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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.02.2013 PC120009

27. Februar 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·863 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beweisanordnungen

Volltext

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beweisanordnungen. Eine Partei, die mit der Begründung, eine Mitwirkungsobliegenheit verletzt zu haben, einen prozessualen Nachteil erfährt, kann grundsätzlich erst den Endentscheid wegen falscher Beweiswürdigung anfechten. Allein die Ungewissheit der Partei darüber, ob ein oberes Gericht ihre Weigerung für gerechtfertigt halten würde, stellt keinen genügenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar. Beschluss vom 27. Februar 2013, PC120009 Obergericht, I. Zivilkammer Die Vorinstanz setzte der Gesuchstellerin in einem Scheidungsverfahren unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 148 Satz 2 ZPO/ZH Frist zur Einreichung von Urkunden an. Hiergegen will die Gesuchstellerin Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO führen. Das Obergericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. (Aus den Erwägungen:) "6. a) Angefochten ist ein prozessleitender Entscheid. Gegen solche ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehen Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Beweisanordnungen können daher auch unter der eidgenössischen ZPO in der Regel erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (ZK- Hasenböhler, Art. 154 ZPO N 25; BK-Sterchi, Art. 319 ZPO N 14; ebenso Botschaft ZPO, a.a.O.; vgl. zur Rechtslage unter der zürcherischen ZPO: Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, vor § 133 ff. ZPO/ZH N 9a). Die Frage, ob eine Editionsanordnung des Gerichts, welche das

Privat- oder Geschäftsgeheimnis einer Partei tangiert, einen nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bewirken kann, hängt wesentlich von der Rechtsnatur ab, die man einer solchen Anordnung beimisst. b) Im Zivilprozessverfahren sind die Parteien berufen, das Ihre zur Erarbeitung eines spruchreifen Prozessmaterials beizutragen. Sie sind insbesondere gehalten, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken, zu gerichtlichen Terminen zu erscheinen, auszusagen und Beweiserhebungen zu dulden. In den meisten kantonalen Prozessordnungen traf sie keine Pflicht zur Vornahme der ihnen obliegenden Prozesshandlungen, sondern lediglich eine prozessuale Last, d.h. die Parteien konnten weder unmittelbar (z.B. durch polizeiliche Vorführung) noch mittelbar (z.B. durch Strafdrohung) zu Prozesshandlungen gezwungen werden; ihr Untätigsein hatte bloss zur Folge, dass ihnen prozessuale Nachteile entstanden (BGE 99 Ia 411 E. 3). Vom Zivilprozessrecht wird nämlich unterstellt, eine jede Partei trachte danach, durch ordnungsgemässes Handeln eine ihr ungünstige Prozesslage zu vermeiden (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 187). Das Verfahren vor Vorinstanz steht noch unter der Herrschaft der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH). Diese statuiert in § 183 die "Pflicht" der Parteien, in ihrem Gewahrsam befindliche Urkunden auf gerichtliche Aufforderung hin einzureichen (Abs. 1), und schreibt dem Gericht vor, nach § 148 ZPO/ZH zu verfahren, falls sich eine Partei weigert, eine Urkunde vorzulegen (Abs. 2). Die Einreichungspflicht der Parteien nach zürcherischer ZPO ist daher keine echte Pflicht, sondern eine sogenannte prozessuale Last. Kommt eine Partei dieser nicht nach, berücksichtigt das Gericht ihr Verhalten bei der Beweiswürdigung (§ 148 ZPO/ZH); eine zwangsweise Durchsetzung oder Sanktionierung findet hingegen nicht statt (vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 183 ZPO/ZH N 9). Auch unter der eidgenössischen ZPO stellt die Mitwirkung bei der Beweiserhebung für die Parteien eine blosse Obliegenheit dar (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., 2013, § 18 Rz. 83; BK-Rüetschi, vor Art. 160-167 ZPO N 2 und 8). Der Gesetzestext bringt diesen Umstand wiederum nicht umfassend zum Ausdruck, wenn er in Art. 160 ZPO von der Mitwirkungspflicht der Parteien spricht (BSK-Schmid, Art. 160 ZPO N 8). Anders verhält es sich mit der Mitwirkungspflicht Dritter. Diese stellt eine echte Pflicht dar, deren Verletzung unmittelbar

sanktioniert wird (Art. 167 Abs. 1 ZPO; BK-Rüetschi, vor Art. 160-167 ZPO N 2 und 16). Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht daher mit Beschwerde anfechten (Art. 167 Abs. 3 ZPO; BK-Rüetschi, Art. 167 ZPO N 21). c) Worin die Gesuchstellerin den durch die angefochtene Verfügung drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil sieht, lässt sich aus der Beschwerdebegründung nicht erschliessen. Die Gesuchstellerin geht offenbar davon aus, dass ihr Privatgeheimnis verletzt würde, falls sie der Anordnung der Vorinstanz nachkäme und die Unterlagen einreichte. Dass dieser Nachteil "nicht leicht wiedergutzumachen" wäre, liegt auf der Hand. Die Gesuchstellerin verkennt allerdings die Rechtsnatur der Editionsanordnung der Vorinstanz. Mit der angefochtenen Verfügung soll ihre Mitwirkung nicht durchgesetzt werden, wie die Gesuchstellerin behauptet. Im Weigerungsfalle drohte ihr – wie dargelegt – einzig, dass die Vorinstanz ihr Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil stellte dies nicht dar. Eine Partei, die mit der Begründung, eine Mitwirkungsobliegenheit verletzt zu haben, einen prozessualen Nachteil erfährt, kann daher grundsätzlich erst den Endentscheid wegen falscher Beweiswürdigung anfechten (Staehelin/ Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 Rz. 84; BK-Rüetschi, Art. 162 ZPO N 4; ZK-Hasenböhler, Art. 167 ZPO N 21; BSK-Schmid, Art. 160 ZPO N 42; so wohl auch Higi, DIKE-Komm., Art. 162 ZPO N 12; a.M. Leu, DIKE-Komm., Art. 154 ZPO N 177; ebenso Hoffmann- Nowotny, ZPO-Rechtsmittel, Art. 319 N 26). Weshalb dies hier anders sein soll, ist nicht ersichtlich. Allein die Ungewissheit der Gesuchstellerin darüber, ob ein oberes Gericht ihre Weigerung für gerechtfertigt halten würde, stellt jedenfalls keinen genügenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten."

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