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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.11.2015 PC150058

30. November 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,875 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Ehescheidung (Ausstand)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC150058-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 30. November 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Ehescheidung (Ausstand) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, 1. Abteilung, vom 20. August 2015 (BV150013-F)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. FE110221-F). Mit Eingabe vom 10. April 2014 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ein Gesuch betreffend Ausstand des zuständigen Richters, Vizepräsident lic. iur. C._____, welches mit Urteil der Vorinstanz vom 25. Juni 2014 abgewiesen wurde. Mit den dagegen erhobenen Beschwerden an das Obergericht (Geschäfts-Nr. PC140026-O, Urteil der Kammer vom 23. Juli 2014) und an das Bundesgericht (Urteil vom 4. November 2014) drang der Gesuchsteller nicht durch. Mit Eingabe vom 26. April 2015 stellte er gegen Vizepräsident lic. iur. C._____ erneut ein Ausstandsbegehren (Urk. 1). In dessen Stellungnahme vom 5. Mai 2015 bestritt dieser eine Befangenheit und beantragte Abweisung des Ablehnungsbegehrens (Urk. 4). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien vom 18. Mai 2015 (Urk. 8) und 25. Mai 2015 (Urk. 9) wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 20. August 2015, den Parteien zugestellt am 21. September 2015 (Urk. 18/1+2), ab. Ebenfalls abgewiesen wurde das vom Gesuchsteller für das Ausstandsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, und es wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt (Urk. 17 = Urk. 23). b) Dagegen erhob der Gesuchsteller innert Frist (vgl. Briefumschlag zu Urk. 22) Beschwerde und beantragte den Ausstand von Vizepräsident lic. iur. C._____ (Urk. 22 S. 5) und damit sinngemäss die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 22 S. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, aus der Begründung des Gesuchstellers werde nicht klar, auf welche "neuesten Ereignisse" er sich mit seinem erneuten Ausstandsbegehren stütze. Es werde der Eindruck erweckt, er versuche mit allen Mitteln, den Ausstand von Vizepräsident lic. iur. C._____ zu er-

- 3 zwingen, nachdem sein Gesuch bereits mit Urteil vom 25. Juni 2014 und den abschlägigen Beschwerdeentscheiden dazu abgewiesen worden sei. Ein Verhalten des fraglichen Richters, welches Misstrauen in dessen Unparteilichkeit erwecke, sei jedenfalls nicht ersichtlich. Überdies sei dem Gesuchsteller widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, da er einerseits mehrere Ausstandsbegehren gestellt und verlangt habe, dass das Scheidungsverfahren bis zur Entscheidung darüber sistiert bleibe, andererseits Vizepräsident lic. iur. C._____ Untätigkeit vorwerfe. Das Obergericht habe sich in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Scheidungsverfahren sowohl dazu geäussert als auch zu den Argumenten des Gesuchstellers zur nicht vorgenommenen Begutachtung des Sohnes und zur Gefährdungsmeldung des Gesuchstellers an die KESB. Dabei habe es das Vorgehen von Vizepräsident lic. iur. C._____ nicht bemängelt (Urk. 23 S. 3; Geschäfts-Nr. PC150009-O, Urteil der Kammer vom 19. März 2015, E. 4.b.+c.). 3.a) Der Gesuchsteller geht in seiner Beschwerde zunächst davon aus, seine Ausführungen seien durch die bisherigen Eingaben hinreichend belegt, andernfalls ersuche er um Mitteilung, damit er Belege nachreichen könne (Urk. 22 S. 1). Er ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Eine spätere Ergänzung sieht das Gesetz nicht vor. Überdies sind neue Beweismittel - wie auch neue Anträge und Tatsachenbehauptungen - im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht oder behauptet wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Entsprechend kann dem Gesuchsteller unabhängig davon, ob seine Rügen hinreichend belegt sind, keine Nachfrist zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen angesetzt werden. b) Im Wesentlichen rügt der Gesuchsteller, Vizepräsident lic. iur. C._____ habe es unterlassen, längst überfällige Entscheide zu treffen. So sei bis heute nicht über den Inhalt einer vor Jahren bei der KESB gestellten Gefährdungsmeldung entschieden worden (Urk. 22 S. 4 Ziff. 5 und 7). Überdies weigere sich der fragliche Richter weiterhin, bei der vom Gesuchsteller beantragten Begutachtung (seines Sohnes) tätig zu werden (Urk. 22 S. 4 Ziff. 5). Der Vorinstanz wirft er vor, mit

- 4 der Berufung auf eine nicht näher spezifizierte Aussage des Obergerichts Zürich im angefochtenen Entscheid erreiche sie erneut, selbst zum Punkt der Gefährdungsmeldung nicht Stellung nehmen zu müssen (Urk. 22 S. 4 Ziff. 6, Ziff. 8). Dem Gesuchsteller ist darin beizupflichten, dass weder die Kammer in ihrem Urteil vom 19. März 2015 (Geschäfts-Nr. PC150009-O) noch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Frage der Gefährdungsmeldung resp. der Begutachtung des Sohnes des Gesuchstellers entschieden haben. Dies ist jedoch entgegen dessen Ansicht korrekt, handelt es sich doch bei der Frage, ob ein Gutachten anzuordnen sei oder nicht und wie der Inhalt einer Gefährdungsmeldung zu beurteilen sei, um materielle Fragen, welche im laufenden Scheidungsverfahren (resp. in einem allfälligen Berufungsverfahren darüber) zu prüfen sind und nicht Gegenstand eines Ausstandsverfahrens sein können. Dass der Vorinstanz und damit auch dem vorliegend betroffenen Richter diesbezüglich keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, wie der Gesuchsteller implizit geltend macht, hat die Kammer bereits mit ihrem Urteil vom 19. März 2015 entschieden (Geschäfts-Nr. PC150009-O, E. 4.b). An dieser Meinung hält sie - bis zu einem allfälligen anderslautenden Entscheid des Bundesgerichts (Urk. 25/4) - fest. c) Ferner bemängelt der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf psychologische Begutachtung von Vizepräsident lic. iur. C._____ ignoriert. Diese habe nicht nur den Sinn gehabt, konkret festzustellen, ob dieser nach der gesamten Vorgeschichte noch unbefangen sein könne, sondern auch, ob der Verbleib dieses Verfahrens beim selben Gericht aus zeitgemässer psychologischer Sicht nicht ein Unding sei (Urk. 22 S. 4 Ziff. 3). Es trifft zu, dass die Vorinstanz den fraglichen Antrag des Gesuchstellers nicht erörterte. Unter Ziff. 2.3. des angefochtenen Entscheids erwog sie aber, es sei kein Verhalten von Vizepräsident lic. iur. C._____ ersichtlich, welches bei objektiver Betrachtung geeignet sei, Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu wecken (Urk. 23 S. 3). Dieser Schluss impliziert eine abschlägige Beurteilung des fraglichen Antrags, macht er doch eine Begutachtung des Richters obsolet. Die Begründung der Vorinstanz ist somit in diesem Punkt ausreichend und nicht zu beanstanden.

- 5 d) Weiter bringt der Gesuchsteller über Seiten hinweg Vorwürfe gegen den Gerichtspräsidenten Dr. D._____ und weitere am Scheidungsverfahren mitwirkende Richter vor und will damit die Befangenheit des Gerichtspräsidenten begründen (Urk. 22 S. 1 ff. Ziff. 1-6 und 8). Wie bereits ausgeführt, sind neue Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Dieses sogenannte Novenverbot ist umfassend und gilt selbst in Fällen, da die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hatte (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 4 zu Art. 326 ZPO; BGer 5A_405/2011, E. 4.5.3.). Gegenstand des vorinstanzlichen Ausstandsverfahrens ist einzig das Ablehnungsbegehren gegen Vizepräsident lic. iur. C._____ und dessen in diesem Zusammenhang vom Gesuchsteller behaupteten Unterlassungen (Urk. 1). Folglich sind die im Beschwerdeverfahren erhobenen Ausführungen des Gesuchstellers zur Parteilichkeit des Gerichtspräsidenten unzulässig und damit unbeachtlich. e) Auch die weiteren Rügen des Gesuchstellers, wonach es unterlassen worden sei, die Entscheide anderer Prozesse von Vizepräsident lic. iur. C._____ betreffend Sorgerecht zu erheben (Urk. 22 S. 3 Ziff. 9), das Urteil auffällig spät erfolge (Urk. 22 S. 4 Ziff. 1) sowie Vizepräsident lic. iur. C._____ die Linie "die Mutter hat immer Recht, der Vater nie." verfolgt habe (Urk. 22 S. 3 Ziff. 7), waren nicht Gegenstand des Ausstandsverfahrens vor Vorinstanz und sind daher unter Hinweis auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Bei den beiden ersten Vorbringen handelt es sich sodann um Wiederholungen früherer Rügen aus dem ersten Ausstandsverfahren und dem Rechtsverzögerungsverfahrens, welche bereits dannzumal hinreichend erörtert worden sind (vgl. Geschäfts-Nr. PC140026-O, Urteil der Kammer vom 23. Juli 2014, E. 4.4.; Geschäfts-Nr. PC150009-O, Urteil der Kammer vom 19. März 2015, E. 4.c.). Ebenfalls neu und damit unbeachtlich ist der diffuse und damit überdies unsubstantiierte Hinweis des Gesuchstellers auf einander helfende Richter, die sich gegenseitig gegen Vorwürfe schützen sollen (Urk. 22 S. 3 Ziff. 11). Ferner greift die zitierte allgemeine

- 6 - Äusserung von Bundespräsidentin Sommaruga zur fehlenden Gleichberechtigung im Sorgerecht (Urk. 22 S. 3 Ziff. 10) mangels konkreter Rüge am angefochtenen Entscheid ins Leere. Was der Gesuchsteller sodann mit dem "Mangel an Urteilskraft" für die Begründung der behaupteten Befangenheit von Vizepräsident lic. iur. C._____ ableiten will (Urk. 22 S. 5 Ziff. 9), ist unerfindlich. 4. Abschliessend ist festzuhalten, das der Gesuchsteller keine Rügen vorbringt, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege blieb unangefochten, richten sich doch die Vorbringen des Gesuchstellers lediglich gegen die von der Vorinstanz gewählte Formulierung (Urk. 22 S. 5). Überdies erweist sie sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen auch aus materieller Sicht als zutreffend. 5. Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt (Urk. 22 S. 1), welches zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde gemäss vorstehender Ausführungen abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 600.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe nicht (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

- 7 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 22 und der Kopien von Urk. 24, Urk. 25/1 und Urk. 25/3-5, sowie in zweifacher Ausfertigung an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: mc

Urteil vom 30. November 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 22 und der Kopien von Urk. 24, Urk. 25/1 und Urk. 25/3-5, sowie in zweifacher Ausfertigung an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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