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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.11.2016 PC160041

10. November 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,122 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Ehescheidung (Entschädigung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC160041-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Urteil vom 10. November 2016

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Ehescheidung (Entschädigung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. September 2015 (FE160098-F)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Prozess-Nr. FE140170). Mit Urteil und Verfügung vom 30. September 2015 wurde das Verfahren abgeschlossen, wobei der Endentscheid vorerst unbegründet erging (Urk. 37). Nachdem die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) die schriftliche Begründung des Urteils verlangt hatte (vgl. Urk. 45), wurde der Klägerin am 29. Dezember 2015 (vgl. Urk. 48) das begründete Urteil (Urk. 46) zugestellt. Dagegen erhob die Klägerin innert Frist bei der Kammer Beschwerde (Urk. 100/56). Mit Beschluss vom 31. März 2016 hiess die Kammer die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Klägerin gut und wies die Sache zur Erstellung einer vollständigen schriftlichen Urteilsbegründung an die Vorinstanz zurück (Urk. 66). Gegen das von der Vorinstanz unter der Prozess-Nr. FE160098 erstellte vollständig begründete Urteil (Urk. 79) erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. September 2016 (Urk. 89) wiederum rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Beschwerdeanträgen: "1. Dispositivziffer 12 des Urteils vom 30. September 2015 des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht (Geschäfts-Nr.: FE160098- F/UB/Bö) sei insofern abzuändern, als der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'005.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen. Diese Entschädigung sei aufgrund der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit direkt aus der Gerichtskasse zu leisten. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'005.– (inkl. 8% MWSt) soll auf den Kanton Zürich übergehen (im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO). Eventualiter sei die Prozessentschädigung in Dispositivziffer 12 des angefochtenen Urteils auf Fr. 4'000.– zuzüglich Barauslagen in der Höhe von Fr. 233.45 sowie zuzüglich 8 % MWSt festzusetzen, auch wiederum unter Hinweis von Art. 122 Abs. 2 ZPO. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt) zu Lasten des Staates bzw. eventualiter zu Lasten des Beklagten."

- 3 - 2. Mit Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 94) wurde dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO gilt bei Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt, vorliegend am 7. Oktober 2016 (vgl. Urk. 98). Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein, weshalb das Verfahren androhungsgemäss (Urk. 94 Dispositivziffer 1) ohne eine solche weiterzuführen ist (Art. 147 Abs. 2 ZPO). II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2. Die Verfahrensakten der Vorinstanz (Geschäfts-Nr. FE140170 und FE160098; Urk. 1-88) sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens mit der Geschäfts-Nr. PC160005 (Urk. 100) wurden beigezogen. III. 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen und hielt fest, dass diese aufgrund der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu leisten sei, wobei der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung von Fr. 4'000.– auf den Kanton Zürich übergehe (Urk. 79 = Urk. 90, Dispositivziffer 12). Sie erwog, das Gericht spreche gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO die Parteientschädigung nach Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Nach Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO würden die

- 4 - Parteientschädigungen im selben Verhältnis auferlegt wie die Gerichtskosten. Die Bemessung der Parteientschädigung richte sich nach § 2 sowie § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV. Der Klägerin seien gemäss eingereichter Zusammenstellung der bisherigen Bemühungen von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ Aufwendungen von Fr. 4'400.80 und Barauslagen in der Höhe von Fr. 233.45 entstanden, womit sich die beantragte Entschädigung insgesamt auf Fr. 5'005.– (inkl. 8% MwSt.) belaufe. Die eingereichte Kostennote gebe dem Gericht einen wichtigen Anhaltspunkt für die Festsetzung der Entschädigung nach seinem Ermessen innerhalb des anwendbaren kantonalen Tarifs. Die Kostennote wirke sich nicht nach unten begrenzend aus, aber nach oben, weil die Parteientschädigung nicht zu einer Bereicherung der Partei führen solle. Darüber hinaus sei die gerichtlich festgelegte Parteientschädigung nicht verbindlich für die Festlegung des von der Klientschaft auftragsrechtlich geschuldeten Anwaltshonorars. Demnach sei das Gericht - mit Ausnahme der genannten Obergrenze - bei der Festsetzung der Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen nicht an die Kostennote gebunden. Der vorliegende Fall sei aufgrund der einfachen Verhältnisse und der Abwesenheit des Beklagten nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden und die sich stellenden Rechtsfragen seien einfacher Natur gewesen. Dies habe auch keinen besonders hohen Zeitaufwand der Parteivertreterin verlangt. Daher erscheine eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. 8% MwSt.) angemessen. In Anbetracht dessen, dass der Klägerin mit Verfügung vom 24. November 2014 die unentgeltliche Rechtspflege bzw. eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden und da die Parteientschädigung beim Beklagten voraussichtlich nicht einbringlich sei, sei die Rechtsvertreterin der Klägerin in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO vom Kanton Zürich angemessen zu entschädigen (Urk. 79 E. 10.4). 2. Die Klägerin moniert, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung der Parteientschädigung Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO verletzt. Die Begründung der Vorinstanz lasse offen, weshalb gänzlich von der von ihr eingereichten Honorarnote abgewichen worden sei. Überdies stimme die vorinstanzliche Aussage, dass die gerichtlich festgelegte Parteientschädigung für die Festlegung des von der Klientschaft auftragsrechtlich geschuldeten Anwaltshonorars nicht verbindlich sei, für Fälle, in denen - wie vorliegend - die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wor-

- 5 den sei, nicht. Das Verfahren sei entgegen der Vorinstanz durch die Abwesenheit des Beklagten nicht erleichtert, sondern prozessual erschwert worden. Obwohl sie in Ziffer 4 der Klagebegründung die Edition von Unterlagen über die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Beklagten verlangt habe, habe die Vorinstanz nicht über diesen Antrag geurteilt. Der Antrag auf nachehelichen Unterhalt beispielsweise sei allerdings von der Dispositionsmaxime beherrscht und da keine Unterlagen vorgelegen hätten, habe sie mühselige Berechnungen und Abklärungen über den mutmasslichen Lohn des in Deutschland lebenden Beklagten anstellen müssen. Die eingereichte Kostennote liege für eine Scheidung auf Klage im unteren Rahmen. Die Vorinstanz lege mit keinem Wort dar, in welchen Bereichen Zeit hätte eingespart werden können bzw. müssen. Sie verletze mit ihren pauschalen Ausführungen ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör. Der Zeitaufwand sei in der Honorarnote detailliert ausgewiesen und durch die Verantwortung im Verfahren gerechtfertigt. So sei aus der Honorarnote auch ersichtlich, dass Telefonate mit der Vorinstanz nicht verrechnet worden seien. Schliesslich müsse auch berücksichtigt werden, dass sie sehr schlecht deutsch spreche, weshalb die Gespräche mit der Rechtsvertreterin zeitintensiver gewesen seien. Die aufgeführten zwei Stunden für die Nachbereitung seien zudem sehr moderat geschätzt. Die beantragte Parteientschädigung sei auch gestützt auf die kantonale Tarifordnung angemessen. Auch unter dem Blickwinkel des Streitwertinteresses liege die beantragte Parteientschädigung im Rahmen. Deren Kürzung auf Fr. 4'000.– stehe zudem im Widerspruch zu der gestützt auf § 5 und 6 der GebV OG auf Fr. 4'200.– festgesetzten Gerichtsgebühr. Die Gerichtskosten seien höher als die Parteientschädigung festgesetzt worden. Ein Blick in die Tabellen zu den Gebührenverordnungen zeige, dass einer Gerichtsgebühr (bei einem Streitwert von Fr. 32'000.–) von Fr. 4'110.– eine Anwaltsgebühr von Fr. 5'220.– gegenüberstehe. Einer Gerichtsgebühr (bei einem Streitwert von Fr. 34'000.–) von Fr. 4'270.– stehe gar eine Anwaltsgebühr von Fr. 5'440.– gegenüber. Ohne den genauen Streitwert zu berechnen gehe selbst die Vorinstanz davon aus, dass die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– überschritten sei, was zeige, dass die beantragte Parteientschädigung angemessen und gerechtfertigt sei. Überdies sei neben dem Streitwertinteresse und dem Zeitaufwand die Verantwortung und die Schwie-

- 6 rigkeit des Falls zu berücksichtigen. Der Frauenunterhaltsbeitrag sowie das Güterrecht würden der Dispositionsmaxime unterstehen, weshalb sie ohne Rechtsvertreterin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Anträge angemessen zu formulieren und zu begründen. Zudem habe es auch einer vertiefteren Begründung bezüglich des Antrages auf Alleinsorge über das gemeinsame Kind sowie des Antrages bezüglich Verzicht auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs durch den Beklagten bedurft. Massgebend sei schliesslich, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Scheidungsnebenfolgen materiell-rechtlich von ihrer Klagebegründung habe leiten lassen bzw. die Begründung von ihr übernommen habe. Daher rechtfertige es sich auch unter diesem Blickwinkel, ihr die beantragte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'005.– zuzusprechen (Urk. 89 S. 3 ff.). 3.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Höhe der von der Vorinstanz auf Fr. 4'000.– (inkl. 8% MwSt.) festgesetzten Parteientschädigung; weitere Mängel des angefochtenen Entscheides wurden nicht geltend gemacht. 3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zuspricht (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Bei anwaltlich vertretenen Parteien bemisst sich die Höhe der Parteientschädigung im Kanton Zürich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AnwGebV wird die Grundgebühr in Eheprozessen nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Der in der spezifizierten Aufstellung des Anwalts (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) geltend gemachte Zeitaufwand stellt neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung der Anwältin lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Haupt- bzw. Einigungsverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzli-

- 7 chen notwendigen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11 Abs. 2 f. Anw- GebV). Notwendige Auslagen wie bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 23 Abs. 1 AnwGebV) sind zusätzlich zu entschädigen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). 3.3. Von einer hohen Verantwortung ist in eherechtlichen Prozessen dann auszugehen, wenn Kinderbelange strittig sind (ZR 110/2011 Nr. 67), was vorliegend der Fall war, ging es doch massgeblich um die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut über den gemeinsamen Sohn der Parteien, um die Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Beklagten sowie um die Kinderunterhaltsbeiträge. Entsprechend ist vorliegend von einer hohen Verantwortung auszugehen. 3.4. Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass sich in casu im Vergleich zu anderen Scheidungsverfahren keine atypischen und/oder besonders komplizierten Fragen ergaben, weshalb die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Falles insgesamt als durchschnittlich schwierig zu bezeichnen sind. Zwar befand sich der Wohnsitz des Beklagten in Deutschland, weshalb ein internationaler Sachverhalt vorlag und sich sowohl hinsichtlich des Scheidungspunktes als auch der Nebenfolgen die Frage nach der internationalen Zuständigkeit sowie des anwendbaren Rechts stellte. Dass das Verfahren deswegen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, wird aber auch von der Klägerin nicht behauptet. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag sodann der Umstand, dass sie insbesondere aufgrund der (Auslands-)Abwesenheit des Beklagten - entgegen dem gesetzlichen Regelfall - die alleinige elterliche Sorge und den Verzicht auf die Regelung des persönlichen Verkehrs beantragte, die rechtliche Schwierigkeit des Scheidungsprozesses nicht zu erhöhen. In wirtschaftlicher Hinsicht lagen des Weiteren überschaubare Verhältnisse vor. Die Klägerin erzielte lediglich von 1. März 2015 bis 31. August 2015 ein Einkommen von monatlich Fr. 1'456.– und bezieht seither Sozialhilfe (Urk. 27/1 und 27/4). Beim Beklagten wurde von einem Einkommen als Gipser von monatlich Fr. 4'995.– beziehungsweise als Vorarbeiter

- 8 von monatlich Fr. 5'684.– ausgegangen. Die Parteien scheinen weitgehend vermögenslos zu sein (vgl. Urk. 10/23). Diese überschaubaren finanziellen Verhältnisse der Parteien boten keinen grossen Spielraum bei der Unterhaltsfestsetzung. Sodann wurde aufgrund der Geringfügigkeit der Vorsorgeguthaben von einem Ausgleich der Guthaben der beruflichen Vorsorge abgesehen und die güterrechtliche Auseinandersetzung beschränkte sich auf die Zuteilung bzw. Abgeltung eines Fahrzeuges. 3.5. Hinsichtlich des Zeitaufwandes gilt es - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - festzuhalten, dass von der Abwesenheit des Beklagten während des Scheidungsverfahrens nicht direkt auf einen reduzierten Zeitaufwand der Klägerin geschlossen werden kann. Die Klägerin durfte nicht damit rechnen, dass der Beklagte nicht an der Einigungsverhandlung erscheinen beziehungsweise sich im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht verlauten lassen würde. Der Aufwand für die Instruktion und Einreichung der Scheidungsklage (Urk. 1), die Teilnahme an der Einigungsverhandlung (Prot. I. S. 6) und vor allem auch die Erstellung einer vollständigen schriftlichen Klagebegründung (Urk. 26) entstand ihr denn auch ungeachtet der Abwesenheit des Beklagten. Der Klägerin ist vor allen Dingen darin zu folgen, dass der Umstand, dass sich der Beklagte nicht am Verfahren beteiligte und somit auch keinerlei Unterlagen zu seiner Einkommenssituation sowie zu seinem Bedarf einreichte, den Zeitaufwand namentlich hinsichtlich der - von der Dispositionsmaxime beherrschten - Anträge auf nachehelichen Unterhalt sowie auf güterrechtliche Auseinandersetzung zweifellos erhöht hat. So entstand der Klägerin insbesondere in Zusammenhang mit den zahlreichen beigebrachten Unterlagen (Urk. 10/3-23; Urk. 27/1-8) ein nicht unerheblicher Aufwand. Weiter ist zu anzumerken, dass - wie sich aus der Notwendigkeit eines Dolmetschers für die Einigungsverhandlung ergibt (vgl. Prot. I. S. 6) - die Klägerin der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig ist, was ebenfalls zu einem erhöhten zeitlichen Einsatz ihrer Rechtsvertretung geführt hat. 3.6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass aufgrund der Kinderbelange von einer höheren Verantwortung auszugehen ist, während die Schwierigkeit des Falles als durchschnittlich und der Zeitaufwand als leicht erhöht einzustufen sind. Die

- 9 - Grundgebühr ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Bemessungskriterien in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 4'400.– zu veranschlagen, was auch der von der Klägerin geltend gemachten Entschädigung (vgl. Urk. 36) entspricht. Damit ist insbesondere der Aufwand für die Erarbeitung der Klagebegründung (Urk. 26) sowie die Teilnahme an der Einigungsverhandlung (Prot. I. S. 6) abgedeckt (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Zuschläge im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV sind keine geschuldet. 3.7. Sodann sind die vorliegend im Einzelnen ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 233.45 (vgl. Urk. 36), welche notwendig und angemessen erscheinen, in Anwendung von § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AnwGebV zusätzlich zu entschädigen. Antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 26 S. 3) ist schliesslich die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8% (Fr. 370.70) zu addieren. Die Parteientschädigung und die angemessene staatliche Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO (vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV) sind somit auf insgesamt Fr. 5'005.– (inkl. 8% MwSt.) festzusetzen. III. 1. Die Klägerin hat wie bereits für das erste Beschwerdeverfahren auch für das zweite Beschwerdeverfahren einzig beantragt, sie sei von der Kostenvorschusspflicht mangels finanzieller Mittel zu befreien, da sie nach wie vor fürsorgeabhängig sei (vgl. Urk. 89 S. 2; Urk. 100/56 S. 2). Hingegen hat sie für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im darüber hinausgehenden Umfang (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO) gestellt, weshalb sich in Anbetracht dessen, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist (Art. 119 Abs. 5 ZPO), weitere diesbezügliche Bemerkungen erübrigen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind - ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'005.– - in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Der Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren zwar nicht vernehmen lassen, doch gilt der Grundsatz, wo-

- 10 nach eine Partei im Verfahren nicht dadurch ihre Parteistellung verliert, dass sie sich der Vernehmlassung enthält, und demgemäss bis zum Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko trägt (BGer 5A_61/2012, E. 2.3; BGE 123 V 156 E. 3c.). Vorliegend obsiegt die Klägerin vollumfänglich. Entsprechend wird der Beklagte kostenpflichtig. Ausgangsgemäss sind damit ihm (und nicht dem Staat) die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist der Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist zu beachten, dass das Beschwerdeverfahren rein vermögensrechtlicher Natur ist, weshalb die Parteientschädigung gestützt auf § 4, § 13 Abs. 1 und § 22 AnwGebV auf Fr. 300.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Diese Parteientschädigung ist zwar tiefer als die im Beschluss vom 31. März 2016 gestützt auf § 5 f. AnwGebV zulasten der Gerichtskasse zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 756.–, trägt neben der geänderten Bemessungsgrundlage aber auch dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin ihre zweite Beschwerde lediglich zu ergänzen brauchte (vgl. Urk. 89 und Urk. 100/56). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. September 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'005.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen. Diese Entschädigung wird aufgrund der offensichtlichen Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse geleistet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung von Fr. 5'005.– geht auf den Kanton Zürich über."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

- 11 - 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, an den Beklagten durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'005.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc

Urteil vom 10. November 2016 Erwägungen: I. II. III. III. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. September 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, an den Beklagten durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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