Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 9. März 2016
in Sachen
A._____, Beklagte, Massnahmenklägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger, Massnahmenbeklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Fristabnahme, Edition) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Februar 2016 (FE150138-G)
__________________________________
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen seit dem 8. September 2015 vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. FE150138-G, Urk. 1). Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 entschied die Vorinstanz über das von der Beklagten, Massnahmeklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gestellte Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie die von beiden Parteien gestellten Editionsbegehren wie folgt (Urk. 2 S. 35 ff.): 1. Das Gesuch der Beklagten, es sei in Abänderung von Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 6. August 2014 (Geschäfts-Nr.: EE130068-G) der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens an ihren persönlichen Unterhalt angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten, es sei in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015 (Geschäfts-Nr.: LE140044-O) die eheliche Wohnung am C._____-Strasse ..., D._____, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorsorglich zur weiteren Nutzung zu belassen, wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvertreter einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 18'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen. 4. Das Gesuch der Beklagten, es sei ihr für das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen. 5. Das Begehren der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, ihr einen aktuellen Mietvertrag des Klägers sowie die Steuererklärungen des Klägers für die Jahre 2013 und 2014 zu edieren, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Dem Kläger wird eine einmal erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht folgende Dokumente einzureichen, respektive entsprechend schriftlich Auskunft zu erteilen oder zu begründen, warum er dazu nicht im Stande beziehungsweise Willens ist: a) Lohnabrechnungen des Klägers für die Monate Januar bis Mai 2015 sowie für die Monate September 2015 bis Januar 2016;
- 3 b) sämtliche Kontoauszüge des Klägers mit aktuellen Ständen aller Konten, die im In- oder Ausland auf seine Firma oder auf seinen Namen lautend geführt werden. Bei Säumnis berücksichtigt das Gericht das Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung. 7. Das Begehren der Beklagten, es sei der Kläger bzw. Rechtsanwältin lic. iur Y._____ zu verpflichten, sämtliche, das Mandatsverhältnis mit dem Kläger betreffende Honorarnoten zu edieren, wird abgewiesen. 8. Das Begehren des Klägers, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger sämtliche Quittungen betreffend die behauptetermassen verkauften Vermögenswerte aus den Anhängen 3 und 4 des Ehevertrages der Parteien vom 18. Februar 2008 sowie alle Bewerbungsschreiben der Beklagten seit September 2014 (inklusive Anhänge wie Lebensläufe, Zeugnisse, etc.) mit sämtlichen Absageschreiben zu edieren, wird abgewiesen. 9. Der Beklagten wird eine einmal erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht einen aktuellen Lebenslauf, ihr(e) Lehrabschlussdiplom(e) sowie sämtliche Arbeitszeugnisse einzureichen, respektive entsprechend schriftlich Auskunft zu erteilen oder zu begründen, warum sie dazu nicht im Stande beziehungsweise Willens ist. Bei Säumnis berücksichtigt das Gericht das Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung. 10. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid überlassen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 77, je gegen Empfangsschein. 12. Eine Berufung gegen Ziffer 1 sowie gegen Ziffer 5 bis 9 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Einer allfälligen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Die Anfechtung des Rückzugs des Gesuchs um vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Wohnung hat mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Ziffer 3 und Ziffer 4 dieses Entscheids sind rechtskräftig (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen Ziffer 3 und Ziffer 4 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei so-
- 4 wie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 26. Februar 2016) innert Frist Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 ff.): "1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Februar 2016 (Geschäfts Nr. FE150138-G/Z04/St-Zo/ke) aufzuheben. 2. Es sei, in Gutheissung des mit Eingabe vom 24. September 2015 gestellten Massnahmeantrags der Beklagten, der Kläger und Massnahmebeklagte zu verpflichten, der Beklagten und Massnahmeklägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'707.– zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus, erstmals ab 24. September 2015. 3. Es sei Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung, wie obgenannt, aufzuheben. 4. Es sei der Kläger und Massnahmebeklagte zu verpflichten, der Beklagten und Massnahmeklägerin einen ersten Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 18'000.– zu bezahlen. 5. Es sei Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung, wie obgenannt, aufzuheben und der Kläger und Massnahmebeklagte zu verpflichten, sämtliche Rechnungen, die Frau Rechtsanwältin Y._____ während des Eheschutz- und Ehescheidungsmandats gestellt hat, zu edieren. 6. Es sei Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung, wie obgenannt, ersatzlos aufzuheben. 7. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Des Weiteren stellte die Beklagte folgenden prozessualen Antrag (Urk. 1 S. 3): "Es sei der vorliegenden Berufung, insbesondere bezogen auf Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung, wie obgenannt, die aufschiebende Wirkung zu erteilen." Schliesslich stellte die Beklagte folgendes Gesuch (Urk. 1 S. 4):
- 5 - "1. Es sei der Kläger und Massnahmebeklagte zu verpflichten, der Beklagten und Massnahmeklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 12'000.– zu bezahlen und es sei die Berufungskautionsauflage bis zum Eingang dieses Beitrages zu unterlassen. Eventualiter 2. Es sei der Beklagten und Massnahmeklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sie sei damit von einer Berufungskaution zu befreien." 2.1 Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist in Bezug auf die hier massgeblichen Dispositivziffern 3, 7 und 9 der angefochtenen Verfügung unzutreffend. Bei der Abweisung eines prozessualen Editionsantrages (Dispositivziffer 7) bzw. einer prozessualen Editionsanordnung (Dispositivziffer 9) handelt es sich um prozessleitende Verfügungen, welche lediglich mit Beschwerde anfechtbar sind (Art. 319 lit. b ZPO). Demgemäss wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. Die insgesamt mit Berufung bezeichnete Rechtsmittelschrift ist hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 7 und 9 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Februar 2016 als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.2 Betreffend die angefochtenen Dispositivziffern 1 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Februar 2016 ist – in Bezug auf Dispositivziffer 3 entgegen der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung – das Rechtsmittel der Berufung gegeben, weshalb diesbezüglich unter der Geschäfts-Nr. LY160010-O ein Berufungsverfahren angelegt wurde. 3.1 Wie erwähnt, handelt es sich bei den Dispositivziffern 7 und 9 der angefochtenen Verfügung um prozessleitende Verfügungen. Da deren Anfechtung im Gesetz nicht vorgesehen ist, ist lediglich die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gegeben. Für deren Zulassung ist ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausgesetzt (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 124 N 7; Frei in: BK-ZPO, Bd. I, Bern 2012, Art. 124 N 14). Ein solcher Nachteil ist anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr be-
- 6 seitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (Sterchi in: BK-ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 319 N 14; Blickensdorfer in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 319 N 41). 3.2 Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, a.a.O., Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1.1 Die Beklagte hatte ihren Editionsantrag bezüglich Honorarnoten der klägerischen Rechtsvertreterin (Dispositivziffer 7) vor Vorinstanz damit begründet, dass aus der Tatsache, wonach der Kläger u.a. die anwaltlichen Dienste seiner Rechtsvertreterin bezahlen könne, welche sicherlich auf rund Fr. 100'000.– zu liegen kämen, indirekt geschlossen werden könne, dass der Kläger über verdeckte Einkommensquellen verfüge (Geschäfts-Nr. FE150138-G, Urk. 9 S. 7, S. 24 und Prot. S. 21). 4.1.2 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass die verlangte Edition untauglich erscheine, Einkommensquellen (oder weiteres Vermögen) des Klägers zu beweisen, weshalb es der Beklagten diesbezüglich von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse fehle. Reine Neugier der Beklagten (oder ihres Rechtsvertreters) über die Höhe der von der gegnerischen Rechtsvertretung in Rech-
- 7 nung gestellten Honorarforderungen verdienten keinen Rechtsschutz. Die Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB (und a fortiori die prozessuale Mitwirkungspflicht nach Art. 160 ff. ZPO) finde dort ihre Schranke, wo ein Rechtsschutzinteresse nicht bestehe, bzw. wo der verlangende Ehegatte in die Persönlichkeitssphäre oder den – insbesondere im Rahmen der vorliegend vereinbarten Gütertrennung garantierten – Freiraum des anderen Ehegatten in der Verwaltung oder Verwendung seines eigenen Vermögens eindringe. Entsprechend wies sie das Begehren ab (Urk. 2 S. 32 f.). 4.1.3 Hiergegen führt die Beklagte aus, dass die Offenlegung der Honorarnoten von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für das Scheidungsverfahren in vielerlei Hinsicht von grosser Bedeutung sei, da sie in der Hauptsache geltend machen werde, dass der Kläger auf allen Ebenen versuche, die Beklagte "kaltzustellen" und sie in diesem Prozess "auszuhungern". Es sei ihm kein Aufwand gross genug, um sie zu benachteiligen. Sie gehe davon aus, dass sich das Honorar von Frau Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für das Eheschutz- und bisherige Scheidungsverfahren der Grenze von Fr. 100'000.– nähere, wogegen dem Kläger Fr. 18'000.– als Prozesskostenbeitrag und Fr. 4'707.– als monatlicher Unterhaltsbeitrag anscheinend nicht zuzumuten seien. Somit sei der Kläger ganz offensichtlich bereit, ein Mehrfaches der Forderungen der Beklagten in deren Abwehr zu investieren. Eine solche Geisteshaltung spreche Bände. Daher komme der Offenlegung der klägerischen Anwaltsbemühungen sehr viel Bedeutung zu und der Antrag müsse jedenfalls geschützt werden. Schliesslich benötige sie die Honorarnoten auch deshalb, da sie mit den Ansprüchen von Rechtsanwalt Dr. Z._____ konfrontiert sei, die doch erheblich seien. Ohne die Honorarnote von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zu kennen, könne sie gegenüber Rechtsanwalt Dr. Z._____ keinerlei Einwendungen erheben (Urk. 1 S. 27 ff.). 4.1.4 Bei der Anfechtung von negativen Beweisentscheiden ist kaum je ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben, da die Nichtabnahme eines Beweismittels mit dem Endentscheid gerügt werden kann. Sodann macht die Beklagte einen solchen auch nicht konkret geltend. Letztlich aber ist auch ohne Beizug der Honorarnoten der klägerischen Rechtsvertreterin evident, dass sowohl
- 8 - Eheschutz- als auch das bisherige Scheidungsverfahren erhebliche Kosten verursacht haben dürften. Schliesslich ist die Argumentation betreffend Honorarnote von Dr. Z._____ im vorliegenden Verfahren nicht stichhaltig; dieser Sachverhalt ist verfahrensfremd und gehört nicht ins Scheidungsverfahren, sondern allenfalls vor die Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes. Demnach fehlt es vorliegend an der Zulassungsvoraussetzung und auf die diesbezügliche Beschwerde ist nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffer 7 einzutreten gewesen wäre, wäre sie abzuweisen gewesen: Die nun vorgebrachten Gründe zur Edition der Honorarnoten bringt die Beklagte erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Damit sind diese Behauptungen neu und mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren geltende Novenverbot unzulässig und unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin setzt sich die Beklagte nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach die Edition der Honorarnoten untauglich erscheine, Einkommensquellen des Klägers zu beweisen. Damit aber genügte die diesbezügliche Begründung den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen wäre, selbst wenn darauf eingetreten würde. 4.2.1 In Bezug auf Dispositivziffer 9 führt die Beklagte beschwerdeweise aus, dass ihr unnötiger Lebenslauf ediert werden solle, hingegen sämtliche ihrer (gegenüber dem Kläger gestellten) Editionsbegehren abgewiesen würden. Zum einen habe sie als 50-jährige Frau ohne brauchbare Ausbildung praktisch keine angemessene Reintegrationschance und der diesbezügliche Entscheid der angerufenen Kammer könnte präjudizierend sein, weshalb es wenig Sinn habe, von der Beklagten eine Beweisführung zu verlangen, die einerseits durch die Berufung überholt werden und andererseits für das noch bevorstehende Scheidungsverfahren präjudizierend sein könnte. Zudem habe der Kläger überhaupt kein Rechtsschutzinteresse an der Edition des Lebenslaufes der Beklagten, kenne er diesen doch bestens. Der Antrag sei lediglich schikanös. Sollte sich im Rahmen der Klageantwort ihrerseits das Bedürfnis ergeben, tatsächlich auf ihren Lebens-
- 9 lauf einzugehen, werde sie dies tun, aber nicht als prozessuale Auflage, sondern in ihrem Interesse und zur Unterstützung ihrer Anträge (Urk. 1 S. 6, S. 30). 4.2.2 Bei der angefochtenen Editionsanordnung handelt es sich um einen positiven Beweisentscheid. Solche Entscheide können nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile bewirken, indes hat die Partei substantiiert darzulegen, inwiefern ihr durch die Befolgung der Editionsanordnung überhaut ein Nachteil entsteht, der nicht leicht wiedergutzumachen ist. So ist es beispielsweise notorisch, dass die Herausgabe von geheimnisgeschützten Urkunden nicht wiedergutgemacht werden kann, da die geschützten Informationen nach ihrer Offenbarung dem Geheimbereich entzogen sind. Dabei aber haben die tangierten Geheimbereiche rechtlich geschützt zu sein (Gäumann/Marghitola, Editionspflichten nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung, in: Jusletter 14. November 2011, S. 16). Inwiefern dies vorliegend der Fall sein soll, bringt die Beklagte nicht vor; im Gegenteil behauptet sie gar, der Kläger kenne ihren Lebenslauf zur Genüge. Damit aber ist nicht einzusehen, inwiefern mit der Befolgung der Editionsanordnung geschützte Informationen offengelegt werden könnten, deren Offenbarung letztlich nicht mehr gutzumachen wären. Sodann hat die Vorinstanz nicht ausgeführt, dass nach Erhalt des Lebenslaufes darüber zu befinden sei, welches Einkommen der Beklagten anzurechnen sei, sondern lediglich, dass diese Urkunden für die Beurteilung allfälliger nachehelicher Unterhaltsansprüche und in diesem Zusammenhang für die Beurteilung eines allenfalls anzurechnenden hypothetischen Einkommens relevant sein könnten (Urk. 2 S. 34). Damit aber ist mit der Edition der in Dispositivziffer 9 der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2016 genannten Unterlagen noch kein Hinweis auf ein mögliches Präjudiz gegeben. Eine allenfalls den Interessen der Beklagten zuwiderlaufende Würdigung der edierten Unterlagen kann diese mit dem Endentscheid anfechten. Schliesslich scheint es der Beklagten primär darum zu gehen, bereits über die Aufhebung der Editionsanordnung einen abweisenden Entscheid hinsichtlich der Frage eines ihr anzurechnenden Einkommens zu erwirken. Hierfür aber steht das Rechtsmittel nicht zur Verfügung. Schliesslich vermag auch die Möglichkeit, dass die obere Instanz das Begehren um vorsorgliche Abänderung des Eheschutzentscheides hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge anders als die Vorinstanz beurteilen könnte, keinen nicht leicht
- 10 wiedergutzumachenden Nachteil darzustellen. Dementsprechend fehlt es vorliegend an der Zulassungsvoraussetzung für die Beschwerde, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.3 Mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Dispositivziffer 7 und 9 der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2016 obsolet und ist abzuschreiben. 5.1 Ausgangsgemäss wird die unterliegende Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Dem Kläger, Massnahmebeklagten und Beschwerdegegner (fortan Kläger) ist mangels relevanter Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.3 Die Gesuche der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, sind – soweit sie das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; BK-Bühler/Spühler, N 265 zu Art. 145 aZGB).
- 11 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Dispositivziffer 7 und 9 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Februar 2016 wird abgeschrieben. 2. Die Gesuche der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, werden – soweit sie das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen – abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde der Beklagten hinsichtlich Dispositivziffer 7 und 9 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Februar 2016 wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 12 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. März 2106
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se
Beschluss vom 9. März 2016 Erwägungen: 1. Das Gesuch der Beklagten, es sei in Abänderung von Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 6. August 2014 (Geschäfts-Nr.: EE130068-G) der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Dauer des... 2. Das Gesuch der Beklagten, es sei in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015 (Geschäfts-Nr.: LE140044-O) die eheliche Wohnung am C._____-Strasse ..., D._____, der Beklagten für die Dauer des Schei... 3. Das Gesuch der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvertreter einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 18'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen. 4. Das Gesuch der Beklagten, es sei ihr für das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen. 5. Das Begehren der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, ihr einen aktuellen Mietvertrag des Klägers sowie die Steuererklärungen des Klägers für die Jahre 2013 und 2014 zu edieren, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Dem Kläger wird eine einmal erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht folgende Dokumente einzureichen, respektive entsprechend schriftlich Auskunft zu erteilen oder zu begründen, warum er dazu nicht im... a) Lohnabrechnungen des Klägers für die Monate Januar bis Mai 2015 sowie für die Monate September 2015 bis Januar 2016; b) sämtliche Kontoauszüge des Klägers mit aktuellen Ständen aller Konten, die im In- oder Ausland auf seine Firma oder auf seinen Namen lautend geführt werden. Bei Säumnis berücksichtigt das Gericht das Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung. 7. Das Begehren der Beklagten, es sei der Kläger bzw. Rechtsanwältin lic. iur Y._____ zu verpflichten, sämtliche, das Mandatsverhältnis mit dem Kläger betreffende Honorarnoten zu edieren, wird abgewiesen. 8. Das Begehren des Klägers, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger sämtliche Quittungen betreffend die behauptetermassen verkauften Vermögenswerte aus den Anhängen 3 und 4 des Ehevertrages der Parteien vom 18. Februar 2008 sowie alle Bewerbu... 9. Der Beklagten wird eine einmal erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht einen aktuellen Lebenslauf, ihr(e) Lehrabschlussdiplom(e) sowie sämtliche Arbeitszeugnisse einzureichen, respektive entsprechend... Bei Säumnis berücksichtigt das Gericht das Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung. 10. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid überlassen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 77, je gegen Empfangsschein. 12. Eine Berufung gegen Ziffer 1 sowie gegen Ziffer 5 bis 9 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklär... Die Anfechtung des Rückzugs des Gesuchs um vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Wohnung hat mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Ziffer 3 und Ziffer 4 dieses Entscheids sind rechtskräftig (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen Ziffer 3 und Ziffer 4 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei s... Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Dispositivziffer 7 und 9 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Februar 2016 wird abgeschrieben. 2. Die Gesuche der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, werden – soweit sie das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen – abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde der Beklagten hinsichtlich Dispositivziffer 7 und 9 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Februar 2016 wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff... Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.