Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC140005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 23. Mai 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, Beschwerdegegnerin
betreffend Honorar als unentgeltliche Rechtsvertreterin Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 30. Januar 2014 (FE130195-E)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Scheidungsverfahren der Eheleute B._____ (Gesuchstellerin) bzw. C._____ (Gesuchsteller) vor dem Bezirksgericht Hinwil (fortan Beschwerdegegnerin; Geschäfts-Nr. FE130195-E) vertrat die Beschwerdeführerin C._____ (Gesuchsteller) als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 5/20 S. 2). Am 28. Januar 2014 fand die Anhörung der Ehegatten und eine Vergleichsverhandlung statt (Prot. Vi S. 3 ff.). Das Scheidungsurteil erging gleichentags gestützt auf eine umfassende Scheidungskonvention (Urk. 5/20). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. Januar 2014 ihre Kostennote ein. Darin machte sie einen Zeitaufwand von 14.83 Stunden und Barauslagen von Fr. 202.90 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, insgesamt somit eine Entschädigung von Fr. 3'422.40 geltend (Urk. 5/24). 2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 wurde das Honorar der Beschwerdeführerin auf insgesamt Fr. 2'919.15 festgesetzt (Urk. 5/25 S. 4). Mit fristgerecht eingereichter Beschwerde vom 17. Februar 2014 stellte die Beschwerdeführerin folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. FE130195-E / Z01) aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin gemäss Honorarnote vom 28. Januar 2014 wie folgt zu entschädigen. Honorar: Fr. 2'966.00 Spesen: Fr. 202.90 MwSt 8%: Fr. 253.50 total: Fr. 3'422.40 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." 3. Auf die Einholung einer (freigestellten) Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO).
- 3 - II. 1. Die Rechtsbeiständin ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 122 N 8). Das Verfahren ist summarischer Natur (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendungen und offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Ferner herrscht ein umfassendes Novenverbot, mithin sowohl für echte als auch unechte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 N 4). III. 1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Festsetzung der Entschädigung zusammengefasst wie folgt: In der Hauptsache habe sich der Streit im Scheidungsprozess auf die nachehelichen Unterhaltsbeiträge sowie die Kinderunterhaltsbeiträge beschränkt. Die zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechtsfragen hätten sich in einem sehr überschaubaren Rahmen gehalten. Es sei von einer leicht erhöhten Verantwortung auszugehen, da zwar keine hohen Geldforderungen zur Diskussion gestanden hätten, die finanziellen Mittel der Parteien aber knapp seien. Der Zeitaufwand der Beschwerdeführerin von zehn Stunden vor der Anhörung und persönlichen Befragung erscheine als verhältnismässig hoch, zumal keine besonderen Umstände dafür erkennbar seien und die Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten sowie anwaltliche Kürzestaufwände nicht zu entschädigen seien. Schliesslich habe nur eine Anhörung mit persönlicher Befragung stattgefunden, es seien darüber hinaus keine Rechtsschriften zu erstellen gewesen und das Verfahren sei im Anschluss
- 4 an die Anhörung mit einer gerichtlichen Scheidungskonvention erledigt worden. Somit sei die Entschädigung im vorliegenden speziellen Fall nicht ausgehend von einer Grundgebühr festzusetzen, denn eine eigentliche Grundgebühr sei mangels Erfüllens des Kriteriums von § 6 Abs. 1 aAnwGebV (Erstattung Klageantwort) nicht "verdient" (Urk. 2 S. 2 f.). 2. Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Beschwerdeschrift zunächst den Verlauf des Ehescheidungsverfahrens und erklärt die einzelnen Zeitaufwandspositionen in ihrer Honorarnote vom 28. Januar 2014 (Urk. 1 S. 3-5). Sodann führt sie aus, dass sich von den drei Bemessungsfaktoren (Verantwortung, Schwierigkeit, notwendiger Zeitaufwand) einzig der Zeitaufwand – anhand der Honorarnote – klar bestimmen lasse. Der tatsächliche Zeitaufwand stehe vorliegend fest. Die Notwendigkeit des (vor der Verhandlung entstandenen) Zeitaufwandes begründet sie zusammengefasst damit, dass es sich um eine Scheidung gehandelt habe und die elterliche Sorge, das Besuchsrecht sowie die Unterhaltsbeiträge strittig gewesen seien. Die schnelle Einigung der Parteien trotz dieser streitigen Ausgangslage sei nicht per se ein Hinweis darauf, dass der zuvor entstandene Aufwand nicht notwendig gewesen wäre; eine Verhandlung ohne entsprechende Vorbereitung könne nicht erfolgreich sein (Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin versäume es, im Einzelnen zu begründen, inwieweit und bezüglich welcher konkreten Positionen die Honorarnote als zu hoch erscheine. Da die Honorarnote in einem durchschnittlichen Fall bereits unterdurchschnittlich niedrig sei, seien erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen, weshalb der notwendige Zeitaufwand noch viel niedriger zu veranschlagen sei. Würden ohnehin schon niedrige Honorarnoten ohne substantiierte Begründung einfach weiter gekürzt, wären die meisten Anwälte – mangels Kostendeckung – nicht mehr bereit, unentgeltliche Mandate zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 zu übernehmen, und das verfassungsmässige Recht der Klientschaft auf gleichwertige Rechtsverbeiständung wäre verletzt (Urk. 1 S. 10 f.). Zur Verantwortung und Schwierigkeit des Falles bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich diese in den allermeisten Fällen tel quel aus dem ausgewiesenen Zeitaufwand in der Honorarnote ergäben. Die Beschwerdegegnerin möge den Eindruck gehabt haben, es mit einem leichten
- 5 - Fall zu tun zu haben, was jedoch daher rühre, dass die Verhandlung von einer Partei spruchreif vorbereitet worden sei. In Scheidungsfällen bei durchschnittlicher Schwierigkeit und Verantwortung (streitige Kinderbelange und finanzielle Punkte) werde üblicherweise eine Grundgebühr von Fr. 4'000.00 als angemessen betrachtet und hätte im vorliegenden Fall unabhängig von der konkreten Honorarnote zugesprochen werden können. Eine dem tatsächlichen Zeitaufwand entsprechende Honorarsumme von Fr. 3'000.00 zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer könne daher nicht beanstandet werden (Urk. 1 S. 6 ff.). Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, dass keine Grundgebühr festzusetzen sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich auf eine nicht mehr geltende Regelung abgestützt. Es sei zweifelsohne eine Begründung für die vorab gestellten Anträge und damit gleich im selben Zug die (unbegründete) Scheidungsklage mit Anträgen beantwortetet worden, weshalb eine Grundgebühr gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV festzusetzen sei (Urk. 1 S. 8). 3.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Die Grundgebühr in Eheprozessen ist innerhalb des massgeblichen Tarifrahmens gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) von Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00 nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Dabei stellt der in einer Aufstellung geltend gemachte Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war, das heisst sich nicht als übermässig erweist (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV). Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen; dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid des Vorderrichters ein (vgl. dazu Blickenstorfer, DIKE Kommentar ZPO, Art. 310 N 5; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 320 N 4). 3.2. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass vorliegend erhöhte Begründungsanforderungen bestehen würden und es die Beschwerdegegnerin
- 6 versäumt habe, im Einzelnen zu begründen, inwieweit und bezüglich welcher konkreten Positionen die Honorarnote als zu hoch erscheine, ist ihr vorweg entgegenzuhalten, dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der erwähnten Bemessungskriterien zu erfolgen hat, d.h. keine Zeitaufwandentschädigung ist. Der Zeitaufwand ist ein – wenn auch wichtiger – Faktor unter mehreren und die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand sowie die Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) hat die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands des Anwaltes zu erleichtern; der Zeitrapport dient dem Gericht lediglich als Richtlinie bei der Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens sowie zur Bemessung der allfällig geschuldeten prozentualen Zuschläge zur Grundgebühr. Das Gericht ist – so auch im vorliegenden Fall – nicht verpflichtet, einzelne Aufwand-Positionen der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen und zu begründen, weshalb sie nicht anerkannt würden. Ein direkter Rückschluss vom tatsächlichen Zeitaufwand auf den Stundenansatz findet in der Anwaltsverordnung keine Rechtsgrundlage. Allerdings ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass sich die Verantwortung und Schwierigkeit des Falles im Zeitaufwand widerspiegelt. Aus der für einen Fall aufgewendeten Zeit kann jedoch nicht die Verantwortung und Schwierigkeit eines Falles hergeleitet werden. Vielmehr kann aufgrund der nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Bemessungsfaktoren "Verantwortung" und "Schwierigkeit des Falles" beurteilt werden, inwiefern sich ein geltend gemachter Zeitaufwand rechtfertigt. So lässt sich die Verantwortung und Schwierigkeit etwa aus dem Streitgegenstand und dem Verfahrensverlauf ermitteln. Zusätzlich ist anzufügen, dass der Rechtsvertreter sich bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandates bewusst sein muss, sich damit auch auf das System der Pauschalentschädigung einzulassen, welchem in der Beurteilung des Einzelfalles eine gewisse Unschärfe immanent ist und zum Zwecke hat, die Rechtsanwälte zur effizienten Prozessführung anzuhalten (ZR 110 [2011] S. 210 ff., E. 8.3. und 10; OGer ZH RE110003 vom 1. September 2011, E. 11.; OGer ZH PC110045 vom 29. März 2012, E. 3. und 5.3.).
- 7 - 4.1. Aus den von den Gesuchstellern im Scheidungsverfahren gestellten Anträgen geht hervor, dass zunächst die Zuteilung der elterlichen Sorge, das Besuchsrecht und die finanziellen Belange, wie die Höhe der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge inklusive Mehrverdienst- und Konkubinatsklausel, strittig waren (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/12 S. 2 f.). Prozesse betreffend die Kinderbelange sind für die Parteien von besonderer emotionaler Schwierigkeit. Deshalb und wegen der Geltung der Offizialmaxime bedürfen sie nicht nur der sorgfältigen Betreuung der Klientschaft, sondern auch der umfassenden Einarbeitung in den Prozessstoff, was zu einer erheblichen Verantwortung führt. Zum Aspekt der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand ist zu beachten, dass die Gesuchstellerin bereits zu Beginn der Verhandlung vom 28. Januar 2014 erklärte, mit der gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden zu sein, und sich die Parteien in der Folge über die weiteren Kinderbelange (etwa die Betreuung und den Wohnsitz der Tochter) einigten (Prot. Vi S. 3 und 5; Urk. 5/19 S. 2 f.). Die getroffenen Regelungen entsprechen indes weitgehend dem Gerichtsüblichen und lassen kein hohes Konfliktpotential erkennen. In wirtschaftlicher Hinsicht lagen des Weiteren überschaubare Verhältnisse vor und betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Teilung der beruflichen Vorsorge sind den Akten keine Besonderheiten zu entnehmen (vgl. Prot. Vi S. 6; Urk. 5/14/2-8; Urk. 5/16/1-11; Urk. 5/18/1-23). Wegen der knappen finanziellen Mittel der Gesuchsteller und der für sie damit einhergehenden existentiellen Bedeutung der Höhe der Unterhaltsbeiträge mag zwar eine leicht erhöhte Verantwortung vorgelegen haben. Gleichzeitig boten die überschaubaren Verhältnisse aber keinen grossen Spielraum bei der Unterhaltsfestsetzung sowie eine eher geringe Schwierigkeit und erforderten einen geringeren Zeitaufwand. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Fragen betreffend den Unterhalt sowie das Besuchsrecht durchaus eine gewisse Komplexität aufweisen, in der Praxis aber sehr häufig zu klären sind und das Scheidungsverfahren vorliegend nach nur einer Verhandlung durch Unterzeichnung einer vollständigen Scheidungskonvention und sofortige Eröffnung des Scheidungsurteils erledigt werden konnte (vgl. Prot. Vi S. 3 ff.).
- 8 - 4.2. Gesamthaft betrachtet kann für die Festlegung der Grundgebühr innerhalb des Rahmens von Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00 (§ 5 Abs. 1 AnwGebV) folglich von einem eher einfachen, höchstens von einem durchschnittlichen Fall ausgegangen werden. Damit ist die Grundgebühr in der Grössenordnung von Fr. 3'000.00 bis 5'000.00 festzusetzen. 5.1. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe sich auf § 6 Abs. 1 aAnwGebV vom 21. Juni 2006 und damit auf eine nicht mehr geltende Regelung abgestützt, ist zutreffend, ändert jedoch – wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann – im Ergebnis nichts und dürfte ein Verschrieb der Beschwerdegegnerin sein, stützt sie ihre theoretischen Ausführungen doch auf die massgebende Bestimmung gemäss § 11 AnwGebV vom 8. September 2010 (Urk. 2 S. 2). Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf eine Gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage, und die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. 5.2. Das Scheidungsverfahren wurde bei der Beschwerdegegnerin am 7. November 2013 durch Einreichung eines unterzeichneten gemeinsamen Scheidungsbegehrens im Sinne von Art. 112 ZGB und unter unbegründeter Antragstellung zu den Scheidungsnebenfolgen anhängig gemacht (Urk. 5/1 und 5/3). Daraufhin erging die Vorladung zur Anhörung mit anschliessender Vergleichsverhandlung, ohne dass (freigestellte) Parteivorträge in Aussicht gestellt worden wären (Urk. 5/8). Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge am 2. Dezember 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zudem reichte sie unaufgefordert ihre Anträge zu den Scheidungsnebenfolgen inklusive vororientierender Kurzbegründung und Belegen ein (Urk. 5/12; Urk. 5/14/2-8). Anlässlich der Verhandlung vom 28. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin erneut ihre Anträge zu den Akten und es wurden neue Belege eingereicht. Sodann wurden die Gesuchsteller gemeinsam und getrennt angehört sowie Vergleichsgespräche geführt, welche in der Unterzeichnung einer vollständigen Scheidungskonvention ihren Abschluss fanden, worauf das Scheidungsurteil mündlich eröffnet wurde (Prot. Vi S. 3 ff.; Urk. 5/15-18).
- 9 - 5.3. Die Eingabe vom 2. Dezember 2013 erfolgte eigens unter dem Vermerk der Beschwerdeführerin, dass diese keine Klagebegründung oder -antwort darstelle, sondern lediglich auf die kommende Vergleichsverhandlung "vororientieren" solle (Urk. 5/12 S. 4). Insbesondere erfolgte sie unaufgefordert. Folglich wurde weder eine umfassend begründete Klageantwort erstattet noch fand eine Hauptverhandlung statt, weshalb noch kein Anspruch auf eine (volle) Gerichtsgebühr gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entstand. Gleichwohl sind aber die allgemeinen Bemessungskriterien der Entschädigung anzuwenden und es wurde ein Anspruch auf eine Gebühr gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV begründet. Der notwendige Aufwand der Beschwerdeführerin für die Verhandlung bestand in der eingehenden Instruktion durch den Gesuchsteller, der Vorbereitung sowie der Teilnahme an der Verhandlung. Die Akten betreffend die finanziellen Verhältnisse sowie die Durchführbarkeit der Pensionskassenteilung waren hierfür zu studieren und bereitzustellen. Insgesamt rechtfertigt sich hierfür ein Zuschlag von 40%. Die Eingabe vom 2. Dezember 2013, welche im Hinblick auf die Verfahrenserledigung in einem Verhandlungstermin als dienlich bezeichnet werden kann, rechtfertigt einen Zuschlag von 20%. Der Beschwerdeführerin stehen damit insgesamt 60% der Grundgebühr zu. Bei einem 60%-igen Zuschlag von der Grundgebühr resultiert eine Parteientschädigung in der Bandbreite von Fr. 1'800.00 bis Fr. 3'000.00. 6. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass sich die durch die Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 2'500.00 festgelegte Grundgebühr als im Rahmen des ihr zuzubilligenden Emressens noch angemessen erweist, zwar möglicherweise nicht den tatsächlichen, jedoch den notwendigen Aufwand der Beschwerdeführerin gebührend deckt. Eine Korrektur des weiten Ermessens des Sachgerichts (Beschwerdegegnerin), welches die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, ist aus den dargelegten Gründen und in Anbetracht der beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (Art. 320 ZPO) vorliegend nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
- 10 - IV. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 503.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 150.00 festzulegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Januar 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel für sich und ihren Klienten) sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 503.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 11 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am: se
Urteil vom 23. Mai 2014 Erwägungen: I. 1. Im Scheidungsverfahren der Eheleute B._____ (Gesuchstellerin) bzw. C._____ (Gesuchsteller) vor dem Bezirksgericht Hinwil (fortan Beschwerdegegnerin; Geschäfts-Nr. FE130195-E) vertrat die Beschwerdeführerin C._____ (Gesuchsteller) als unentgeltliche... 2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 wurde das Honorar der Beschwerdeführerin auf insgesamt Fr. 2'919.15 festgesetzt (Urk. 5/25 S. 4). Mit fristgerecht eingereichter Beschwerde vom 17. Februar 2014 stellte die Beschwerdeführerin folgendes Rechtsbegehr... II. III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Januar 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel für sich und ihren Klienten) sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...