Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120058-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny. Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Bezirksgericht Hinwil, Beschwerdegegnerin
betreffend Honorar als unentgeltlicher Rechtsvertreter Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. November 2012 in Sachen B._____ gegen C._____ betreffend Ehescheidung (FE120044)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Scheidungsverfahren der Eheleute C._____ (Gesuchsteller) bzw. B._____ (Gesuchstellerin) wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2012 als unentgeltlicher Rechtsbeistand beider Gesuchsteller bestellt (Urk. 4/9). Am 26. Juni 2012 fand deren Anhörung statt (Prot. I S. 5 ff.), am 30. August 2012 erging gestützt auf eine umfassende Scheidungskonvention das Scheidungsurteil (Urk. 4/26). In der Folge reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 seine Kostennote ein (Urk. 4/29, 4/30). Darin machte er einen Zeitaufwand von 42,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 272.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, insgesamt somit eine Entschädigung von Fr. 9'419.75 geltend (4/30). Mit Verfügung vom 15. November 2012 wurde das Honorar des Beschwerdeführers auf Fr. 6'000.– festgelegt und - unter Belassung der erhobenen Barauslagen von Fr. 272.– - eine Entschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) von insgesamt Fr. 6'773.75 zugesprochen (Urk. 2). 2. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer innert Frist folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "In Aufhebung des Verfügungsdispositivs Ziff. 1 sei der Beschwerdeführer wie folgt zu entschädigen: Honorar: CHF 8'450.00 Barauslagen CHF 272.00 8% MwSt CHF 697.75 Entschädigung total CHF 9'419.75 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt.-Zuschlag zu Lasten des Staates Zürich." Auf die Einholung einer (freigestellten) Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO).
- 3 - II. 1. Der Beschwerdeführer ist als Rechtsbeistand gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarnote im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N 8 zu Art. 122 ZPO). Das Verfahren ist summarischer Natur (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendungen und offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Ferner herrscht ein umfassendes Novenverbot, mithin sowohl für echte als auch unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO). III. 1.1. Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, im zu beurteilenden Fall seien weder Kinderbelange strittig noch komplizierte güterrechtliche Vermögenstransaktionen (Liegenschaften u.Ä.) vorzunehmen gewesen. Überdies weise die Konvention einen überschaubaren Umfang auf. Angesichts der Schwierigkeit des Falles erweise sich der geltend gemachte Zeitaufwand daher als übersetzt, insbesondere sei zu viel Zeit für Besprechungen mit den Klienten und für die Arbeit an der Konvention verwendet worden. Entsprechend sei der geltend gemachte Zeitaufwand um rund einen Drittel zu kürzen (Urk. 2 S. 2). 1.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Kürzung des von ihm geltend gemachten Zeitaufwandes sei willkürlich und mit aktenwidriger Begründung erfolgt. So sei aktenkundig, dass zwischen den Eheleuten mit Ausnahme des Scheidungspunkts alles umstritten gewesen sei, namentlich die elterliche Sorge, der persönliche Verkehr mit den Kindern, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Gesuchstellerin, die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die
- 4 - Teilung der Ersparnisse aus beruflicher Vorsorge (Urk. 1 S. 3 f., 4/1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe sodann seine Absicht, mit den Parteien innert zweier Monate eine Vollkonvention zu erarbeiten, und damit den dadurch resultierenden, ausgewiesenen Zusatzaufwand gebilligt. Aus dem "überschaubaren" Umfang der Konvention lasse sich nicht auf den Aufwand des eigentlichen Findungsprozesses schliessen (Urk. 1 S. 4 f.). Wie kostengünstig die Erledigung durch den Beschwerdeführer gewesen sei, zeige der Umstand, dass bei einer Aufteilung auf die Parteien anwaltliche Bemühungen von rund Fr. 4'700.– auf jede Partei fallen würden (Urk. 1 S. 5). 2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zur Bemessung der Entschädigung ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 1 S. 2). Insbesondere ist zu beachten, dass der in einer Aufstellung geltend gemachte Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 Verordnung über die Anwaltsgebühren, AnwGebV, LS 215.3) neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts lediglich ein Bemessungskriterium darstellt und nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er auch notwendig war (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV). Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen; sie greift indes nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid des Vorderrichters ein (vgl. dazu Blickenstorfer, DIKE Kommentar ZPO, N 5 zu Art. 310 ZPO). 3.1. Gemäss zutreffender Sachdarstellung des Beschwerdeführers wies er die Beschwerdegegnerin in seiner ersten Eingabe auf die Uneinigkeit der Parteien hinsichtlich der Scheidungsnebenfolgen hin und erwähnte dabei auch die elterliche Sorge, den persönlichen Verkehr und die Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 4/1 S. 2). In der Scheidungskonvention waren für die Regelung der Kinderbelange 6 Ziffern von Nöten (Urk. 4/26 S. 2 ff.). Während der vereinbarte Betreuungsplan (Urk. 4/26 Ziff. B.2.) in weiten Teilen der Besuchsrechtsregelung im vorgängigen Eheschutzverfahren entspricht (Urk. 4/8/13 S. 2), mussten die gemeinsame elterliche Sorge (Urk. 4/26 Ziff. B.1.), der Kinderunterhalt (Urk. 4/26 Ziff. B.4-6) sowie
- 5 die Regelung betreffend die Erziehungsgutschriften (Urk. 4/26 Ziff. B.3.) neu vereinbart werden. Die getroffenen Regelungen weichen indes nicht vom Gerichtsüblichen ab und lassen kein hohes Konfliktpotential der Vertragsparteien erkennen. Auch in den übrigen Akten finden sich hierfür keine Anhaltspunkte, wurde dies doch weder von den Gesuchstellern noch vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren behauptet. Vielmehr gaben die Gesuchsteller gegenüber der Vorderrichterin überstimmend an, die Kommunikation betreffend die Kinderbelange habe in den vier Trennungsjahren problemlos funktioniert (Prot. I S. 5). Bei dieser Aktenlage durfte die Beschwerdegegnerin bei den Kinderbelangen von nicht komplexen, im Wesentlichen unstrittigen Verhältnissen ausgehen (Urk. 2 S. 2). Die neu vorgebrachten Behauptungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang (Urk. 1 S. 3) sind mit Hinweis auf das umfassende Novenverbot im Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Demzufolge liegt in diesem Punkt keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. 3.2. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Rüge hinsichtlich der behaupteten recht komplexen güterrechtlichen Verhältnisse (Urk. 1 S. 3 f.). Sämtliche neuen Vorbringen zur Ermittlung des eingebrachten Gutes der Gesuchstellerin sowie einem Lottogewinn des Gesuchstellers (Urk. 1 S. 3 f.) wären vor Vorinstanz geltend zu machen gewesen und sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Dies gilt überdies für die neu eingeführte Behauptung, die gemeinsamen Besprechungen der Gesuchsteller seien teilweise sehr emotional verlaufen, was Zusatzbemühungen verursacht habe (Urk. 1 S. 4). In den vorinstanzlichen Akten finden sich keinerlei diesbezüglichen Hinweise, weshalb die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach keine komplizierten Vermögenstransaktionen hätten vorgenommen werden müssen, nicht aktenwidrig ist. 3.3. Nicht zielführend ist sodann das Argument des Beschwerdeführers, bei einem strittig geführten Verfahren hätte ein immens grösserer Aufwand resultiert und die Bemühungen würden sich bei einer Teilung auf beide Gesuchsteller lediglich auf gut Fr. 4'700.– pro Partei belaufen (Urk. 1 S. 5). Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühr des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist einzig der im konkreten Prozess notwendige Zeitaufwand. Für eine zusätzliche Honorierung einer
- 6 effizienten Verfahrenserledigung bleibt kein Raum. Überdies geht die Rüge fehl, wonach die Beschwerdegegnerin vor der Honorarkürzung mit dem Beschwerdeführer hätte Kontakt aufnehmen müssen (Urk. 1 S. 6). Es ist Sache des unentgeltlichen Rechtsvertreters, dem Gericht die Notwendigkeit seines Aufwandes darzulegen. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, da aus den Akten keinerlei Hinweise auf besonders aufwändige Konventionsverhandlungen ersichtlich waren, hätte der Beschwerdeführer bei Rechnungstellung ausdrücklich darauf hinweisen müssen, zumal eine Erwähnung der mit der Beschwerdeschrift dargelegten Konfliktpunkte im Begleitschreiben (Urk. 4/29) nur wenig mehr Aufwand bedeutet hätte. Auch insofern dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nicht durch. 3.4. Der behauptete umständliche Verkehr mit den ehemaligen Vorsorgeversicherungen des Gesuchstellers (Urk. 1 S. 4) ist aktenkundig, waren doch offenbar mehrere Rückfragen des Beschwerdeführers bei den betroffenen Einrichtungen erforderlich, weshalb er der Beschwerdegegnerin die entsprechenden Zahlen erst in einem zweiten Umgang einreichen konnte (Urk. 4/16, Prot. I S. 6, 4/18/3, 4/21). Der erhöhte, in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand (Urk. 4/30 S. 2) erscheint daher glaubhaft und - da diese Zahlen für die Teilung des Altersvorsorgeguthabens unumgänglich sind - notwendig. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer in die Unterlagen und Standpunkte beider Gesuchsteller einzuarbeiten hatte (Urk. 1 S. 2), was zweifellos ebenfalls zu Mehraufwand führte. Diesem Mehraufwand hatte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung der Anwaltsgebühr Rechnung zu tragen, wobei sie im Übrigen gestützt auf die ihr vorliegende Aktenlage von einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles und Verantwortung des Anwaltes ausgehen durfte. Mit der Festsetzung des Honorars auf Fr. 6'000.– erscheint dieser Mehraufwand in vertretbarer Weise abgegolten: Wird eine der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles und der Verantwortung des Beschwerdeführers angemessene Grundgebühr von Fr. 4'000.– angenommen, ist diese aufgrund des erwähnten Mehraufwandes um einen Viertel auf Fr. 5'000.– zu erhöhen. Diese Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme
- 7 an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Es verbleiben daher für die beiden danach erfolgten, notwendigen Eingaben vom 16. Juli 2012 (Urk. 4/21) und 27. August 2012 (Urk. 4/24) Zuschläge von insgesamt Fr. 1'000.– (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Dies erscheint im Rahmen des der Vorderrichterin zuzubilligen Ermessens vertretbar. Eine Korrektur des Ermessens der Sachrichterin, welche die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, ist somit nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 2'646.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 200.– festzulegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer für sich und seine Klienten sowie an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 8 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'646.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: mc
Urteil vom 31. Mai 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer für sich und seine Klienten sowie an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...