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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.07.2015 PC150023

9. Juli 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,877 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (FP050011)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC150023-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger Urteil vom 9. Juli 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte

betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (FP050011)

Beschwerde gegen ein Urteil der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichtes Uster vom 29. April 2015; Proz. BX150001

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) wurde 2006 in einem sie betreffenden Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb sie damals Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'083.50 nicht bezahlen musste. Zudem wurde dannzumal ihre (unentgeltliche) Rechtsvertreterin mit Fr. 8'791.35 aus der Gerichtskasse entschädigt (act. 2/2). Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 beantragte der Kanton Zürich (Gesuchsteller und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) bei der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei zur Erstattung der genannten Beträge zu verpflichten, da sie inzwischen finanziell dazu in der Lage sei (act. 1 und 2/1-10). Als Beweis reichte der Beschwerdegegner diverse Dokumente ein, darunter auch Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin und ihres jetzigen Ehegatten (act. 2/1-10). 2. Die Vorinstanz holte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, welche innert erstreckter Frist und ohne dass die Beschwerdeführerin darin eigene Beweismittel bezeichnet hätte einging (act. 8). Am 29. April 2015 fällte die Vorinstanz folgendes Urteil (act. 9 = act. 14 = act. 15): 1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Nachzahlung von Fr. 9'874.85 an den Gesuchsteller verpflichtet. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, den Betrag in 10 Raten von Fr. 900.– sowie einer Schlussrate von Fr. 874.85 zu begleichen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Juni 2015. Gerät die Gesuchsgegnerin mit einer Rate in Verzug, fällt die Bewilligung der Ratenzahlung dahin und wird der gesamte dannzumal noch geschuldete Betrag sofort zur Bezahlung fällig. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [schriftliche Mitteilung] 5. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. [Beschwerde]

- 3 - Hiegegen liess die Beschwerdeführerin bei der Kammer (mit vom 8. März 2015 [!] datierender, jedoch erst am 18. Mai 2015 und damit rechtzeitig zur Post gegebener Eingabe) Beschwerde führen und folgendes beantragen (act. 13): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Gesuch auf Feststellung nach Art. 123 ZPO abzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II. 1. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Wird eine Rechtsverweigerung (als Teil des Rügegrundes der Rechtsverzögerung, vgl. Botschaft zur schweizerischen ZPO S. 7377) gerügt, ist ferner anzugeben, inwieweit die Vorinstanz den Erlass des anbegehrten Entscheides pflichtwidrig unterlassen hat. Nach Art. 326 ZPO sind im Beschwerdeverfahren Noven nicht beachtlich. 2. Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Sie enthält konkrete Begehren und eine Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Daher ist auf die Beschwerde einzutreten. III. 1. Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen folgende Argumente gegen den vorinstanzlichen Entscheid ins Feld führen: Hier bestehe keine eheliche Beistandspflicht des (aktuellen) Ehegatten der Beschwerdeführerin, diese bei der Er-

- 4 stattung vorehelicher (und noch dazu aus einem früheren Scheidungsverfahren stammende) Kosten zu unterstützen. Dies weil eine solche Pflicht "befremdlich" sei (gemeint ist wohl im moralischen Sinne), die Verfahrens- und Rechtsvertretungskosten aus einem früheren Scheidungsprozess eine höchstpersönliche Verpflichtung darstelle und zudem auch das Bundesgericht eine Differenzierung der ehelichen Beistandspflicht propagiere (BGer 5A_35/2010 vom 22. April 2010). Es sei schlicht unzumutbar, die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege später auf einen nachfolgenden Ehegatten abzuwälzen. Zudem sei die staatliche Prozesskostenhilfe mit der Sozialhilfe vergleichbar und dort spiele die eheliche Beistandspflicht eines Ehegatten bei der Rückforderung von Sozialhilfebeiträgen, die vor der Ehe ausbezahlt wurden, keine Rolle. Im Übrigen stelle sich generell die Frage, ob der vorliegende öffentlichrechtliche Nachzahlungsanspruch nicht auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruhen müsse, welche den anderen Ehegatten für mithaftbar erklärt. Jedenfalls stelle der Nichteinbezug des Ehegatten der Beschwerdeführerin ins Verfahren eine Rechtsverweigerung bzw. eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. 2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin argumentiert am vorinstanzlichen Entscheid vorbei und scheint auch die hier einschlägige Rechtslage zu verkennen: Die Vorinstanz propagierte mit keinem Wort, der neue Ehegatte müsse die Schulden der Beschwerdeführerin aus deren früherem Scheidungsverfahren bezahlen. Dementsprechend ist auch nicht verständlich, weshalb von Seiten der Beschwerdeführerin die Bezeichnung einer entsprechenden Rechtsgrundlage verlangt wird; ein Entscheid der so gar nicht gefällt wurde, kommt auch bestens ohne Begründung aus. Die Vorinstanz hält in ihrem detailliert begründeten und mit Zitaten aus Literatur und Gerichtspraxis gespickten Urteil (act. 9 = act. 14 = act. 15, je S. 3 ff.), ausdrücklich fest, dass einem Ehegatten gerade nicht zugemutet werden könne, direkt für sämtliche vorehelichen Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten aufzukommen (dies unter Hinweis und Auseinandersetzung mit dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unzutreffend interpretierten BGer 5A_35/2010 vom 22. April 2010). Hingegen steht ausser Frage, dass bei der Ermittlung der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer durch staatliche Unterstützung begünstigten Person die Beiträge des Ehegatten an den gemein-

- 5 samen Haushalt zu berücksichtigen sind (was sich im Übrigen z. B. auch ausdrücklich aus dem von der Beschwerdeführerin – eigentlich als Beweis für das Gegenteil – zitierten LGVE 2011 II Nr. 15 ergibt). Die Vorinstanz stellte denn auch klar auf den Bedarf und das Einkommen der Beschwerdeführerin persönlich ab und ermittelte für die Beschwerdeführerin allein einen monatlichen Überschuss aus ihrem Erwerbseinkommen (über ihr Existenzminimum) von Fr. 1'289.30 bis Fr. 1'415.45. Hinzu kommt gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen noch die Tatsache, dass die beiden Ehegatten gemäss Steuererklärung 2012 einen Wertschriftenertrag von rund Fr. 145'000.– erwirtschaftet haben und auch über Liegenschaften verfügen. Die Beschwerdeführerin hat sich im vorinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren mit keinem Wort zu den konkreten Einkommens-, Bedarfs- und Vermögenszahlen geäussert und lediglich auf die Akten (und damit auf die von der Gegenseite eingereichten Belege) verwiesen (act. 8 S. 2). Sie liess vor Vorinstanz lediglich unbelegt und pauschal behaupten, sie sei persönlich auch heute nicht in der Lage, Nachzahlungen zu leisten. Damit hat sie gegen die detaillierten Berechnungen und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts Konkretes vorgebracht und es ist auf diese abzustellen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz bei der indirekten Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Ehegatten der Beschwerdeführerin – was nicht gerügt wurde – lediglich (und in diesem Sinne "zu Gunsten" beider Ehegatten) von einer (nur) hälftigen Beteiligung des Ehegatten an den gemeinsamen Kosten ausging, obschon dieser offenbar einiges mehr verdient als die Beschwerdeführerin (act. 9 = act. 14 = act. 15, je S. 7 f.). Von allen "grundsätzlichen Bedenken", der Beschwerdeführerin abgesehen, ist allein schon vor dem Hintergrund ihrer von der Vorinstanz ermittelten finanziellen Verhältnisse schwer vorstellbar, wie man ernsthaft von einer fortbestehenden Mittellosigkeit sprechen könnte.

- 6 - Es fehlt der Beschwerde – wie bereits erwähnt – an einer Auseinandersetzung mit den (tatsächlichen) Erwägungen der Vorinstanz (so z. B. auch bezüglich der von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen Bundesgerichtspraxis). Auch überzeugt nicht, dass die vorliegend fraglichen Schulden (der Beschwerdeführerin beim Staat) per se anders zu behandeln wären als sonstige Schulden. Schulden (auch öffentlich-rechtliche) sind – wie schon das Wort sagt – grundsätzlich geschuldet und deshalb zurückzuzahlen. Wenn hier eine Rückforderung nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin – anders als in Art. 123 ZPO ausdrücklich vorgesehen – nicht greifen können soll, müsste sich wenn schon die Beschwerdeführerin selbst auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung berufen können. Eine solche existiert aber für Konstellationen wie die vorliegende nicht, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Sollte der Ehegatte der Beschwerdeführerin der Auffassung sein, dass ihn der vorinstanzliche Entscheid in irgend einer Form beschwert, hätte er dies selbst zu rügen gehabt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertritt in dieser Sache jedenfalls nur die Beschwerdeführerin allein (vgl. act. 7). Da nach wie vor nur die Beschwerdeführerin Schuldnerin ist (und nicht etwa ihr Ehegatte) und auch nur sie zur Zahlung verpflichtet wurde, ist auch nur sie betroffen. Sie allein war deshalb beklagte Partei im vorinstanzlichen Verfahren und damit auch nur sie anzuhören. Die Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ihres Ehegatten erfolgt nur rein rechnerisch im Sinne einer "Hintergrundprüfung" für die Ermittlung der Tragbarkeit auf Seiten der Beschwerdeführerin. Allein sie ist Partei im vorliegenden Verfahren. Es ist an ihr, ihre Auslagen und finanziellen Beiträge ans Familienbudget zu kennen und im Verfahren um die Nachzahlungspflicht geltend zu machen. Sich fundiert und konkret zur Aufteilung der Finanzierung des gemeinsamen Haushaltes zwischen ihr und ihrem Ehegatten zu äussern, hat sie jedoch bis heute unterlassen. Dementsprechend muss sie sich auf den von der Vorinstanz aus den Akten ermittelten Zahlen behaften lassen. Zusammenfassend ist kein Grund ersichtlich, der für eine Gutheissung der Beschwerde und gegen den vorinstanzlichen Entscheid spräche. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

- 7 - IV. In analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 6 ZPO ist im Nachzahlungsverfahren praxisgemäss keine Entscheidgebühr zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. OGer ZH PS130199-O vom 25. November 2013, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten festgesetzt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an die Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'874.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

Urteil vom 9. Juli 2015 Erwägungen: I. 2. Die Vorinstanz holte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, welche innert erstreckter Frist und ohne dass die Beschwerdeführerin darin eigene Beweismittel bezeichnet hätte einging (act. 8). Am 29. April 2015 fällte die Vorinstanz folgendes ... 1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Nachzahlung von Fr. 9'874.85 an den Gesuchsteller verpflichtet. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, den Betrag in 10 Raten von Fr. 900.– sowie einer Schlussrate von Fr. 874.85 zu begleichen, zahlbar jeweils auf den Ers... 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [schriftliche Mitteilung] 5. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. [Beschwerde] II. III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten festgesetzt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an die Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (...

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