Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 05.01.2017 PC170001

5. Januar 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·637 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC170001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. Januar 2017

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Bülach

betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Dezember 2016 (FE160349-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 setzte das Bezirksgericht Bülach den Parteien (die ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt hatten) Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von je Fr. 1'200.-- an (Urk. 2). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 30. Dezember 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1). c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wie auch auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Gerichtsgebühren seien "für uns im Moment zu hoch"; sie möchte unentgeltliche Rechtspflege beantragen. In ein bis zwei Jahren werde es finanziell besser sein; zurzeit sei sie ohne Arbeit, auf Stellensuche, und ihr Mann müsse im Moment für so viel aufkommen, für zwei Wohnungen etc. (Urk. 1). b) Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde jedoch weder das eine noch das andere geltend, sondern sie stellt inhaltlich einzig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches ist jedoch nicht beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz, sondern beim Bezirksgericht Bülach einzureichen (vgl. Urk. 2 S. 2: "beim Gericht" meint das Bezirksgericht). Die Gesuchstellerin ist allerdings bereits hier darauf hinzuweisen, dass in einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die finanziellen Verhältnisse – Einkommen und Vermögen – umfassend darzustellen und zu belegen wären (namentlich vollständige Steuererklärungen der letzten zwei Jahre, aktuelle Lohnausweise, Bankauszüge und Belege zu den geltend gemachten Ausgaben, wie z.B. Kosten für Wohnung, Krankenkasse, Versicherungen, Steuern etc.).

- 3 c) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde wie auch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. 3. a) Umständehalber ist von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Gesuchsteller sowie an die Vorinstanz je unter Beilage von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Januar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo

Beschluss vom 5. Januar 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Gesuchsteller sowie an die Vorinstanz je unter Beilage von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PC170001 — Zürich Obergericht Zivilkammern 05.01.2017 PC170001 — Swissrulings