Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 13. März 2017
in Sachen
A._____, Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil / Kostenentscheid Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. November 2016; Proz. FP160009
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Kläger, Widerbeklagte und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) machte am 29. Februar 2016 eine Klage betreffend Abänderung Scheidungsurteil beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) anhängig, mit welcher er die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht verlangte (vgl. act. 5/1). Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 beantragte die Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) widerklageweise die Erhöhung des Kinderunterhalts (vgl. act. 5/18). Am 10. Juni 2016 fand die Einigungsverhandlung statt (vgl. act. 5/13 und Prot. Vi S. 2 f.), die ohne Erfolg blieb (vgl. act. 5/28-30). Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wurde dem Beschwerdegegner zur Klagebegründung und der Beschwerdeführerin zur Widerklagebegründung Frist angesetzt (vgl. act. 5/32). Noch bevor der Beschwerdegegner seine Begründung erstattet hatte, zog er am 7. November 2016 seine Klage zurück (vgl. act. 5/51). Daraufhin schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. November 2016 das Verfahren in Bezug auf die Klage als durch Rückzug erledigt ab und hielt unter Hinweis auf Art. 104 Abs. 1 ZPO fest, dass über die Prozesskosten im Endentscheid befunden werde (act. 4 = act. 5/54 = act. 6, nachfolgend zitiert als act. 6). 1.2. Gegen den vorgenannten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 2 i.V.m. act. 5/55): " 1. Die Dispositiv-Ziffer 3 (Kostenentscheid) der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 10. November 2016 (Geschäfts-Nr. FP160009) sei aufzuheben und zur Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 10. November 2016 aufzuheben und es sei
- 3 - - der Kläger/Widerbeklagte/Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beklagten/Widerklägerin/Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'870.35 (inkl. 8% Mehrwertsteuer), subeventualiter eine angemessene Parteientschädigung, zu bezahlen - dem Kläger/Widerbeklagten/Beschwerdegegner eine angemessene Entscheidgebühr aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers/Widerbeklagten/Beschwerdegegners, eventualiter zu Lasten des Kantons Zürich." Den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– leistete die Beschwerdeführerin auf erste Aufforderung hin (act. 7-9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Vorinstanz über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der zurückgezogenen Abänderungsklage nicht erst im Endentscheid zur Widerklage entscheiden dürfe. Da die Abschreibungsverfügung einen Endentscheid darstelle, hätte die Kostenliquidation zwingend im angefochtenen Entscheid erfolgen müssen (vgl. act. 2 Rz 5). 3.2. Das vor Vorinstanz unter der Geschäfts-Nr. FP160009 geführte Verfahren umfasst(e) die Klage des Beschwerdegegners (Hauptklage) und die von der Beschwerdeführerin erhobene Widerklage. Der Klagerückzug des Beschwerdegeg-
- 4 ners stellt eine prozesserledigende einseitige Parteierklärung dar, zufolge welcher der Prozess abgeschrieben wird. Die Abschreibungsverfügung ist ein rein deklaratorischer Akt, weil bereits der Rückzug als solcher den Prozess unmittelbar beendet (vgl. BGE 139 II 133). Der Rückzug der Hauptklage hat aber keine Auswirkung auf den Bestand der Widerklage, d.h. diese bleibt auch bei Dahinfallen der Hauptklage bestehen (vgl. statt vieler: ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 224 N 29). Gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. Als Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung gilt auch der Abschreibungsentscheid (vgl. BK ZPO-STERCHI, Art. 104 N 1). Im Zusammenhang mit der Kostenliquidation kommt dem Gericht ein gewisses Ermessen zu (vgl. BGer 5A_708/2014 E. 4). So kann beispielsweise die Kostenliquidation bei einem Teilentscheid über objektiv gehäufte Rechtsbegehren – analog zum Zwischenentscheid (Art. 104 Abs. 2 ZPO) – auch erst am Ende des Prozesses erfolgen, da – im Gegensatz zu einer subjektiven Klagehäufung – immer dieselben Parteien betroffen sind (vgl. BK ZPO-STERCHI, Art. 104 N 2 und URWYLER/ GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 104 N 2). Im Sinne des BGG liegt ein Teilentscheid vor, wenn über einen quantitativ begrenzten Teil des strittigen Anspruchs oder – bei objektiver oder subjektiver Klagehäufung oder Vorliegen einer Widerklage – über einen der in Frage stehenden Ansprüche entschieden wird (vgl. BGE 132 III 785 = Pra 96 (2007) Nr. 82, SHK BGG-VON WERDT, 2. A., Art. 91 N 4). Wie gesehen stellt die angefochtene Abschreibungsverfügung einen Teilentscheid dar und beendete der Rückzug der Hauptklage nicht den gesamten vorinstanzlichen Prozess, sondern nur das Verfahren in Bezug auf die Hauptklage. Inwiefern es nach dem Dargelegten nicht möglich oder zulässig sein soll, die Kostenliquidation erst im Entscheid, der das vorinstanzliche Verfahren gesamthaft beendet, vorzunehmen, ist nicht ersichtlich, zumal sich die gleichen Parteien gegenüberstehen. Der Wortlaut von Art. 104 ZPO schliesst dies jedenfalls nicht aus. Es war somit nicht falsch, dass die Vorinstanz den Entscheid über die Prozesskosten der Hauptklage dem Endentscheid über die Widerklage vorbehalten hat.
- 5 - 4. 4.1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 5'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am:
Urteil vom 13. März 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...