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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.03.2012 PC120007

12. März 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·909 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Revision des Scheidungsurteils (unentgeltliche Rechtspflege)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC120007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann. Urteil vom 12. März 2012

in Sachen

A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner

betreffend Revision des Scheidungsurteils (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Januar 2012 (BR120001)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 bzw. vom 13. Januar 2012 verlangte die Revisionsklägerin vor Vorinstanz sinngemäss die Revision des Scheidungsurteils vom 9. März 2006. Gleichzeitig beantragte sie sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 i.V.m. Urk. 4). 2. a) Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und trat auf das Revisionsbegehren nicht ein (Urk. 12). Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 berichtigte die Vorinstanz die Verfügung vom 25. Januar 2012 dahingehend, dass das Rubrum korrigiert und als Revisionsbeklagter B._____ aufgeführt wurde (Urk. 9). b) Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2012 erhob die Revisionsklägerin fristgerecht Beschwerde (Urk. 11; Urk 8/1). Sinngemäss beantragt sie das Eintreten auf die Revision und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11). Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsmittelfristen wurden zwei Verfahren angelegt (vorliegendes und das Verfahren PC120008). c) Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Vor Vorinstanz machte die Revisionsklägerin geltend, ihr sei klar geworden, dass ihr damaliger Rechtsvertreter, Rechtsanwalt X._____, sie falsch beraten habe, u.a. habe er ihrem Ex-Mann geholfen statt ihr (Urk. 1 S. 1). Ferner sei im Jahr 2009 ans Licht gekommen, dass der Revisionsbeklagte jahrelang Kinderzulagen unterschlagen habe (Urk. 1 S. 1, Urk. 2/2). b) Die Vorinstanz trat mit folgender Begründung nicht auf das Revisionsbegehren ein: Art. 329 Abs. 1 ZPO sehe vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen sei. Das Scheidungsverfahren habe im März 2006 seinen Abschluss gefunden und sei am 9. März 2006 in Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn die angeführten Gründe Re-

- 3 visionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO darstellen würden, sei die 90-tägige Revisionsfrist am 29. Dezember 2011 längst abgelaufen (Urk. 12 S. 2). c) Da sich damit das Revisionsverfahren von vornherein als aussichtslos erwiesen hat, wies die Vorinstanz das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 12 S. 2). 4. a) Mit Urteil vom heutigen Tag hat die I. Zivilkammer eine gegen den Nichteintretensentscheid vom 25. Januar 2012 gerichtete Beschwerde der Revisionsklägerin zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (vgl. Geschäfts-Nr. PC120008). Bereits die Vorinstanz hat das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege folgerichtig aufgrund der Aussichtslosigkeit des Begehrens abgewiesen. Mit ihrer Beschwerde bringt die Revisionsklägerin lediglich vor, dass ihr die finanziellen Mittel zur Führung eines Prozesses fehlen würden (Urk. 11 S. 1), und setzt sich damit nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. mit der Aussichtlosigkeit ihres Begehrens auseinander. Ihre Vorbringen ändern demzufolge nichts am vorinstanzlichen Entscheid, womit die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Revisionsklägerin hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 11 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Dem Revisionsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

- 4 - 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, je gegen Empfangsschein, sowie an das Bezirksgericht Meilen. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: ss

Urteil vom 12. März 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, je gegen Empfangsschein, sowie an das Bezirksgericht Meilen. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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