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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.05.2014 PC140015

19. Mai 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,950 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Ehescheidung (notwendige Rechtsvertretung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC140015-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 19. Mai 2014

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Hinwil, Beschwerdegegner

betreffend Ehescheidung (notwendige Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. März 2014 (FE090156-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) steht vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 wurde ihm für dieses Verfahren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als notwendige Vertreterin im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO/ZH bestellt. Am 13. März 2014 stellte die Vertreterin des Beklagten ein Gesuch um Entlassung als notwendige Rechtsvertreterin. Mit Eingaben vom 14. und 15. März 2014 stellte auch der Beklagte sinngemäss ein Gesuch um Aufhebung der notwendigen Vertretung. Mit Verfügung vom 21. März 2014 wurden beide Gesuche abgewiesen (Urk. 2 S. 5). 1.2. Hiergegen erhob der Beklagte persönlich mit Eingabe vom 14. April 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 3/227) Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Entlassung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als notwendige Vertreterin im Scheidungsverfahren (Urk. 1). 2. Da sich die Beschwerde des Beklagten - wie sogleich zu zeigen sein wird als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlichen Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird

- 3 mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). Demnach sind sämtliche neuen Tatsachenbehauptungen des Beklagten - insbesondere seine Ausführungen zu den angeblichen Differenzen und Uneinigkeiten zwischen ihm und Rechtsanwältin X._____ (vgl. Urk. 1 S. 3 unten - S. 6 oben) im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. 4.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Entlassungsgesuchs damit, dass fehlende Instruktionen durch den Beklagten eine Entlassung der notwendigen Vertretung nicht rechtfertigen würden. Es seien keine objektiven Gründe ersichtlich, weshalb der Beklagte die Instruktion seiner notwendigen Rechtsvertreterin zur Einreichung der Duplik verweigert habe. Das Verhalten des Beklagten beziehe sich auf die Duplik an sich und nicht auf die Person von Rechtsanwältin X._____, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beklagte auch einen anderen notwendigen Rechtsvertreter nicht instruiert hätte und ein Anwaltswechsel zu einem unnötigen Leerlauf führen würde. Ausserdem hänge die Frage nach der notwendigen Vertretung nicht vom Willen des Beklagten sondern von der Frage, ob er offensichtlich unfähig ist, seine Sache selbst gehörig zu führen, ab. Das Verhalten des Beklagten im vorliegenden Prozess belege, dass er nach wie vor eine notwendige Vertretung benötige. Das Gutachten von Dr. B._____, in welchem festgehalten sei, dass die Befunde mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung vereinbar seien, stütze diese Auffassung noch. An dieser Einschätzung würden auch die Hinweise des Beklagten auf seine juristische Ausbildung und seine Tätigkeit beim Rechtsdienst von C._____ AG nichts ändern. Dem Beklagten werde nicht generell die Postulationsfähigkeit abgesprochen, sondern in erster Linie im vorliegenden Scheidungsverfahren, da er emotional zu sehr involviert sei, als

- 4 dass er seine Position ohne anwaltliche Vertretung genügend darlegen könne (Urk. 2 S. 2 ff.). 4.2. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, er habe bei der Vorinstanz Akteneinsicht verlangt, um seine Beschwerde verfassen zu können, welche ihm mit der Begründung nicht gewährt worden sei, die Akten seien am Bundesgericht. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar, weshalb das Verfahren nach gewährter Akteneinsicht zu wiederholen sei. Die Vorinstanz müsse zudem den Bundesgerichtsentscheid abwarten. Es gehe nicht an, dass sie diesem durch einen eigenen Entscheid vorgreife. Weiter halte er die Vorinstanz für das Scheidungsverfahren für nicht zuständig. Es sei zudem vereinbart worden, dass die notwendige Vertretung aus der Gerichtskasse bezahlt werde, was in der Folge auch dreimal geschehen sei. Unterdessen werde die Bezahlung aus der Gerichtskasse jedoch verweigert, wodurch die Vorinstanz die notwendige Vertretung selber beendet habe. Er könne sich eine anwaltliche Vertretung nicht leisten. Ausserdem könne er sich selber vertreten, da er die schriftlichen Lizentiatsprüfungen der Rechte im OR/ZGB und SchKG/ZPO bestanden habe. Er habe einen schweren Autounfall gehabt, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, sich länger als 30 Minuten lang zu konzentrieren. Deshalb sei es ausgeschlossen gewesen, dass er 200 Seiten lese und Zusammenhänge sehe. Es habe auch keinen Sinn gemacht, wegen höchstens 30 Minuten Instruktion nach Zürich zu reisen, wenn mindestens ein ganzer Tag erforderlich wäre. Es sei ihm deshalb schlichtweg unmöglich gewesen, zu seinem Vorteil zu instruieren. Durch ein Scheidungsverfahren werde eine Partei immer in ihrer Persönlichkeit betroffen. Es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, wenn der Scheidungsrichter ihm wegen seiner Emotionen ohne vorgängigen Verweis betreffend ein allfälliges Fehlverhalten vor Gericht eine notwendige Vertretung bestelle. Emotionen zu sanktionieren sei rechtlich gesehen nicht gerechtfertigt. Es sei nicht um seine Emotionen gegangen, sondern darum, dass die Vorinstanz das von ihr angerichtete Desaster habe vertuschen wollen. Das Gutachten von Dr. B._____ sei ausserdem bei der Festlegung der notwendigen Vertretung noch nicht vorgelegen, weshalb es nun nicht für den damaligen Entscheid herangezogen werden dürfe. Das Gutachten sei aktuell nicht rechtskräftig. Zudem sei dem Gutachter eine Diagnosestellung von der

- 5 - Gesundheitsdirektion Zürich verboten worden. Dr. B._____ sei Pfarrer und kein Psychologe. Er habe die Begutachtung abgebrochen und Dr. B._____ verboten, ein Gutachten über ihn zu erstellen. Er sei nicht paranoid. Er schätze sich realistisch ein, was auf den ersten Blick überheblich aussehe, weil er im Leben schon einige Male der Beste gewesen sei. Auch übertrieben feindselig sei er nicht (Urk. 1 S. 2 ff.). 4.3. Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerde nur wenig mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und macht statt dessen sehr weitschweifige Ausführungen, welche nur teilweise mit dem Thema des angefochtenen Entscheids zusammenhängen. Auf seine Argumente ist daher vorliegend nur insoweit einzugehen, als dies für die Beurteilung der Beschwerde notwendig ist. Insbesondere ist die generelle Kritik des Beklagten am vorinstanzlichen Verfahren nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Was die geltend gemachte Verweigerung der Akteneinsicht angeht, so ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz selbstverständlich keine Einsicht in Akten zu gewähren vermag, welche sich im Zeitpunkt des Gesuchs um Einsicht nicht bei ihr, sondern zur Erledigung eines Rechtsmittels am Bundesgericht befinden. Der Beklagte hätte sich somit ans Bundesgericht wenden und dort Einsicht in die Akten verlangen müssen. Welchen Bundesgerichtsentscheid die Vorinstanz hätte abwarten sollen und weshalb, führt der Beklagte nicht aus, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Frage, ob die Vorinstanz für das Scheidungsverfahren zuständig ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sondern ist zunächst von der Vorinstanz zu beantworten. Ein entsprechender Entscheid könnte dann wiederum mit einem Rechtsmittel an das Obergericht weitergezogen werden. Weiter ist festzuhalten, dass eine notwendige Vertretung nach § 29 Abs. 2 ZPO/ZH nicht mit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu verwechseln ist, wie dies der Beklagte zu tun scheint. Wenn es das Gericht als notwendig erachtet, einer Partei eine notwendige Vertretung zu bestellen, so hat es sich damit noch nicht darüber ausgesprochen, ob diese Vertretung auch unent-

- 6 geltlich bzw. zu Lasten der Gerichtskasse arbeiten wird. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hängt von anderen Voraussetzungen ab (Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit) als die notwendige Vertretung (offensichtliche Unfähigkeit, die Sache selbst gehörig zu vertreten). Damit hat die Vorinstanz durch Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bzw. Aufhebung des Armenrechts keineswegs die notwendige Vertretung beendet. Ebensowenig ist das Vorbringen des Beklagten, er könne sich eine anwaltliche Vertretung nicht leisten, hinsichtlich der Abweisung des Entlassungsgesuchs relevant. Die Bestellung einer notwendigen Vertretung gemäss § 39 Abs. 2 ZPO/ZH stellt keineswegs eine Sanktionierung der Emotionalität des Beklagten dar. Es wird dadurch lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte, aufgrund seiner emotionalen Involviertheit im vorinstanzlichen Verfahren, nicht in der Lage ist, seine Sache gehörig zu vertreten, weshalb ihm letztendlich zu seinem Schutz ein Rechtsvertreter zur Seite gestellt wird. Hierbei spielt es keine Rolle, ob eine Partei eine juristische Ausbildung oder Erfahrung in juristischen Fragen vorzuweisen hat. Der Beklagte bestätigt die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die fehlende Instruktion von Rechtsanwältin X._____ durch den Beklagten sich nicht auf deren Person bezogen habe, indem er heute vorbringt, aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen zu sein, die Instruktion vorzunehmen. Seine weiteren Ausführungen bezüglich angeblicher Differenzen und Uneinigkeiten zwischen ihm und Rechtsanwältin X._____ sind, wie vorstehend ausgeführt, aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbotes unbeachtlich. Weitere Rügen, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen, bringt der Beklagte nicht vor. Auch ohne Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. B._____, dessen Qualität und Zulässigkeit ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist der Vorinstanz gestützt auf die bisherige Prozessgeschichte, die Akten sowie die

- 7 - Beschwerdeschrift darin zuzustimmen, dass der Beklagte auch heute nicht in der Lage ist, seinen Scheidungsprozess selbständig zu führen. 4.4. Die Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5.1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf §§ 5, 6 Abs. 1, 9 und 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 700.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beklagten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, die Klägerin (D._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) und - unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 - an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 8 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Mai 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: dz

Urteil vom 19. Mai 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beklagten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, die Klägerin (D._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) und - unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 - an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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