Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
1 . Geschäfts-Nr.: PC140051-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny. Beschluss vom 16. Juli 2015
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Prozesskostenvorschuss) Berufung und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Dezember 2014 (FE060212-G)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien sind Eheleute. Die Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) ist Kunstmalerin, der Gesuchsteller, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner (nachfolgend Gesuchsteller) ist Vermögensverwalter. Seit dem Jahr 2006 ist zwischen ihnen bei der Vorinstanz ein Scheidungsverfahren anhängig. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die während des Verfahrens volljährig geworden sind. Diese befinden sich noch in Ausbildung, die sie im Ausland verfolgen (Urk. 270 S. 4 ff.). 2. Die Vorinstanz erliess am 4. Dezember 2014 eine Verfügung und fällte ein Teilurteil (Urk. 270). Mit dem Teilurteil schied die Vorinstanz unter anderem die Ehe der Parteien, schrieb die Kinderbelange als gegenstandslos geworden ab, sprach der Gesuchstellerin keinen nachehelichen Unterhalt zu, teilte das Guthaben aus beruflicher Vorsorge hälftig und verwies die güterrechtlichen Ansprüche auf ein separates Verfahren. Gegen dieses Teilurteil erhob die Gesuchstellerin eine Berufung an die Kammer, wobei sie einzig die Abschreibung der Kinderbelange nicht anfocht. Die Berufung wurde unter der Geschäfts-Nr. LC150007 von der Kammer anhand genommen (Urk. 270 S. 63 f.). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2014 zog die Vorinstanz ihre Beweisauflageverfügung vom 23. Mai 2013 in Wiedererwägung, strich gewisse Beweissätze ersatzlos, wies den Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines weiteren Prozesskostenvorschusses sowie den Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, auferlegte ihr die Pflicht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– für das Beweisverfahren zu leisten und wies die Editionsbegehren beider Parteien ab. Das Dispositiv der betreffenden Verfügung lautet wie folgt (Urk. 270 S. 62):
" 1. Die Beweisauflageverfügung vom 23. Mai 2013 (act. 205) wird in Wiedererwägung gezogen und die Beweissätze 1.1. bis 1.6. werden ersatzlos gestrichen. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines weiteren Prozesskostenvorschusses und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- 3 - 3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Kosten des Beweisverfahrens bei der Bezirksgerichtskasse Meilen (Postkonto 80-7340-5) einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu leisten. Eine weitere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten. Bei Säumnis unterbleibt die Beweisabnahme zum Nachteil der Gesuchstellerin. 4. Die Editionsbegehren der Parteien werden abgewiesen. 5. [Schriftliche Mitteilung.] 6. [Rechtsmittel Beschwerde, kein Fristenstillstand.]"
3. Am 29. Dezember 2014 erhob die Gesuchstellerin fristgerecht eine Beschwerde gegen diese Verfügung und stellte folgende Anträge (Urk. 269 S. 2 f.): " 1. Es sei Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 2. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss zur Zahlung des Barvorschusses in der Höhe von CHF 800 (Zeugeneinvernahmen) zu bezahlen. 3. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller verpflichtet ist, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss zur Zahlung des Barvorschusses in der Höhe von CHF 14'700 (medizinische Gutachten) zu bezahlen, sollte die Streichung von Ziffer 1.6 der Beweissatzes vom 23. Mai 2013 rückgängig gemacht werden. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von Vorschusspflichten zu gewähren (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 34'500 (plus MWSt. auf CHF 25'000) zur Bezahlung und/oder Bereitstellung von Parteientschädigungen von CHF 25'000 (plus MWSt) und von Gerichtsgebühren von CHF 9'500 zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten zu gewähren (Art: 118 Abs.1 lit. b ZPO); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zu Lasten des Gesuchstellers."
In prozessualer Hinsicht beantragt sie für das Beschwerdeverfahren Folgendes (Urk. 269 S. 2):
" 1. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss bzw. Prozesskostenbeitrag von CHF 3'000, zuzüglich 8% MWSt, zu bezahlen.
- 4 - Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 2. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss bzw. Prozesskostenbeitrag in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten sowie der mutmasslichen Parteientschädigung zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zu Lasten des Gesuchstellers."
4. Mit Verfügung vom 16. März 2015 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, die Beschwerde zu beantworten (Urk. 277 S. 3). Der Gesuchsteller erstattete die Beschwerdeantwort am 30. März 2015 form- und fristgerecht und beantragte, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei, seien sowohl die Beschwerde als auch die prozessualen Anträge vollumfänglich kostenfällig abzuweisen (Urk. 278 S. 2). Die Beschwerdeantwort nebst Beilagen wurde mit Verfügung vom 2. April 2015 der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 281 S. 2). Mit Eingabe vom 20. April 2015 nahm sie zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest (Urk. 282 f.). Der Gesuchsteller liess sich mit Eingabe vom 5. Mai 2015 zu dieser Stellungnahme seinerseits vernehmen (Urk. 284). Da im parallelen Verfahren ein Schriftenwechsel von ähnlichem Umfang stattgefunden hatte, wurde in beiden Verfahren zu einer Instruktionsverhandlung zwecks Entgegennahme der sogenannten "Repliken" auf den 2. Juli 2015 vorgeladen (Urk. 287). In der Folge nahmen die Parteien Vergleichsgespräche auf (Urk. 288 - 291) und die Ladung für die Instruktionsverhandlung wurde abgenommen (vgl. Urk. 301 im Verfahren LC150007). 5. Am 9. Juli 2015 ging bei der Kammer eine von beiden Parteien unterzeichnete umfassende Vereinbarung nebst Beilagen ein. Die Vereinbarung wurde nebst Beilagen als Urk. 302 - 305 im Verfahren LC150007 zu den Akten genommen. Eine Kopie der Vereinbarung wurde als Urk. 294 zu den Akten des vorlie-
- 5 genden Verfahrens genommen. Der das vorliegende Verfahren betreffende Teil der Vereinbarung lautet wie folgt: " […] 5. Saldoklausel […] Die Gesuchstellerin verpflichtet sich hiermit zum Rückzug der Beschwerde vom 29. Dezember 2014 gegen Disp.-Ziff. 2. der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 4. Dezember 2014, sowie ihrer im Beschwerdeverfahren PC140051 gestellten prozessualen Anträge. Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens FE060212 sowie der zweitinstanzlichen Verfahren LC150007 und PC140051 je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung. […]" Am 16. Juli 2015 ging sodann ein Schreiben der Gesuchstellerin bei der Kammer ein, mit dem sie unter anderem entsprechend der hiervor aufgeführten Vereinbarung den Rückzug der in vorliegendem Verfahren zu beurteilenden Beschwerde erklärte (Urk. 295). 6. Dementsprechend ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuschreiben. 7. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG [LS 211.11]) sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 4 GebV OG und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG sowie § 10 Abs. 1 auf Fr. 2'000.– festzulegen und den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen, entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 6 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen und für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny versandt am js
Beschluss vom 16. Juli 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen und für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...