Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC110060-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. Januar 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Prozesskostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Dezember 2011 (FE100203)
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Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen seit dem 12. November 2010 vor Vorinstanz im Ehescheidungsverfahren (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 7. November 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit sie darauf eintrat, hiess dagegen deren Gesuch um Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 7'000.-gut (Vi-Urk. 64). Diese Verfügung wurde von der Klägerin bezüglich der Abweisung ihres Massnahmebegehrens angefochten; das entsprechende Berufungsverfahren ist bei der Kammer unter der Prozess-Nummer LY110043 hängig. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. November 2011 stellte die Klägerin das Begehren, ihr für das Massnahmeverfahren und das Hauptverfahren einen Prozesskostenvorschuss von je Fr. 15'000.-- zuzusprechen (Vi-Urk. 66). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 hat die Vorinstanz dieses Begehren abgewiesen (Urk. 76 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Klägerin am 20. Dezember 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2 ff.): "1. Es sei die Verfügung vom 5. Dezember 2011, insbesondere Dispositiv- Ziffer 1 der Verfügung vom 5. Dezember 2011 im Geschäft Nr. FE100203-G/Z06/Ma-Bä/mj vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Gesuchsgegner dazu zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Ehescheidungs-Hauptverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 7'000.-- gemäss Antrags-Ziff. 6 der Ehescheidungs- Hauptverfahrensanträge auf S. 11 von act. 2 sowie einen ergänzenden Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 8'000.--, zusammen also einen Kostenvorschuss von einstweilen CHF 15'000.-- zu bezahlen und ebenso einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen gesamthaft CHF 15'000.-- für das vorsorgliche Massnahmeverfahren gemäss Antrags-Ziff. 2 auf S. 45 von act. 2 unter dem Titel "III. Treffen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsprozesses" (S. 43 in act. 2), alle Prozesskostenvorschüsse auch gemäss den je für das Ehescheidungs-Hauptverfahren und je für das vorsorgliche Massnahmeverfahren anlässlich der Verhandlung vom 16. November 2011 gestellten Anträgen.
- 3 - 2.1 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass bezüglich des Verfahrens betreffend vorsorglicher Massnahmen in act. 2 auf S. 43 unter III. ausgeschieden, separat ergänzend zu den Ehescheidungs-Hauptverfahrensanträgen vorsorgliche Massnahmeanträge gestellt worden sind, unter Ziff. 2 auf S. 45 insbesondere, es sei der Beklagte/Gesuchsgegner zu verpflichten, für das vorsorgliche Massnahmeverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 7'000.-- zu bezahlen, und es sei dabei gleich vorzumerken, dass die Gesuchstellerin anlässlich der Fortsetzung der Ehescheidungs-Hauptverhandlung vom 16. November 2011 im Verfahren FE100203 des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen ausdrücklich beantragt hat, es sei der Beklagte dazu zu verpflichten, für das Ehescheidungsverfahren und für das vorsorgliche Massnahmeverfahren je einen einstweiligen Prozesskostenvorschuss von je CHF 15'000.-- zu bezahlen. 2.2 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Verfügung vom 7. November 2011 im Verfahren Nr. FE100203-G vor Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (act. 64, hier Beilagen B/22- B/43) auf die vorsorglichen Massnahmen Bezug nimmt, so auch mit der Überschrift auf S. 2 dieser Verfügung, von act. 64, "Rechtsbegehren betr. Abänderung vorsorgliche Massnahmen" (hier Beilage B/23), und des Weiteren u.a. darin unter II. auf S. 10 ff. (hier Beilage B/31) und unter "III. Prozesskostenbeitrag" auf S. 20 ff. (hier Beilagen B/41 ff.) und Dispositiv-Ziff. 1 (hier Beilagen B/41 ff.), aber die Anträge auf Verpflichtung zur Zahlung von einerseits Prozesskostenvorschüsse für das Ehescheidungs-Hauptverfahren und andererseits von Vorschüssen für das vorsorgliche Massnahmeverfahren miteinander vermischt, rechtswidrig nicht voneinander trennt. 2.3 Es sei davon Vormerk zu nehmen, das die Verfügung vom 7. November 2011 mit Berufung vom 20. November 2011 an das Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer (Verfahrensnummer noch nicht bekannt) angefochten worden ist, so u.a. mit Antrags-Ziff. 2.1, es sei die Verfügung aufzuheben, ebenso alle Verfügungen, die in Verbindung mit und als Folge der Verfügung vom 24. Juni 2011 erlassen worden sind, sofern und soweit sie zu Ungunsten der Gesuchstellerin lauten (hier Beilagen B/1-B/20) und die dazugehörenden Beilagen gemäss Beilagenverzeichnis (= Beilage B/21) und damit die Beilagen B/22-B/64). 2.4 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass rechtskräftig entschieden ist, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für das vorsorgliche Massnahmeverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 7'000.-- zu bezahlen hat (Verzug ab 7. November 2011), dieser jedoch nicht angemessen ist. 2.5 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner aus dem Eheschutzverfahren Nr. EE100027 vor Bezirksgericht Meilen in Verbindung mit den diesbezüglichen Rekursverfahren vor der I. Ziv. Ka. des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. LP100072 rechtskräftig verpflichtet ist, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.zu bezahlen, nachdem dieser Betrag im Rekursverfahren nicht zu diskutieren ist. 3. Es seien beim Bezirksgericht Meilen die Akten Nr. EE100027 und FE100203-G und beim Obergericht des Kantons Zürich die Rekurs-
- 4 akten Nr. LP100072 und die Berufungsakten (die Verfahrensnummer ist noch nicht bekannt gegeben worden) beizuziehen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Gegenpartei; eventualiter seien diese Folgen auf die Gerichtskasse zu nehmen." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (inkl. diejenigen, die bereits im Berufungsverfahren LY110043 akturiert waren). 2. In prozessualer Hinsicht ist vorauszuschicken, dass mit der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Dezember 2011 einzig dieselbe Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Soweit sich daher die Beschwerdeschrift der Klägerin auf eine frühere Verfügung der Vorinstanz oder gar auf das Eheschutzverfahren der Parteien oder entsprechende Rechtsmittelverfahren bezieht (Beschwerdeanträge 2.1 bis 2.5; Urk. 1 S. 2-4), ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. 3. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2011 zusammengefasst, dem Antrag der Klägerin vom 30. September 2011 auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 7'000.-- für das Massnahmeverfahren und Ehescheidungsverfahren sei mit der Verfügung vom 7. November 2011 vollumfänglich entsprochen worden. Die Klägerin habe ihren an der Hauptverhandlung vom 16. November 2011 gestellten neuen Antrag auf Zusprechung eines Vorschusses von je Fr. 15'000.-- nicht weiter begründet und es sei nicht ersichtlich, weshalb seit September 2011 neue oder nicht voraussehbare Aufwendungen für die Rechtsvertretung angefallen sein sollten (der Termin der Hauptverhandlung sei den Parteien seit Mitte Juli 2011 bekannt gewesen); die Verhältnisse hätten sich somit seit Erlass der Verfügung vom 7. November 2011 nicht wesentlich verändert, weshalb der Antrag auf Zusprechung eines weiteren Kostenvorschusses abzuweisen sei (Urk. 2 S. 2).
- 5 - 4. a) Die Klägerin rügt, sie habe in Vi-Urk. 2 das Haupt- und das Massnahmeverfahren konkret auseinandergehalten; die Anträge auf S. 2 - S. 11 würden das Haupt- und die Anträge S. 43-45 das Massnahmeverfahren betreffen (Urk. 1 S. 4 f., auch S. 12). Diese Rüge ist aktenwidrig. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenvorschuss auf S. 11 lautete auf Verpflichtung des Beklagten, ihr "für dieses Ehescheidungsverfahren und vorsorgliche Massnahmeverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 7'000.-- zu bezahlen" (Vi-Urk. 2 S. 11; Hervorhebung im Original); auf S. 45 lautete der Antrag "für dieses vorsorgliche Massnahmeverfahren und Ehescheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss / Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 7'000.-- zu bezahlen" (Vi-Urk. 2 S. 45; gleich lautend danach in Vi-Urk. 57 S. 6). Die Klägerin hat damit für das Hauptund Massnahmeverfahren zusammen einen Vorschuss von Fr. 7'000.-- verlangt. b) Die Klägerin rügt, die Vorinstanz gehe in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die Verfügung vom 7. November 2011 unrichtigerweise gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung von einer Grundgebühr zwischen knapp Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– aus. § 5 Abs. 2 der Anwaltsgebührenverordnung sei offenbar übergangen worden. Es sei über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwändig gestalteten. Allein der Streitwert der güterrechtlichen Auseinandersetzung liege bei über Fr. 1'000'000.–. Zu berücksichtigen sei auch das während der Ehe angesparte Pensionskassenkapital. Die Grundgebühr mache somit auf jeden Fall über Fr. 35'000.– aus (Urk. 1 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat für die Grundlagen zur Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses auf die Erwägungen in der Verfügung vom 7. November 2011 verwiesen. Sie hatte dort korrekt dargelegt, dass die Anwaltsgebührenverordnung für Scheidungsverfahren eine Grundgebühr zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– vorsieht, welche nach § 2 und § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung erhöht werden kann. Zur konkret zu erwartenden Grundgebühr hatte sich die Vorinstanz jedoch gar nicht geäussert, da sie den beantragten Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'000.– ohne weiteres als angemessen betrachtete. Die Rüge der Klägerin geht daher fehl.
- 6 c) Die Klägerin macht geltend, zu Beginn des Prozessverfahrens habe davon ausgegangen werden dürfen, dass eine rechtskräftige eheschutzrichterliche Verfügung vorliegen würde, womit die Sache längst hätte beigelegt werden können (Urk. 1 S. 10). Auch dies ist aktenwidrig. Die Klägerin hat am 12. November 2010 bei der Vorinstanz die Scheidungsklage und am 14. November 2010 die Rekursantwort und den Anschlussrekurs im Rekursverfahren gegen die Eheschutzverfügung eingereicht. Damit konnte die Klägerin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Prozessbeginns nicht davon ausgehen, dass ein rechtskräftiger Eheschutzentscheid vorliegen würde. d) Die Klägerin rügt – wohl als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung –, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, dass sie ihren Antrag auf Prozessvorschüsse von je Fr. 15'000.-- nicht weiter begründet habe (Urk. 1 S. 10 f.). Die Klägerin legt nicht dar, wann bzw. wo konkret sie diesen Antrag begründet haben will; in ihrer an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgetragenen ergänzenden Klagebegründung (welche jenen Antrag enthielt; Vi-Urk. 66 S. 2) war jedenfalls keine Begründung enthalten (Vi-Urk. 66 pass.), ebensowenig ist aus dem Protokoll eine solche ersichtlich (Vi-Prot. S. 15 ff., beso. S. 16). Die gerügte Sachverhaltsfeststellung ist damit zutreffend. Eine Begründung wäre aber schon deshalb unabdingbar gewesen, weil aufgrund der Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. November 2011, wonach der Beklagte gemäss Steuererklärung 2009 einen Vermögensstand von rund Fr. 13'000.-- aufweise (Vi-Urk. 64 S. 21; woraus er den zugesprochenen Vorschuss für die Klägerin von Fr. 7'000.-- und seine eigenen Anwaltskosten zu begleichen hatte), die (Voraussetzung für die Zusprechung eines Kostenvorschusses bildende) Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht ohne weiteres als gegeben anzusehen war.
- 7 e) Die Klägerin macht geltend, es sei unerheblich, weshalb seit September 2011 neue oder nicht voraussehbare Aufwendungen angefallen sein sollten; wesentlich sei, dass die Berechnungsbasis für das Anwaltshonorar in der Verfügung vom 7. November 2011 unrichtig gewesen sei (Urk. 1 S. 11 f.). Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2011 ist jedoch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Allfällige Einwendungen der Klägerin gegen jene Verfügung wären im entsprechenden Berufungsverfahren vorzutragen. f) Die tragende Erwägung der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Dezember 2011 ist darin zu sehen, dass das von der Klägerin bis dahin gestellte Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bereits mit Verfügung vom 7. November 2011 vollumfänglich gutgeheissen und der am 16. November 2011 gestellte Antrag auf einen höheren Prozesskostenvorschuss nicht begründet worden sei und dass sich die Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 7. November 2011 nicht wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 2). Dass das von der Klägerin bis dahin gestellte Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bereits mit Verfügung vom 7. November 2011 vollumfänglich gutgeheissen wurde, ist korrekt (vgl. oben Erw. 4.a). Ebenso korrekt ist, dass der Antrag auf einen höheren Prozesskostenvorschuss nicht begründet wurde (vorstehend Erw. 4.d). Und dass sich die Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 7. November 2011 nicht wesentlich verändert hätten, wurde nicht substantiiert gerügt (Urk. 1 pass.). Damit ist die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2011 zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Vom Beklagten wurde zwar keine Beschwerdeantwort eingeholt; im Hinblick darauf, dass dessen Rechtsvertreter gleichwohl das vorliegende Urteil und die ihm zuzustellende, sich nicht durch Kürze auszeichnende Beschwerde-
- 8 schrift wird durchsehen müssen, rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 400.-- (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen in das Berufungsverfahren LY110043. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 9 - Zürich, 20. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke versandt am: ss
Urteil vom 20. Januar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...