Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 1. September 2017
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
sowie
Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Ausstand, Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Prozess-Nr. FE120549-L)
__________________________________
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien heirateten am tt. November 1996. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.1998, hervorgegangen (Urk. 5/3/11 S. 4; Urk. 5/3/13 S. 3). Mit Eingabe vom 13. September 2010 gelangte die (heutige) Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) an das Bezirksgericht Zürich und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Verfahren-Nr. EE100372-L, Urk. 5/3/1). Mit Urteil vom 30. August 2013 wurden Eheschutzmassnahmen erlassen (Urk. 5/3/66). Gegen dieses Urteil erhob der (heutige) Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. LE130061-O). Einen Tag vor Fällung des erstinstanzlichen Urteils, mithin am 29. August 2013, hatten die Beklagte und die Tochter C._____ die Schweiz verlassen und waren nach England gezogen. Der Kläger teilte dies dem Gericht mit E-Mail vom 29. August 2013 unter dem Betreff "FE120549" mit (Urk. 5/75 S. 8). Am 15. April 2014 entschied die Kammer mit Beschluss und Urteil über die Berufung des Klägers (Geschäfts-Nr. LE130061-O, Urk. 5/75). 1.2 Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 28. Juni 2012 die Scheidungsklage bei der Vorinstanz eingereicht (Verfahren-Nr. FE120549-L, Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 wurde vom Kläger ein Kostenvorschuss verlangt und ihm gleichzeitig Frist angesetzt, um eine auf das Thema "Scheidungsgrund" begrenzte Klagebegründung einzureichen (Urk. 5/16). Letztere ging am 31. Januar 2013 ein (Urk. 5/22). Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um eine ebenfalls auf das Thema "Scheidungsgrund" beschränkte Klageantwort einzureichen (Urk. 5/25). Diese ging innert erstreckter Frist am 7. März 2013 ein (Urk. 5/29). In der Folge wurde mit Verfügung vom 13. März 2013 vom Einverständnis der Beklagten zur Scheidung Vormerk genommen, das Verfahren nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt und dem Kläger eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Klagebegründung zu den Nebenfolgen der Scheidung einzureichen (Urk. 5/30). Diese erfolgte am 23. April 2013 (Urk. 5/37). Mit Schreiben vom 26. März 2013 stellte der Kläger ein Editionsbegehren, welches der Beklagten mit Verfügung vom 28. März
- 3 - 2013 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 5/34). Hierauf reichte die Beklagte mit Schreiben vom 22. April 2013 Unterlagen ein (Urk. 5/39-40/1-5). Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort zu den Nebenfolgen der Scheidung angesetzt (Urk. 5/42). Am 23. August 2013 nahm der Kläger zu den von der Beklagten eingereichten Unterlagen Stellung (Urk. 5/44). Mit Verfügung vom 6. November 2013 wurde der Beklagten die Frist zum Erstatten der Klageantwort – nach vorgängiger Anhörung des Klägers – letztmals bis zum 3. Januar 2014 erstreckt (Urk. 5/54). Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. PC130063-O). Diese wurde mit Urteil vom 16. Dezember 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 5/60B). Betreffend die ihm darin auferlegten Kosten ersuchte der Kläger am 21. Januar 2014 beim Obergericht des Kantons Zürich im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs um Erlass derselben. Hierauf trat die Kammer mit Beschluss vom 3. März 2014 nicht ein (Urk. 5/73; Geschäfts-Nr. PC130063-O/Z02). Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 wurde der Beklagten eine Nachfrist von 10 Tagen gewährt, um die Klageantwort zu erstatten (Urk. 5/62). Die Klageantwort datiert vom 20. Januar 2014 (Urk. 5/66). Darin stellte die Beklagte im Rahmen vorsorglicher Massnahmen Editionsbegehren (Urk. 5/66 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zu den im Sinne eines Massnahmebegehrens gestellten Editionsanträgen der Beklagten Stellung zu nehmen (Urk. 5/68). Seine Stellungnahme ging innert erstreckter Frist am 2. Juni 2014 bei der Vorinstanz ein (Urk. 5/83-84). 1.3 Mit Schreiben vom 5. April 2014 reichte der Kläger einen Antrag auf vorsorgliche Abänderung der mit Eheschutzurteil vom 30. August 2013 festgesetzten und mit Urteil der angerufenen Kammer vom 15. April 2014 bestätigten Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'500.– ein (Urk. 5/74). Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sie zur mündlichen Massnahmeverhandlung mit separater Vorladung vorgeladen würden und über die vorsorglich gestellten Editions- und Auskunftsbegehren vorab schriftlich entschieden werde (Urk. 5/79). Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 stellte der Kläger ein weiteres Massnahmebegehren bezüglich Abänderung des Eheschutzurteils der Vorinstanz vom 30. August 2013 [recte: des Urteils der Kammer vom 15. April 2014] und er-
- 4 suchte um Anpassung der von ihm bis anhin geleisteten Zahlungen (Urk. 5/88). Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 reichte der Kläger eine Ergänzung/Anpassung seiner Klagebegründung ein, stellte ein Editionsbegehren und teilte der Vorinstanz seine Ansicht mit, wonach diese in Bezug auf sämtliche Kinderbelange, insbesondere auch den Kinderunterhaltsbeitrag, nicht mehr zuständig sei (Urk. 5/100 S. 2). 1.4 Mit Verfügung vom 18. August 2014 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zu den im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestellten Editionsbegehren sowie zu den weiteren Anträgen des Klägers Stellung zu nehmen (Urk. 5/102). Diese Stellungnahme wurde am 29. September 2014 eingereicht (Urk. 5/112). Schliesslich wurden die Parteien mit Verfügung vom 3. September 2014 auf den 31. Oktober 2014 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen (Urk. 5/104). Auf Antrag des Klägers wurde die Verhandlung auf den 28. November 2014 verschoben (Urk. 5/107-108). 1.5 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 entschied die Vorinstanz über die Editionsbegehren der Parteien (Urk. 5/115). Hierauf beantragte der Kläger eine Fristerstreckung bis zum 31. Dezember 2014 (Urk. 5/117), reichte indes am 23. November 2014 eine Stellungnahme und Unterlagen betreffend die Verfügung vom 15. Oktober 2014 ein (Urk. 5/119). Mit Schreiben vom 25. November 2014 ersuchte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen um Verschiebung der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 28. November 2014 (Urk. 5/120). In der Folge wurde die Ladung abgenommen (Urk. 5/123). 1.6 Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 beantragte der Kläger, es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung im vorliegenden Scheidungsverfahren im Sinne von Art. 283 Abs. 2 ZPO abzutrennen und im bereits anhängigen Verfahren in England vorzunehmen (Urk. 5/127). Hierauf wurde der Beklagten mit Verfügung vom 27. Januar 2015 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 5/128), welche innert erstreckter Frist am 14. April 2015 eingereicht wurde (Urk. 5/139). Mit Eingabe vom 14. April 2015 stellte der Kläger weitere Anträge (Urk. 5/138). Der Antrag auf Abtrennung des Verfahrens betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung vom Scheidungsverfahren wurde mit Verfügung vom 21. Mai 2015 abgewiesen
- 5 - (Urk. 5/141). Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 12. Juni 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und stellte ein Ausstandsbegehren gegen den Vorderrichter. Auf die Beschwerde wurde mit Beschluss der Kammer vom 11. August 2015 nicht eingetreten (Geschäfts-Nr. PC150029-O, Urk. 5/164). Gegen die ebenso mit Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2015 weiteren abgewiesenen Anträge des Klägers erhob dieser mit Eingabe vom 30. Juni 2015 Berufung und Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts- Nr. LY150038-O-O). Gleichzeitig stellte er ein Revisionsbegehren betreffend das Urteil der Kammer vom 15. April 2014 im Verfahren LE130061-O. Die Kammer trat mit Beschluss vom 10. September 2015 weder auf die Berufung noch auf die Beschwerde noch auf die Revision ein (Urk. 5/165; OGer ZH, LY150038-O vom 10.09.2015). 1.7 Zwischenzeitlich stellte der Kläger mit Eingabe vom 5. Juni 2015 weitere Editionsbegehren (Urk. 5/143). Hierauf wurde der Beklagten mit Verfügung vom 9. Juni 2015 Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche diese innert mehrfach erstreckter Frist am 16. Juli 2015 einreichte (Urk. 5/154-155). Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 wurde die Beklagte verpflichtet, die verlangten Unterlagen einzureichen (Urk. 5/156). Ein Teil der verlangten Unterlagen ging am 14. Oktober 2015 innert mehrfach erstreckter Frist ein; Unterlagen zur Erbschaft der Beklagten fehlten (Urk. 5/162). 1.8 Mit Schreiben vom 30. November 2015 teilte der Vorderrichter mit, dass die Akten nun von der Zweitinstanz retourniert worden seien und zu einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen werde (Urk. 5/166). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 wurden die Parteien auf den 10. Februar 2016 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen (Urk. 5/168). 1.9 Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 reichte der Kläger erneut ein Editionsbegehren betreffend Erbschaft der Beklagten ein (Urk. 5/173). Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 fasste der Kläger seine bisherigen Anträge zusammen bzw. stellte neue Anträge (Urk. 5/175). Während der Verhandlung vom 10. Februar 2016 wurde der Beklagten eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt,
- 6 um schriftlich die Gesuchsantwort einzureichen. Diese erstattete die Beklagte am 22. Februar 2016 (Prot. I S. 63; Urk.5/179; Urk. 5/181/1-36). Darin stellte sie ebenso ein Begehren um vorsorgliche Abänderung, nämlich betreffend Unterhaltsbeiträge für sie persönlich sowie für die gemeinsame Tochter (Urk. 5/179 S. 2 f.). 1.10 Nachdem der Kläger einen Rechtsvertreter mandatiert hatte, stellte die Beklagte mit Schreiben vom 25. April 2016 ein Sistierungsbegehren bis zum 30. Juni 2016 zur Aufnahme von Vergleichsgesprächen, welchem mit Verfügung vom 28. April 2016 stattgegeben wurde (Urk. 5/188-189). Hierauf ersuchte der Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2016 um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. April 2016 (Urk. 5/191). Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juni 2016 – nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten (Urk. 5/195) – ab (Urk. 5/199). Zwischenzeitlich erneuerte der Kläger seinen Antrag auf Abänderung des Kinderunterhalts mit Schreiben vom 3. Juni 2016 (5/196). Am 1. Juli 2016 ersuchte die Beklagte um Verlängerung der Sistierung bis zum 31. August 2016 (Urk. 5/203). Dieser Antrag wurde nach Eingang der Stellungnahme des Klägers vom 19. Juli 2016 mit Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2016 abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 22. Februar 2016 angesetzt (Urk. 5/206; Urk. 5/208). Die Stellungnahme des Klägers erfolgte innert erstreckter Frist am 23. September 2016. Darin erneuerte er den Antrag auf Abänderung des Kinderunterhalts und stellte neu einen Antrag auf vorsorgliche Abänderung des Ehegattenunterhalts (Urk. 5/216 S. 2). Mit Schreiben vom 29. November 2016 erklärte der Vorderrichter den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen für noch nicht spruchreif und stellte eine mündliche Verhandlung in Aussicht (Urk. 5/219). Am 5. Dezember 2016 drängte der Kläger erneut auf eine Entscheidung hinsichtlich vorsorglicher Massnahmen und teilte gleichzeitig mit, dass er aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Geburt seines Kindes bis Februar 2017 im Urlaub weilen werde (Urk. 5/221). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 modifizierte der Kläger seinen Antrag auf Reduktion des Kinderunterhalts und stellte den Antrag, dass der Kinderunterhalt in britischen Pfund festzulegen sei (Urk. 5/222). Am 5. Januar 2017 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein (Urk. 5/224). Mit Schreiben vom
- 7 - 23. Januar 2017 stellte der Kläger den Antrag, es sei seinem Antrag vom 23. Dezember 2016 mit sofortiger Wirkung stattzugeben (Urk. 5/227). Sodann wiederholte er sein Editionsbegehren (Urk. 5/228) und stellte erneut den Antrag, das güterrechtliche Verfahren vom Scheidungsverfahren abzutrennen (Urk. 5/229). Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 teilte der Vorderrichter mit, dass er den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen nun ohne Weiterungen – insbesondere ohne weitere mündliche Verhandlung – fällen werde; er habe die Woche vom 6. bis zum 10. Februar 2017 hierfür reserviert. Vorbehalten bleibe, dass einer Partei noch das rechtliche Gehör gewährt werden müsse (Urk. 5/231). 1.11 Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 beantragte die Beklagte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersuchte eventualiter um Fristansetzung zur Stellungnahme zu den Eingaben des Klägers (Urk. 5/234). Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 wurde der Beklagten die beantragte Frist angesetzt (Urk. 5/236). Die entsprechende Stellungnahme erfolgte innert mehrfach erstreckter Frist am 11. April 2017 (Urk. 5/245). Mit Schreiben vom 5. April 2017 beschwerte sich der Kläger über die zahlreichen Fristerstreckungen zugunsten der Beklagten beim Vorderrichter (Urk. 5/243). Mit Eingabe vom 25. April 2017 aktualisierte der Kläger seine mit Eingabe vom 23. April 2014 gestellten Anträge (Urk. 5/247). Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 ersuchte die Beklagte um umgehende Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 5/249). Schliesslich meldete der Kläger mit Eingabe vom 31. Juli 2017, die Unterhaltszahlungen für die Tochter C._____ nun einzustellen (Urk. 5/250). 2. Die Beschwerdeschrift des Klägers ist sowohl in englischer als auch in deutscher Sprache abgefasst. Vorauszuschicken ist, dass gestützt auf Art. 129 ZPO lediglich auf die deutschsprachigen Ausführungen des Klägers abzustellen ist. 3.1 Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung im formellen Sinn zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, wes-
- 8 halb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3.A., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn derart schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz beschnitten. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen. In besonders schweren Fällen kann auch eine Anzeige an die Aufsichtsbehörden in Frage kommen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 327 N 15 ff.). 3.2 Der Kläger bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, dass sein Massnahmebegehren seit nunmehr über drei Jahren bei der Vorinstanz hängig sei und nach wie vor kein Entscheid ergangen sei. Die mit Schreiben vom 23. Mai 2014 in Aussicht gestellte Anhörung habe schliesslich am 10. Februar 2016 stattgefunden. Die anlässlich dieser Verhandlung angesetzte Frist zu einer schriftlichen Stellungnahme habe die Beklagte mit Schreiben vom 22. Februar 2016 wahrgenommen. Darin habe die Beklagte einen Antrag auf Ehegattenunterhalt für die Dauer des Verfahrens gestellt. Schliesslich seien beide Parteien der Ansicht, dass hinsichtlich Kinderunterhaltsbeiträge englisches Recht anwendbar sei. Da ihm der Vorderrichter geraten habe, einen Rechtsvertreter beizuziehen, habe er einen englischen Rechtsanwalt mandatiert, welcher aufgezeigt habe, wie das englische Recht die Frage des Kinderunterhalts beantworten würde. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen. Mit Schreiben vom 23. September 2016 habe sein Schweizer Rechtsvertreter seinen Antrag auf vorsorgliche Abänderung des Kinderunterhaltes wiederholt. Schliesslich sei ihm am 29. November 2016 in Aussicht gestellt worden, dass eine weitere Anhörung stattfinden werde, da der Entscheid noch nicht spruchreif sei. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 habe er das Gericht darüber informiert, dass seine dritte Tochter geboren worden sei und den Antrag gestellt, dass hinsichtlich der Abänderung des Kinderunterhalts auch dieser Umstand berücksichtigt werde. Am 23. Januar 2017 habe er wiede-
- 9 rum um eine Entscheidung durch das Gericht ersucht. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 sei ihm von der Vorinstanz mitgeteilt worden, dass die Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung gefällt werden würde, sofern nicht noch einer Partei das rechtliche Gehör gewährt werden müsse. Am 28. Februar 2017 sei der Beklagten wiederum Frist zur Stellungnahme zu seinen zwischenzeitlich eingereichten Schreiben angesetzt worden. Dabei habe die Vorinstanz verkannt, dass ein Teil der Eingaben die Scheidung und nicht das Massnahmebegehren betroffen habe. Dies zeige auch, dass der Vorderrichter nicht in der Lage sei, das Verfahren fortzuführen. An der Tatsache, dass die Beklagte mit der Tochter nach England gezogen sei, was Grund für das Abänderungsbegehren gewesen sei, habe sich nichts geändert. Entsprechend aber hätte die Entscheidung bereits vor drei Jahren gefällt werden können und sollen (Urk. 1 S. 3 ff.). Aufgrund des Umstandes, dass er zahlreiche Beschwerden gegen den Vorderrichter habe erheben müssen, sei es diesem nun unmöglich, die Sache unvoreingenommen zu entscheiden. Entsprechend sei diesem das Verfahren zu entziehen (Urk. 1 S. 9 f.). Schliesslich macht der Kläger geltend, dass ihm aufgrund der Prozessführung durch die Vorinstanz zusätzliche Anwaltskosten von Fr. 30'000.– entstanden seien, weshalb diese der Vorinstanz aufzuerlegen seien (Urk. 1 S. 10). 3.3 Im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ist zwar seit der Verhandlung vom 10. Februar 2016 über ein Jahr vergangen, indes ist zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich weitere (vorsorgliche) Abänderungsanträge und Editionsbegehren seitens der Parteien erfolgt sind. Es sind keine grossen Lücken hinsichtlich des prozessualen Handelns auszumachen, indes ist zutreffend, dass vorliegend der Entscheid über die von beiden Parteien gestellten vorsorglichen Massnahmebegehren seit einiger Zeit ausstehend ist. Zu bedenken ist jedoch, dass sich die Prozessakten der Vorinstanz seit 5. April 2014 infolge der verschiedenen Rechtsmittelverfahren zunächst während rund sechs Monaten am Obergericht des Kantons Zürich befanden (betr. Geschäfts-Nr. PC150029-O und LY150038-O) und das Verfahren vom 28. April 2016 bis zum 30. Juni 2016 und damit während weiteren rund zwei Monaten sistiert worden war. Des Weiteren ist zu beachten, dass die erstmals auf den 31. Oktober 2014 und hernach auf den 28. November 2014 angesetzte Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnah-
- 10 men jeweils auf (wenn auch begründetes) Gesuch des Klägers hin verschoben werden musste. In Bezug auf die mit Schreiben vom 30. November 2015 in Aussicht gestellte (weitere) Verhandlung bleibt zu erwähnen, dass diesbezüglich der Kläger die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 darauf hingewiesen hatte, dass er vorgängig zur Verhandlung weitere Unterlagen der Beklagten betreffend deren Erbschaft ediert haben wolle. Damit kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, die Verhandlung (erst) auf den 10. Februar 2016 und nicht früher angesetzt zu haben. Schliesslich geht aus dem Protokoll zur Verhandlung vom 10. Februar 2016 hervor, dass (nach 4-stündiger Verhandlung) sich keine Gelegenheit mehr für die Beklagte zur Erstattung der Gesuchsantwort ergab, nachdem der Kläger seine Ausführungen beendet hatte (vgl. Prot. I S. 32-66). Dem Vorwurf des Klägers, die von der Beklagten mit Eingabe vom 22. Februar 2016 gestellten neuen vorsorglichen Abänderungsanträge bezüglich Ehegattenunterhalt hätten getrennt von seinem Antrag auf Abänderung des Kindesunterhalts behandelt werden sollen, ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des sehr engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs von Ehegatten- und Kinderunterhalt eine gemeinsame Beurteilung gerechtfertigt und geboten erscheint. Bleibt darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensdauer eines Prozesses oftmals nicht nur vom Gericht selber abhängt, sondern ebenso vom Verhalten der Prozessparteien. Vorliegend beachtlich ist, dass aufgrund der verschiedentlich gestellten und modifizierten Editionsbegehren und Abänderungsanträge der Parteien sowie der teilweise nur mit Verzögerung eingereichten Unterlagen kein Entscheid gefällt werden konnte, ohne einer der Parteien dadurch das Replikrecht und damit das rechtliche Gehör abzuschneiden. Auch wenn Gerichtsprozesse beförderlich zu behandeln sind (Art. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), ist der Vorinstanz keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Schliesslich war es der Kläger selber, welcher eine abschliessende Verhandlung zu Beginn des laufenden Jahres abgelehnt hatte. Damit hätte das Verfahren durchaus beschleunigt werden können. Seit Eingang der Beschwerde hat die Beklagte zwischenzeitlich mit Schreiben vom 11. April 2017 ihre Stellungnahme zu verschiedenen Eingaben des Klä-
- 11 gers gemäss Verfügung vom 28. Februar 2017 erstattet (Urk. 245-246). Am 25. April 2017 hat der Kläger seine Anträge bezüglich Scheidung aktualisiert (Urk. 247-248). Seither wurden keine prozessrechtlichen Schritte unternommen. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Akten seit März 2017 aufgrund des neuerlichen Beschwerdeverfahrens wiederum beim Obergericht befinden. Damit kann der Vorinstanz – wie erwähnt – keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist abzuweisen. 4. Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über ein Ausstandsbegehren, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten wird. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO auf kantonaler Ebene mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Ausstandsbegehren gegen erstinstanzliche Richter und Gerichtsschreiber müssen vom erstinstanzlichen Gericht (ohne Beteiligung des abgelehnten Gerichtsmitglieds, vgl. hierzu § 127 lit. a und lit. c GOG) und anschliessend auf Beschwerde hin von der kantonalen Beschwerdeinstanz behandelt werden (Erfordernis der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG). Da vorliegend kein erstinstanzlicher Entscheid über das Ausstandsbegehren des Klägers vorliegt und das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sondern das Ausstandsbegehren vielmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals gestellt wird, ist auf dieses Begehren mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 5. Soweit der Kläger geltend macht, ihm seien aufgrund der Rechtsverzögerung zusätzliche Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 30'000.– entstanden, die dem Bezirksgericht Zürich zu überbinden seien, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (§ 43 GOG). 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem im Beschwerdeverfahren unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 12 - 6.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3). Es wird erkannt: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1-3/1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG sowie im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 13 - Zürich, 1. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: sf
Urteil vom 1. September 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1-3/1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...