Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 18. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. April 2013 im Unterhaltsprozess FK120007
- 2 - Erwägungen: 1. a) Bei der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. März 2012 namens ihrer Mandantin unter dem Titel "Abänderung Kindesunterhalt" den Antrag gestellt, das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2008 hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes so abzuändern, dass er zu verpflichten sei, ihrer Mandantin je Fr. 650.-- Unterhaltsbeiträge pro Kind zu leisten (act. 5/2) bis Ende August 2012. Ab 1. September 2012 sei er zu verpflichten, Fr. 1'000.-- monatliche Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ zu leisten (Klageergänzung act. 5/16 S. 5). Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin sodann, rückwirkend ab Klageeinleitung ihrer Mandantin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin ihrer Mandantin zu bestellen (act. 5/27 S. 2). Gemäss der mit Urteil vom 6. November 2008 genehmigten Scheidungskonvention war der geschiedene Ehemann ihrer Mandantin mangels Leistungsfähigkeit vorläufig nicht dazu verpflichtet, sich an den Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder zu beteiligen. Er verpflichtete sich jedoch, bei einem allenfalls Fr. 3'000.-- übersteigenden monatlichen Nettoeinkommen Unterhaltsbeiträge bis zum Maximalbetrag von Fr. 1'300.-- (je Fr. 650.-- pro Kind) zu leisten und der Ehefrau halbjährlich Lohnausweise sowie Belege über sein Einkommen zuzustellen (act. 5/4/4 S. 3 f.). b) Die Vorinstanz wies die Klage mit Urteil vom 3. April 2013 ab und auferlegte ihre Gerichtskosten (Fr. 3'900.--) sowie die Barauslagen (Dolmetscherkosten: Fr. 506.25) der Beschwerdeführerin als Vertreterin der Klägerin (act. 4 S. 9 Dispositivziffer 3). c) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Beschwerde mit den Anträgen: "1. Es sei Ziffer 3 der Verfügung vom 3. April 2013 (Geschäftsnummer FK120007-M) aufzuheben und die CHF 3'900.-- Gerichtskosten, sowie
- 3 die CHF 506.25 Dolmetscherkosten von der Staatskasse zu übernehmen. 2. Eventualiter seien die Gerichtskosten über CHF 3'900.-- und die Dolmetscherkosten über CHF 506.25 der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." (act. 2 S. 2) Als Beschwerdegegner bezeichnete die Beschwerdeführerin die Vorinstanz (act. 2 S. 1). Betreffend der Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte sie sodann: " Bei Gutheissung des Hauptantrages ist der Unterzeichnenden eine Entschädigung von CHF1'900.-- zuzüglich MWST zu zusprechen." (act. 2 S. 9 Ziff. 21) " Sollte der Eventualantrag gutgeheissen werden, wird beantragt, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen." (act. 2 S. 10)
d) Den ihr auferlegten Kostenvorschuss leistete die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 6, 7, 8). Eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ging innert der ihr angesetzten Frist nicht ein (act. 9, 10). 2. Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Die Beschwerdeführerin war nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens, ist aber beschwert dadurch, dass ihr dessen Kosten auferlegt wurden. Sie ist daher vom Kostenentscheid unmittelbar betroffen und hat ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung (BSK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 8, 10). Ihre Legitimation und ihre Beschwer bzw. ihr Rechtsschutzinteresse sind demnach zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. a) Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 108 ZPO mit der Begründung, sie habe diese Kosten bzw. das gesamte Verfahren unnötigerweise verursacht. Sie habe als Rechtsvertreterin Fehler gemacht, die mit minimaler Vorsicht vermeidbar gewesen wären. So habe sie die von ihr vertretene Partei in einen von Anfang an verlorenen Prozess geführt. Die Aussichtslosigkeit der Klage sei von Beginn an derart augenfällig gewesen, dass sie ihre Mandantin nicht hätte vertreten dürfen (act. 4 S. 8). Das
- 4 - Abänderungsverfahren dürfe nicht dazu dienen, das abzuändernde Urteil zu vollstrecken (act. 4 S. 3). Wenn der geschiedene Ehemann nicht kooperiere und keine Angaben über sein Einkommen mache, so müsste die Vollstreckung, nicht die Abänderung des Urteils verlangt werden. Das abzuändernde Urteil lege genau fest, wie vorzugehen sei, wenn sich die Einkommensverhältnisse des geschiedenen Ehemannes verändern würden. Deshalb bleibe für eine Abänderung kein Raum. Wenn geltend gemacht werde, der geschiedene Ehemann erziele heute ein höheres Einkommen, so liege kein Abänderungsgrund vor. Die beantragte Abänderung laufe auf eine Revision des Scheidungsurteils hinaus. Der Anlass für die Klage seien nicht veränderte Umstände gewesen, sondern die Tatsache, dass ihre Mandantin wegen des angeblich ungenau formulierten Urteils keine Alimentenbevorschussung erhalten habe. Die Mandantin der Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ihr geschiedener Ehemann erziele im jetzigen Zeitpunkt mutwillig kein höheres Einkommen, obwohl er dazu in der Lage wäre. Sie habe aber nicht darzutun vermocht, dass dies eine − gegenüber dem Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung, in der man auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes verzichtet habe − veränderte Tatsache sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Anpassung der Unterhaltsbeiträge auch für die volljährige Tochter trotz Vorliegens einer Vollmacht der Tochter an sie lediglich im Namen der Mutter verlangt, welche dazu nicht (mehr) legitimiert gewesen sei. b) Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeschrift zum Sachverhalt aus, ihre Mandantin habe sie um rechtliche Beratung bezüglich einer allfälligen Abänderung ihres Scheidungsurteils gebeten, weil sie der arabischen Sprache mächtig sei und habe ihr erklärt, ihr Exmann zahle ihr keine Alimente und weigere sich, ihr die in der Scheidungskonvention vereinbarten Auskünfte über sein Einkommen zu geben. Sie habe ihre Mandantin über die Prozessrisiken aufgeklärt, insbesondere über die Voraussetzungen einer Abänderungsklage, und sie auf andere Rechtsmittel, insbesondere Revision, hingewiesen. Eine Revision sei nicht möglich gewesen, da keine nachträglich gefundenen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorhanden gewesen seien. Sie habe ihrer Mandantin empfohlen, Alimentenbevorschussung zu beantragen. Das Amt habe
- 5 diese jedoch verweigert, weil das Scheidungsurteil unklar sei. Sie habe Klage eingeleitet in erster Linie, um in der Sühnverhandlung ein Gespräch mit dem Exmann zu erreichen und sei zuversichtlich gewesen, einen Vergleich zu erzielen (act. 2 S. 5). Die Klage bei der Vorinstanz habe sie damit begründet, dass der Exmann ihrer Mandantin Sozialhilfe beziehe und offensichtlich "schwarz" als Taxifahrer arbeite, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.-anzurechnen sei. Anlässlich der vor-instanzlichen Instruktionsverhandlung im Juni 2012 habe der Exmann jedoch sein Einverständnis zum Vergleich zurückgezogen, als der Einzelrichter ihm erklärt habe, dass das Jugendamt berechtigt sei, allfällige aufgrund dieses Vergleichs bevorschusste Alimente bei ihm einzutreiben (act. 2 S. 6). Der Einzelrichter habe daraufhin den Klagerückzug empfohlen. Sie habe ihrer Mandantin erklärt, es könne sein, dass sie die Gerichtskosten selber tragen müsse (act. 2 S. 6). Trotzdem habe ihre Mandantin das Verfahren weiterführen wollen. Die Vorinstanz habe sie auf die Vollstreckung des Urteils hingewiesen ohne auszuführen, wie ihre Mandantin diese erreichen könne. Auch ein Revisionsgrund liege nicht vor (act. 2 S. 3-7). Zum Rechtlichen führte die Beschwerdeführerin an, weder ihre Mandantin noch sie hätten unnötige Kosten verursacht. Im Scheidungsurteil sei versäumt worden, dem Exmann ihrer Mandantin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dieser wolle nicht mehr als Fr. 3'000.-- verdienen, so dass sie das Scheidungsurteil nicht vollstrecken lassen könne. Da er jedoch als gelernter Taxifahrer mehr verdienen könnte, was er selbstverschuldet unterlasse, lägen wesentliche dauernde Veränderungen vor. Ihre Mandantin habe Anspruch auf Anpassung der Unterhaltszahlungen. Die Chancen auf einen Erfolg der Klage seien nach wie vor gut. Der Prozess sei weder mutwillig noch böswillig angehoben und die Eingaben seien stets begründet und fristgerecht eingereicht worden (act. 2 S. 8). Es könne nicht angehen, dass ihrer Mandantin die ihr zustehende Alimentenbevorschussung aufgrund eines gerichtlichen Formulierungsfehlers verwehrt bleibe (act. 2 S. 8-9).
- 6 c) Ihren Eventualantrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie ihre Mandantin vor jedem Verfahrensstadium, insbesondere auch über die Kostenfolgen, informiert habe und dass die Mandantin aus freien Stücken entschieden habe, das Verfahren weiter zu führen. Zudem wäre eine Niederlegung ihres Mandates immer zur Unzeit gewesen, da immer wieder Fristen auferlegt worden seien (act. 2 S. 9). d) Ihren Antrag auf Parteientschädigung von Fr. 1'900.-- zuzüglich Mehrwertsteuer begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie 9 Stunden Arbeit für die Beschwerde aufgewendet habe und einen Stundenansatz von Fr. 200.-- beanspruche (act. 2 S. 9). Ihren Antrag, bei Gutheissung des Eventualantrages die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, begründete die Beschwerdeführerin mit der Mittellosigkeit ihrer Mandantin (act. 2 S. 10). 4. Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Verursacher unnötiger Kosten kann nicht nur eine Partei, sondern auch die Vorinstanz oder ein Rechtsvertreter sein, der mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen hat oder der ein Rechtsmittel erhebt, das in guten Treuen nicht mehr als erfolgversprechend bezeichnet werden kann (BSK ZPO- Jenny, Art. 108 N 7; ZR 105 (2006) Nr. 7 S. 30 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dies sei bei der vorinstanzlichen Prozessführung durch die Beschwerdeführerin der Fall. Sie habe mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen und für ihre Mandantin einen von Anfang an aussichtslosen Prozess geführt. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welcher Beschwerdegrund geltend gemacht wird und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (BSK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; BSK ZPO-Jenny, Art. 110 N 3). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 7 a) Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zum Sachverhalt ausführt, ist teilweise neu und daher unzulässig. Dies gilt namentlich für ihre Ausführungen darüber, dass sie ihre Mandantin vor jedem Verfahrensschritt über die Kostenrisiken informiert habe und dass ihre Mandantin den Prozess trotzdem habe weiterführen wollen. Diese neuen Vorbringen sind zudem irrelevant, da die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ohnehin nicht angelastet hatte, sie habe ihre Informationspflichten gegenüber ihrer Mandantin verletzt. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich nichts fest. Sie hielt einzig fest, die Beschwerdeführerin habe mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen, indem sie für ihre Mandantin ein von Anfang an aussichtsloses Verfahren geführt habe. b) In rechtlicher Hinsicht erscheint die Beschwerde jedoch als begründet. Gestützt auf Art. 108 ZPO hat derjenige unnötige Prozesskosten zu bezahlen, der sie verursacht hat. Gemäss der Lehre hat ein Rechtsvertreter Kosten als unnötige Prozesskosten zu bezahlen, welche er durch krass fehlerhafte oder querulatorische Prozesshandlungen verursachte (KUKO ZPO-Schmid, Art. 108 N 5); teilweise wird für Dritte, welche für Prozesskosten sonst nicht haftbar sind, für die Kostenauferlegung ein Verschulden vorausgesetzt (BK ZPO-Sterchi, Art. 108 N 4), z.T. ein grobes Verschulden verlangt (BK ZPO-Sterchi, Art. 108 N 4, N 6 mit Verweisen). Den Materialien zufolge ist bei "unnötigen Prozesskosten" beispielsweise an trölerische Begehren oder weitschweifige Eingaben zu denken (ZK ZPO-Jenny, Art. 108 N 3). Ein Rechtsvertreter kann dann kostenpflichtig werden, wenn er mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen hat (ZK ZPO-Jenny, Art. 108 N 7). Es trifft zwar zu, dass ein Anwalt keine sinnlosen Prozesse führen soll, und einem Rechtsvertreter, der ein Rechtsmittel erhebt, das in guten Treuen nicht mehr als erfolgsversprechend bezeichnet werden kann, Kosten auferlegt werden können (ZK ZPO-Jenny, Art. 108 N 7). Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festhielt, ist Art. 108 ZPO gegenüber Anwälten sehr restriktiv anzuwenden (act. 4 S. 8). Entgegen der Vorinstanz erscheint die Rechtslage nicht als derart eindeutig, dass die Klage als in guten Treuen zum Vornherein aussichtslos hätte bezeichnet
- 8 werden müssen. Gemäss der Scheidungskonvention wurde der Exmann der Beschwerdegegnerin zu keinen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet (act. 5/4/4 S. 3). Die in der Konvention gewählte Formulierung, dass dies "vorläufig" gelten solle, könnte weggelassen werden, denn sie ist insofern bedeutungslos, als von Gesetzes wegen bei veränderten Verhältnissen die Unterhaltsbeiträge abänderbar sind. Der Scheidungskonvention ist zu entnehmen, dass man als Grundlage der Unterhaltsberechnung von einem Einkommen des Exmannes der Beschwerdegegnerin von maximal Fr. 3'000.-- ausging (act. 5/4/4 S. 4 Ziff. 6). Mehr war anscheinend nicht bekannt. Vielmehr ging die gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention ausdrücklich davon aus, dass der Exmann der Beschwerdegegnerin zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder nicht in der Lage sei (act. 5/4/4 S. 3 Ziff. 4), hielt aber dennoch fest, falls er ein Fr. 3'000.-übersteigendes Einkommen erzielen sollte, so würde er den übersteigenden Betrag bis maximal Fr. 1'300.-- für beide Kinder bezahlen. Indem die Beschwerdegegnerin in ihrer Klage bei der Vorinstanz vorbrachte, sie habe nunmehr erfahren, dass ihr Exmann als Taxifahrer arbeite und ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'500.-- erzielen könne, brachte sie grundsätzlich veränderte Verhältnisse vor, nämlich dass neu eine Leistungsfähigkeit des Exmannes bestehe, wogegen die Konvention von fehlender Leistungsfähigkeit ausgegangen war. Entgegen der Vorinstanz, welche erwog, man habe in der Konvention auf die Festlegung eines hypothetischen Einkommens verzichtet und daher sei es jetzt ausgeschlossen, im Abänderungsverfahren ein solches festzulegen, ist entscheidend, dass anlässlich der Scheidungskonvention nicht festgestellt wurde, welche Arbeit der Exmann der Beschwerdegegnerin in jenem Zeitpunkt ausführte und nicht anzunehmen ist, dass er bereits damals Taxichauffeur war. Dagegen brachte die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren neu vor, sie wisse, dass ihr Exmann jetzt als Taxichauffeur arbeite. Anlässlich der Scheidungskonvention hatte die Beschwerdegegnerin akzeptiert, dass ihr Exmann nicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen imstande sei bzw. dass er nicht in der Lage sei, mehr als Fr. 3'000.-- zu verdienen. Gestützt auf ihre im vorinstanzlichen Verfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen, wonach ihr Exmann nun eine besser
- 9 bezahlte Arbeit als Taxifahrer ausübe, akzeptierte sie es nicht mehr, wenn ihr Exmann angab, er könne nicht mehr als Fr. 3'000.-- verdienen. Sie machte vorinstanzlich als neue Tatsache geltend, dass ihr Exmann nunmehr als Taxifahrer die (in der Konvention noch klar verneinte) Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen grundsätzlich aufweise bzw. in der Lage sei, Fr. 5'500.-- zu verdienen. Damit berief sie sich auf veränderte Verhältnisse i.S. von Art. 286 Abs. 2 ZGB. Ihre Klage konnte demnach nicht von vornherein als aussichtslos bzw. als "in guten Treuen" aussichtslos (ZK ZPO-Jenny, Art. 108 N 7) bezeichnet werden. c) Die Vorinstanz erwog, was die Beschwerdegegnerin als veränderte Verhältnisse vorbringe, sei in der Konvention bereits geregelt und könne daher nicht zu einer Abänderung führen, denn es sei in der Konvention genau festgelegt, wie zu verfahren sei, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Exmannes ändern würden (act. 5/4/4 S. 4 f. E. II.2.1). Die Vorinstanz übersah, dass die Scheidungskonvention nur festlegte, was geschehen solle, wenn der Exmann tatsächlich mehr als Fr. 3'000.-- verdienen würde, aber dass die Beschwerdegegnerin dies vorinstanzlich gerade nicht geltend machte, sondern einzig vorbrachte, ihr Exmann sei neuerdings in der Lage, mehr zu verdienen, unterlasse es aber mutwillig (act. 5/4/4 S. 5). Für diesen Fall der mutwilligen Unterlassung eines möglichen Mehrverdienstes findet sich in der Konvention keine Regelung. Entgegen der Vor-instanz ist dies entscheidend. Da in der Scheidungskonvention nicht darauf abgestellt wurde, der Exmann unterlasse mutwillig einen möglichen Mehrverdienst, sondern von der Unmöglichkeit eines Mehrverdienstes ausgegangen wurde, liegt in der Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Exmann unterlasse jetzt mutwillig einen Mehrverdienst auch die Behauptung, es lägen veränderte Verhältnisse vor. Auch aus diesem Grund erweist sich die vorinstanzliche Argumentation als unzutreffend und erschien die Klage der Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz nicht als von vornherein aussichtslos. 5. a) Die Beschwerde erweist sich daher im Hauptpunkt als begründet. Entsprechend ist Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
- 10 b) Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, so kann sie neu entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist einzig die Verteilung der Gerichtskosten angefochten (act. 2 S. 2). Darüber kann gestützt auf Art. 106 Abs. 1 sowie Art. 107 Abs. 1 und 2 ZPO entschieden werden. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten sind gemäss ihrem vorinstanzlichen Unterliegen von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für ein Abweichen von diesem Verteilungsgrundsatz besteht kein Anlass, da insbesondere die vorinstanzliche Vergleichs- sowie Hauptverhandlung, wie zuvor ausgeführt, keine unnötigen Kosten darstellten (Art. 108 ZPO). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten fallen gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO ausser Ansatz, denn sie sind von keiner Partei des Beschwerdeverfahrens veranlasst, vielmehr durch den von keiner Partei des vorinstanzlichen Verfahrens beantragten Kostenentscheid der Vorinstanz, mit dem sich die Beschwerdegegnerin nicht identifiziert hat. Dies führt zur teilweisen Abweisung von Antrag 1 und zur Gutheissung des Eventualantrags (Antrag 2) der Beschwerdeführerin. c) Für die im Antrag 3 begehrte Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin und zulasten der Staatskasse fehlt eine gesetzliche Grundlage. Dies führt zur Abweisung des dritten Beschwerdeantrages.
Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt." Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- 11 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'406.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
versandt am:
Urteil vom 18. Oktober 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt." Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...