Gerichtskosten im Scheidungsurteil vom 14. April 2011 auf Fr. 2'080.– festgesetzt. Hier gehe es nur um die Abänderung eines Teils des Scheidungsurteils. Es gehe nur um Kinderbelange und nur um die Obhut für eines von drei Kindern. Das Verfahren habe sich im Anfangsstadium befunden. Stattgefunden habe erst die Einigungsverhandlung. Diese sei abgebrochen und nicht fortgeführt worden. Das Verfahren sei sistiert worden. Dieses Stadium sei vergleichbar mit dem Schlichtungsverfahren im ordentlichen Zivilprozess. Entsprechend seien die Gerichtskosten zu bemessen. Die Gerichtskosten müssten auch in einem angemessenen Verhältnis mit den Kosten des Scheidungsverfahrens stehen. Dieses Verhältnis stimme nicht, wenn die Kosten der Abänderung der Obhut für eines von drei Kindern im Stadium der Einigungsverhandlung höher sei, als die Kosten für die ganze Scheidung (act. 61 S. 7 f. Rz. 28 ff.). 3.3.3. Wie der Kläger zutreffend ausführt, wird die Entscheidgebühr in Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils (in denen nicht nur vermögensrechtliche Belange strittig sind) gemäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG [LS 211.11]) nach den Regeln für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten festgesetzt. Die Gebühr bemisst sich somit nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Kein Bemessungskriterium ist hingegen – entgegen der Auffassung des Klägers – das Verhältnis der Kosten eines Abänderungsverfahrens zu den Kosten eines Scheidungsverfahrens. In einem Scheidungsverfahren sind zwar sämtliche Nebenfolgen zu beurteilen, dies sagt jedoch nichts über die Komplexität des Verfahrens oder dessen Zeitaufwand aus. Dies zeigt denn auch das Scheidungsverfahren der Parteien. Es handelte sich um eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Scheidungskonvention. Die Anhörung der Parteien dau-

- 9 erte lediglich 25 Minuten. Eine Kinderanhörung wurde nicht durchgeführt (vgl. act. 10). Demgegenüber bildete im vorliegenden Abänderungsverfahren zwar nur die Zuteilung der Obhut über ein Kind Verfahrensgegenstand und das Verfahren konnte durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben werden. Jede Partei erstattete aber eine begründete Eingabe (act. 4; act. 16) und es erfolgten zahlreiche Schriftenwechsel und Telefonate. Zudem wurden eine fast dreistündige Einigungsverhandlung (Prot. Vi S. 6 ff.) sowie eine Kinderanhörung (Prot. Vi S. 20 ff.) durchgeführt und eine Teilvereinbarung (act. 17) abgeschlossen. Zu beachten ist aber auch, dass die Klage zurückgezogen wurde und entsprechend keine Anspruchsprüfung durch die Vorinstanz erfolgte, was gestützt auf § 10 GebV OG zu einer Reduktion der Gebühr bis zur Hälfte führt. Nach dem Gesagten erwies sich das Verfahren zwar insgesamt als aufwändig, mangels Anspruchsprüfung durch das Gericht erweist sich die vorinstanzliche Entscheidgebühr aber insgesamt als zu hoch. Eine Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'600.– ist für das vorinstanzliche Verfahren angemessen. Die Beschwerde des Klägers ist daher im Hinblick auf die Höhe der Entscheidgebühr teilweise gutzuheissen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bei der Beschwerde gegen die Kostenfolgen der Vorinstanz handelt es sich grundsätzlich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Hier ist sie aber Folge eines scheidungsrechtlichen Verfahrens, bei welchem vor Vorinstanz wie erwähnt § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG zur Anwendung gelangen. Es rechtfertigt sich daher, im Rechtmittelverfahren im Hinblick auf die Höhe der festzusetzenden Entscheidgebühr ebenfalls nicht von einer vermögensrechtlichen, sondern von einer scheidungsrechtlichen Streitigkeit auszugehen und die Entscheidgebühr gestützt auf die genannten Grundlagen festzusetzen. Insgesamt ist für das Rechtsmittelverfahren damit eine Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.– angemessen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG). 4.2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger obsiegt bezüglich der Parteientschädigung vollständig

- 10 und bezüglich der Höhe der Prozesskosten teilweise. Dagegen unterliegt die Beklagte vollständig. Entsprechend sind die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren der Beklagten aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 4.3. Wie gezeigt, ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Gestützt auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Parteientschädigung in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–. Zu berücksichtigen sind bei der Bemessung sodann die Reduktionsgründe nach § 4 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 AnwGebV. Daraus ergibt sich für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.–, welche die Beklagte dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren zu entrichten hat. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt (vgl. act. 67/61), weshalb auch keiner zuzusprechen ist. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Klägers werden die Dispositiv-Ziffern 2–4 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 2. März 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

" 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die der Beklagten auferlegten Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers abgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen.

- 11 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 81, sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

Urteil vom 3. Mai 2018 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids (act. 65 Dispositiv-Ziff. 2 – 4). Ein Kostenentscheid und damit auch die Kostenverlegung ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar ... 2.2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferne... 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 4.3. Wie gezeigt, ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Gestützt auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Parteientschädigung in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–. Zu berücksich... Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Klägers werden die Dispositiv-Ziffern 2–4 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 2. März 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers abgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 81, sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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