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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.02.2017 PC170004

16. Februar 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·942 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Ehescheidung (Auskunft)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC170004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. Februar 2017

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (Auskunft) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 7. Dezember 2016 (FE150768-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Im seit 14. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) rechtshängigen Ehescheidungsverfahren der Parteien erliess die Vorinstanz am 7. Dezember 2016 folgende Verfügungen (Vi-Urk. 79 = Urk. 2): "Es wird verfügt: 1. Auf die Anträge der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Erstellung eines Inventars sowie zur Schätzung des Verkehrswerts der C._____ AG wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'750.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird verzichtet. 5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgender Verfügung. 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] und weiter verfügt: 1. Es wird eine mündliche Verhandlung angeordnet. 2. Es wird die formelle Parteibefragung beider Parteien angeordnet. 3. [Schriftliche Mitteilung]" b) Hiergegen hat die Beklagte am 27. Januar 2017 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Dezember 2016 betreffend das Auskunftsbegehren der Beklagten sei aufzuheben. 2. Es sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, den Kläger zur Herausgabe der von der Beklagten in der Klageantwort vom 14. November 2016 geforderten Beweismittel aufzufordern und nach angemessener Zeit zur Prüfung der erhaltenen Unterlagen die Hauptverhandlung anzusetzen. 3. Eventualiter sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, nach Herausgabe der von der Beklagten geforderten Beweismittel aber vor Durchführung der Hauptverhandlung einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." c) Gleichentags hat die Beklagte auch Berufung gegen die Erstverfügung der Vorinstanz erhoben. Für diese wurde das obergerichtliche Berufungsverfahren LC170008-O angelegt.

- 3 d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die vorstehend aufgeführte Zweitverfügung vom 7. Dezember 2016, mit welcher eine mündliche Verhandlung und die formelle Parteibefragung angeordnet wurde (Urk. 1 S. 3 Rz. 1 und 2). Wie die Beklagte richtig erkannt hat (Urk. 1 S. 3 Rz. 2), handelt es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung. Die Beklagte macht zwar gleichzeitig geltend, es liege ausserdem ein Fall von Rechtsverzögerung vor (a.a.O.); dass und wieso eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO vorliegen sollte, wird jedoch hernach in der Beschwerde nicht rechtsgenügend begründet, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Insbesondere richtet sich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gegen die Untätigkeit des Gerichts. Der Erlass einer Verfügung, die zu einer Verlängerung des Verfahrens führt (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz. 11), fällt nicht darunter. b) Die angefochtene Verfügung wurde der Beklagten bzw. deren Rechtsvertreter am 12. Dezember 2016 zugestellt (Vi-Urk. 80). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung beträgt 10 Tage, was ohne weiteres aus dem Gesetz ersichtlich ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist lief somit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 9. Januar 2017 ab (Art. 142, Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Die am 27. Januar 2017 zur Post gegebene und am 31. Januar 2017 hierorts eingegangene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde der Beklagten ist demzufolge nicht einzutreten. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 -

Zürich, 16. Februar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am:

Beschluss vom 16. Februar 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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