Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 15. Februar 2016
in Sachen
A._____,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____,
Beklagter und Beschwerdegegner 2. Kanton Zürich, Beschwerdegegner
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, 2 vertreten durch Bezirksgericht Hinwil,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (URP und Sicherheitsleistung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. Januar 2016 (FP150023-E)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 wies das Bezirksgericht Hinwill (Vorinstanz) das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihr Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 3'000.-- für die Parteientschädigung des Beklagten an (Vi-Urk. 20 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Klägerin am 25. Januar 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Klägerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Klägerin hat ihre Eingabe nicht als Beschwerde bezeichnet. Sie war jedoch an das Obergericht – und damit an die Rechtsmittelinstanz – gerichtet, enthält das Begehren um Beigebung eines Rechtsanwalts – was sich gegen die erwähnte Verfügung richtet – und erfolgte innert der von der Vorinstanz angegebenen Beschwerdefrist (Urk. 2 S. 6). Die Eingabe der Klägerin war daher als Beschwerde entgegenzunehmen. b) Die Klägerin leitet ihre Beschwerde mit "Korrupte Schweine am Bezirksgericht Hinwil!" ein und schliesst sie mit "er [der Beklagte] soll verrecken" (Urk. 1). Diese Vorbringen verletzen den gebotenen Anstand in grober Weise und sind dementsprechend mit einer Ordnungsbusse zu sanktionieren (Art. 128 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Schwere der Verletzung und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Klägerin ist die Ordnungsbusse auf Fr. 100.-- festzusetzen. 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung in keiner Art und Weise dargelegt, weshalb sie aktuell mittellos sein solle; Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen würden gänzlich fehlen. Damit sei die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb ihre Mittellosigkeit nicht festgestellt werden könne und ihr Armenrechtsge-
- 3 such entsprechend abzuweisen sei. Sodann könne auf die Erwägungen der Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Vi-Urk. 15) verwiesen werden (Urk. 2 S. 3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Beschwerde der Klägerin enthält im Wesentlichen Unmutsäusserungen gegenüber der Vorinstanz, gegenüber ihrem früheren Rechtsvertreter und gegenüber dem Beklagten. Die Beschwerde legt jedoch mit keinem Wort dar, dass und inwiefern die vorstehend aufgeführten vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollten, d.h. worin eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts bestehen sollte (Urk. 1). Auf die Beschwerde der Klägerin kann daher nicht eingetreten werden. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Klägerin wird zur Zahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- an die Gerichtskasse verpflichtet.
- 4 - 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Beschluss vom 15. Februar 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Klägerin wird zur Zahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- an die Gerichtskasse verpflichtet. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...