Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 14. Juli 2015
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Mai 2015 (FP140169-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung (Vorinstanz), vom 17. Mai 2006 wurde die Ehe des Klägers [damals: Gesuchsteller] geschieden und wurde die Vereinbarung vom gleichen Tag über die Scheidungsfolgen – welche u.a. Unterhaltsleistungen zugunsten der damaligen Gesuchstellerin [nachfolgend: Beklagte] enthält – genehmigt (Vi-Urk. 3). Am 25. Juli 2014 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass kein Unterhalt mehr geschuldet sei (Vi- Urk. 1). Mit der schriftlichen Klagebegründung vom 3. März 2015 stellte er auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Prot. S. 3, Urk. 19). Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Klägers (wie auch dasjenige der Beklagten) ab (Vi-Urk. 38 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Kläger am 22. Juni 2015 fristgerecht (Vi-Urk. 39/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und ihm in der Person von RA lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 2. Es sei im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege von der Erhebung von Kosten abzusehen. 3. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. 4. Für den Eventualfall, dass den Anträgen unter Ziff. 2 und 3 nicht stattgegeben wird, sei das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin zu erledigen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Einkommens- und Bedarfssituation des Klägers (der ein Blumengeschäft als Einzelfirma führe) würden unklar erscheinen; dies sei jedoch nicht entscheidend, sondern der Umstand, dass der Kläger mit seiner Ehefrau in der Steuererklärung 2013 ein Vermögen von Fr. 644'000.-- netto
- 3 deklariert habe. Davon würden Fr. 153'532.-- auf Wertschriften und Guthaben entfallen, wovon wiederum Fr. 73'495.-- auf den Geschäftsbetrieb. Per Ende 2014 hätten die Bankguthaben des Klägers und seiner Ehefrau nach seinen Angaben Fr. 34'617.20 betragen. Schon aufgrund dieser Guthaben sei die Mittellosigkeit zu verneinen. Zusätzlich verfüge der Kläger über Liegenschaften. So gehöre ihm ein hälftiger Anteil an einem Einfamilienhaus in B._____ GR. Möglicherweise sei er auch an einer Stockwerkeinheit beteiligt, da in der Steuererklärung 2013 ein Erneuerungsfonds StWEG C._____-strasse Zürich aufgeführt sei. Schliesslich sei auch davon auszugehen, dass die Liegenschaft in D._____ im Jahr 2013 von der Erbengemeinschaft auf den Kläger übertragen wurde. Abgesehen davon habe der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er nicht dargetan habe, dass er seine Anteile an den erwähnten Liegenschaften weder veräussern noch belehnen könne (Urk. 2 S. 3-5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe die Mittellosigkeit verneint, weil er mit seiner Ehefrau über Bankguthaben von Fr. 34'617.20 verfüge. Ein Betrag von unter Fr. 35'000.-- dürfe bei einem Ehepaar jedoch noch als "Notgroschen" gelten. Dies gelte vorliegend umso mehr, weil er aus dem laufenden Einkommen jeden Monat zum Vermögensverzehr gezwungen sei. Der vorinstanzlichen Eventualbegründung des Liegenschaftenbesitzes und der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei entgegenzuhalten, dass er nicht damit habe rechnen müssen, dass die Vorinstanz für die Beurteilung für das 2015 eingereich-
- 4 te Gesuch auf die nicht zum Gesuch eingereichte Steuererklärung 2013 abstellen würde, weshalb es diesbezüglich keinerlei Erklärungsbedarf gegeben habe. Wenn die Vorinstanz ihrer Fragepflicht nachgekommen wäre, hätte richtiggestellt werden können, dass die Liegenschaften in der Steuererklärung 2013 falsch deklariert worden seien; bei Einreichung des Gesuchs am 3. März 2015 habe sich weder die Liegenschaft in D._____ noch jene in B._____ im Eigentum des Klägers befunden. Bei der Stockwerkeinheit handle es sich um einen Lagerraum, welcher zum Anlagevermögen des Blumengeschäfts gehöre (Urk. 1 S. 4-6). d) Das Armenrechtsverfahren untersteht der Untersuchungsmaxime, d.h. das Gericht kann Tatsachen auch ohne entsprechende Parteibehauptung berücksichtigen. Der anwaltlich vertretene Kläger musste wissen, dass Steuererklärungen zum "Standard" an einzureichenden Belegen für ein Armenrechtsgesuch gehören; damit war ohne weiteres damit zu rechnen, dass die Vorinstanz auf in den Akten vorhandene Steuererklärungen abstellen würde. Gemäss den Beschwerdevorbringen waren sodann die Liegenschaften in D._____ und B._____ Teil eines Nachlasses, an dem der Kläger beteiligt war, und gemäss dem darüber am 15. Juli 2013 abgeschlossenen (aber Ende 2013 noch nicht vollzogenen) Erbteilungsvertrag sollte die Liegenschaft D._____ ganz und die Liegenschaft B._____ zur Hälfte auf den Kläger übergehen (Urk. 1 S. 5 i.V.m. Urk. 4/2); formell mag die Deklaration in der Steuererklärung 2013 daher grundbuchlich (noch) nicht korrekt gewesen sein (war jedoch offenbar mit den Steuerbehörden so abgesprochen; Urk. 4/2 S. 2), wirtschaftlich hat sie jedoch die finanziellen Verhältnisse richtig wiedergegeben. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Kläger über Immobilien-Vermögen verfüge, ist daher nicht zu beanstanden (die gemäss Steuererklärung 2013 mit Fr. 250'000.-- belastete Liegenschaft D._____ hatte nach Darstellung des Klägers schon im Jahre 2008 einen Verkehrswert von Fr. 1.3 Mio.; Vi- Urk. 26 S. 9, Vi-Urk. 16/1). Bei solchen – erheblichen – Vermögenswerten besteht kein Raum für einen zusätzlichen "Notgroschen". Die vorinstanzliche Erwägung, dass die vorhandenen liquiden Mittel von Fr. 34'617.20 zur Prozessfinanzierung herangezogen werden können und müssen, ist damit ebenso korrekt wie der Schluss, dass demgemäss keine Mittellosigkeit vorliege.
- 5 e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Kläger als unbegründet und ist sie abzuweisen. 3 a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2, S. 7 ff.). Nebst der Mittellosigkeit ist ebenso Voraussetzung für die Gewährung des Armenrechts, dass die Rechtsbegehren der darum ersuchenden Partei nicht aussichtslos sind (Art. 117 lit. b ZPO). Da die Beschwerde als in diesem Sinne aussichtslos anzusehen ist (vgl. vorstehende Erwägungen), ist das Armenrechtsgesuch des Klägers abzuweisen. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
- 6 - 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se
Beschluss und Urteil vom 14. Juli 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...