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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.12.2015 PC150041

11. Dezember 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,683 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Ergänzung Scheidungsurteil (Sistierung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC150041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 11. Dezember 2015

in Sachen

A._____,

Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt mag. iur. X._____,

gegen

B._____,

Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Ergänzung Scheidungsurteil (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. Juni 2015 (FP150002-F)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick / Prozessgeschichte 1.1. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 6. November 2013 wurde die am tt. Mai 1999 zwischen den Parteien geschlossene Ehe geschieden und der Ausgleich der Versorgungsleistungen vom Scheidungsverfahren abgetrennt (Urk. 6/3/2). Betreffend den Ausgleich der Versorgungsleistungen ist derzeit ein Verfahren am Amtsgericht Schöneberg hängig (Urk. 6/22 S. 2 und Urk. 6/23/7). Dieses hat der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) mit Verfügung vom 6. Januar 2015 aufgegeben, binnen vier Wochen eine Teilung der schweizerischen Anwartschaften in der Schweiz in die Wege zu leiten und dies dem Gericht gegenüber binnen genannter Frist nachzuweisen (Urk. 6/3/3). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 machte die Klägerin am Bezirksgericht Horgen ein Verfahren betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils anhängig und beantragte, das Ehescheidungsurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 6. November 2013 vorfrageweise anzuerkennen und die Vorsorgeeinrichtung respektive Pensionskasse des Beklagen und Beschwerdegegners (nachfolgend Beklagter) anzuweisen, von der Austrittsleistung des Beklagten die Hälfte auf ein noch zu errichtendes Freizügigkeitskonto der Klägerin zu überweisen (Urk. 6/1 S. 2 und S. 6). Mit Eingabe vom 21. April 2015 erhob der Beklagte beim Bezirksgericht Horgen die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit (Urk. 6/17). Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 (Urk. 6/20) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zum Antrag des Beklagten um Sistierung des Verfahrens betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils (Vorsorgeausgleich) Stellung zu nehmen (Urk. 6/20). 1.3. Inzwischen wurde das am Amtsgericht Schöneberg hängige Verfahren über den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 12. Mai 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens am Bezirksgericht Horgen gestützt auf § 21 FamFG ausgesetzt. Die Sistierung wurde damit begründet, dass der Ausgang des Verfahrens beim Bezirksgericht Horgen für das Versorgungsausgleichsverfahren vorgreiflich sei, weshalb der Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten sei (Urk. 6/23/7).

- 3 - 1.4. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 (Urk. 6/22) nahm die Klägerin beim Bezirksgericht Horgen zum Sistierungsantrag Stellung (Urk. 6/20) und schloss auf Abweisung dieses Antrags (Urk. 6/22). 1.5. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Mai 2015 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 29. Mai 2015 beim Kammergericht Berlin Beschwerde mit dem Antrag, der Aussetzungsbeschluss sei aufzuheben (Urk. 4/5). 1.6. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 sistierte das Bezirksgericht Horgen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG das Verfahren um Ergänzung des Entscheids des Amtsgerichts Schöneberg vom 6. Juni 2013 bezüglich Vorsorgeausgleich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und anerkennungsfähigen Entscheids des zuständigen deutschen Gerichts über den Vorsorgeausgleich und über den Anteil, welcher in der Schweiz zu vollziehen ist (Urk. 6/24 = Urk. 2). 1.7. Das Kammergericht Berlin wies die Beschwerde des Beklagten gegen den Aussetzungsentscheid mit Beschluss vom 22. Juni 2015 zurück (Urk. 4/6). 1.8. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2015 erhob die Klägerin Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 7. September 2015 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Mit gleicher Verfügung wurden von der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege innert zehntägiger Frist weitere Unterlagen betreffend ihre Vermögensverhältnisse einverlangt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 21. September 2015 ersuchte die Klägerin diesbezüglich um Fristerstreckung und beantragte, dem Beklagten sei das Einsichtsrecht in die noch einzureichenden Unterlagen zu verweigern (Urk. 11). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 22. September 2015 abgewiesen. Die Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen gemäss Verfügung vom 7. September 2015 wurde antragsgemäss bis 5. Oktober 2015 erstreckt (Urk. 12). Die Klägerin reichte die einverlangten Unterlagen innert erstreckter Frist ein (Urk. 13–15/1-10). Die Beschwerdeantwort (Urk. 17–20/1-4) wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22).

- 4 - 2. Prozessuales Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22.2.2013 E. 3; 5A_405/2011 vom 27.9.2011 E. 4.5.3 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Art. 326 N 4). Aufgrund des Novenverbots können die von den Parteien neu eingereichten Urkunden (Urk. 4/7-12 und Urk. 20/1-4) bei der Entscheidfindung keine Berücksichtigung finden. 3. Sistierung 3.1. Die Vorinstanz stützt ihren Sistierungsentscheid auf Art. 9 IPRG. Sie hält fest, dass am Amtsgericht Schöneberg derzeit ein Verfahren betreffend Ausgleich der Versorgungsleistung hängig sei. Weil den Parteien sämtliche notwendigen Informationen zu den in der Schweiz liegenden Vorsorgeguthaben bekannt seien, sei das mit dem Versorgungsausgleich befasste deutsche Gericht in der Lage, den Ausgleich gesamthaft festzusetzen und den in der Schweiz zu vollziehenden Anteil festzulegen. Aufgrund der Rechtshängigkeit des Verfahrens betreffend Vorsorgeausgleich am Amtsgericht Schöneberg sei zu erwarten, dass dieses in angemessener Frist diesbezüglich einen Entscheid treffen werde (Urk. 2 S. 2). 3.2. Die Klägerin macht geltend, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 9 IPRG nicht erfüllt seien. So sei nicht zu erwarten, dass innert angemessener Frist ein anerkennungsfähiges Urteil gefällt werde, da das Verfahren in Deutschland ausgesetzt worden sei und in der Sache so lange nicht entschieden werde, bis das Bezirksgericht Horgen eine Teilung des Pensionskassenguthabens des Beklagten herbeiführe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Einleitung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Horgen explizit einer Anordnung des Amtsgerichts Schöneberg nachgekommen sei. Aufgrund des Verfahrensablaufs könne es nicht zu sich widersprechenden Entscheidungen kommen, da das Amtsgericht

- 5 - Schöneberg die Entscheidung des Bezirksgerichts Horgen seiner Entscheidung zu Grunde legen werde (Urk. 2 S. 6 f.). 3.3. Der Beklagte lässt im Wesentlichen ausführen, das Bezirksgericht Horgen habe zu Recht festgestellt, dass den Parteien sämtliche notwendigen Informationen zu den in der Schweiz liegenden Vorsorgeguthaben bekannt seien. Damit sei das Amtsgericht Schöneberg nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, mit Hilfe dieser Informationen einen Entscheid über den gesamten Versorgungsanspruch zu fällen und gegebenenfalls den in der Schweiz zu vollziehenden Anteil festzusetzen (Urk. 17 S. 3 und 5). 3.4. Im folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Verfahren betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils gestützt auf Art. 9 IPRG zu Recht sistiert hat. 3.5. Gemäss Art. 9 IPRG setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden ist, sofern zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine in der Schweiz anerkennungsfähige Entscheidung fällt. Art. 9 IPRG befasst sich mit der Koordination zwischen den Gerichtsständen im internationalen Verhältnis und bezweckt die Vermeidung von sich widersprechenden vollstreckbaren Entscheidungen. 3.6. Nach Art. 9 Abs. 1 IPRG ist im internationalen Verhältnis Identität von Klagen gegeben, wenn diese im In- und Ausland über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien anhängig gemacht worden sind (Berti/Droese, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, Art. 9 N 1, 5). Bei der Beurteilung der Identität des Streitgegenstandes ist auf die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebende Kernpunkttheorie abzustellen, d.h. entscheidend ist, ob es in den relevanten Prozessen um die gleichen Kernpunkte geht, wobei nicht auf eine formelle, sondern auf eine funktionale Identität abgestellt wird (BGE 138 III 570 E. 4.2.2). Danach ist für die Frage der Identität des Streitgegenstandes nicht auf die formelle Übereinstimmung der beiden Begehren abzustellen, sondern darauf, welche Rechtsfrage im Mittelpunkt der beiden Verfahren steht (BSK IPRG- Berti, Art. 9 N 15a).

- 6 - 3.7. Vorliegend stehen sich in den am Amtsgericht Schöneberg und am Bezirksgericht Horgen hängigen Verfahren dieselben Parteien gegenüber. Mit Bezug auf die Frage des identischen Streitgegenstandes ergibt sich Folgendes: Vor dem Amtsgericht Schöneberg ist ein Verfahren über den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht hängig. Auszugleichende Anrechte im Sinne von § 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (nachfolgend VersAusglG) sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen (www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/versausglg/gesamt.pdf.). Weil für das am Amtsgericht Schöneberg hängige Versorgungsausgleichsverfahren auch die in der Schweiz erworbenen Vorsorgeleistungen von Bedeutung sind, ist im genannten Verfahren unter anderem Thema, ob die vom Beklagten in der Schweiz erworbenen Vorsorgeleistungen geteilt werden können (vgl. Urk. 6/23/7). Dagegen beschränkt sich der Streitgegenstand am Bezirksgericht Horgen darauf, die Vorsorgeeinrichtung respektive Pensionskasse des Beklagen anzuweisen, von der Austrittsleistung des Beklagten den hälftigen Betrag auf ein noch zu errichtendes Freizügigkeitskonto der Klägerin zu überweisen (Urk. 6/1 S. 2 und 5). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei den am Bezirksgericht Horgen und am Amtsgericht Schöneberg hängigen Klagen nicht um identische Klagen handelt, weshalb es an einer Voraussetzung von Art. 9 IPRG fehlt. 3.8. Weil es sich nicht um den identischen Streitgegenstand handelt, droht auch keine Gefahr sich widersprechender Entscheide, im Gegenteil: Dem Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass der Ausgang des am Bezirksgericht Horgen hängigen Verfahrens für das Versorgungsausgleichsverfahren vorgreiflich sei, da die Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs gemäss § 23 VersAusglG nach der Teilung des ausländischen Anrechts in der Schweiz nicht mehr in Betracht komme (Urk. 6/23/7). Mit dem vom Bezirksgericht Horgen zu erlassenen Entscheid wird folglich die Voraussetzung dafür geschaffen, dass das Amtsgericht Schöneberg das Versorgungsausgleichsverfahren weiterführen und ein Urteil fällen kann. Indem das Amtsgericht Schöneberg sein Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des am Bezirksgericht Horgen hängigen Verfahrens aussetzt, gibt es selbst klar zum Ausdruck, dass es keinen Entscheid treffen wird, welcher dem Entscheid des Bezirksge-

- 7 richts Horgen widersprechen wird, sondern dass es dessen Entscheid in seine Beurteilung miteinbeziehen wird. Bei dem am Bezirksgericht Horgen hängigen Verfahren handelt es sich im Verhältnis zum deutschen Versorgungsausgleichsverfahren folglich um ein komplementäres und nicht um ein konkurrierendes Verfahren. 3.9. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Rüge des Beklagten, wonach den Parteien sämtliche notwendigen Informationen zu den in der Schweiz liegenden Vorsorgeguthaben bekannt seien, weshalb das Amtsgericht Schöneberg nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sei, einen Entscheid über den gesamten Versorgungsanspruch zu fällen und gegebenenfalls den in der Schweiz zu vollziehenden Anteil festzusetzen (Urk. 17 S. 3 und 5), nicht zielführend ist. Dieses Vorbringen betrifft die Frage, ob das Amtsgericht Schöneberg sein Verfahren zu Recht sistiert hat, welche Frage jedoch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. 3.10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Juni 2015 aufzuheben ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 4.2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und unter Hinweis auf den Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist dieser antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 4 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt. 4.3. Die Klägerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2).

- 8 - 4.4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 124 I 1 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits zu beschaffen. Der gesuchstellenden Partei muss ein solches Vorgehen möglich und zumutbar sein. 4.5. Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht kostenpflichtig wird, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4.6. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss Bundesgericht hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädigung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähigkeit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO entschädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2. m.w.H.). In den Akten finden sich keine Hinweise über die Zahlungsfähigkeit des Beklagten, weshalb über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu entscheiden ist.

- 9 - 4.7. Die Klägerin ist Alleineigentümerin einer Wohnung am …platz …. in Berlin (Urk. 15/2). Diese ist mit einer Grundschuld von EUR 228'000.– belastet. Der Wert der Eigentumswohnung ergibt sich nicht aus den Akten. Jedoch geht aus dem Grundbuchauszug hervor, dass die fragliche Wohnung bis 5. Januar 2015 mit einer weiteren Grundschuld in der Höhe von EUR 3'200'000.– belastet war (Urk. 15/2 S. 9). Eine Erhöhung der grundschuldlichen Belastung dürfte daher problemlos möglich sein. Die Klägerin kann daher nicht als mittellos bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Klägerin einzugehen. Das Gesuch der Klägerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Klägerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Juni 2015 im Verfahren FP150002 wird aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

- 10 - 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus

versandt am: js

Beschluss und Urteil vom 11. Dezember 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Klägerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Juni 2015 im Verfahren FP150002 wird aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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