Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC110044-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, lic. iur. P. Hodel und Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili. Urteil vom 19. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung der 4. Abteilung - Einzelgericht des Bezirkes Zürich vom 7. September 2011 im Ehescheidungsprozess Nr. …
- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer vertrat im Scheidungsverfahren der Eheleute B._____ vor Vorinstanz den Gesuchsteller als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Geschäfts-Nr. …, act. 6). Am 3. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seine Kostennote mit einer Aufstellung über seine Bemühungen und Auslagen ein (act. 6/43). Er stützte sich dabei auf einen Stundenaufwand von 63.5 Stunden, errechnete ein Honorar von Fr. 12'700.-- sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 425.40 und verlangte damit eine Entschädigung von Fr. 14'175.45 (inkl. Mehrwertsteuer 8 %). Mit Verfügung vom 7. September 2011 kürzte die Vorinstanz das Honorar auf pauschal Fr. 10'000.-- und entschädigte den Beschwerdeführer insgesamt mit Fr. 11'259.45 (act. 3 = act. 6/45). Begründet wurde dieser Entscheid nicht. 2. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer Gesamtentschädigung von Fr. 14'175.43 (act. 2). Am 10. Oktober 2011 bezahlte der Beschwerdeführer fristgemäss den ihm mit Verfügung der Kammer vom 26. September 2011 auferlegten Kostenvorschuss (act. 7, act. 9). 3. Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Entschädigung auf die Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 und macht geltend, dass sich die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren mit Ausnahme des Scheidungspunktes in allen anderen wesentlichen Punkten uneinig gewesen seien und es sich um eine komplexe Sache gehandelt habe. Zudem sei der Gesundheitszustand seines Mandanten labil gewesen. Deshalb sei der ausgewiesene Zeitaufwand von 63.5 Stunden notwendig gewesen und mithin angemessen. Auf Grund des Schwierigkeitsgrades und den wesentlichen Interessen sei vorliegend von einer nicht übermässig hoch angesetzten Grundgebühr von Fr. 8'000.-- auszugehen. Zu diesem Grundbetrag sei für die Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 14. April 2011 ein Zuschlag von 50 % und für das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 14. April 2011 ein Zuschlag von 15 % hinzuzurechnen. Dies würde
- 3 nach Tarif ein Honorar von Fr. 13'200.-- ergeben, welches gar über dem beantragten liege. 4. Vorab ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Verfahren vor Inkraftreten der schweizerischen Zivilprozessordnung anhängig gemacht wurde (act. 6/1), weshalb es sich noch nach der bisherigen kantonalen ZPO richtete. Dementsprechend ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners auch für die Bemessung der Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren gemäss §§ 24 und 25 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 noch die Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006 zur Anwendung zu bringen. 5. Die Vergütung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Die Gebühr bemisst sich dabei in Ehescheidungsprozessen gleichermassen nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand und sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 5 AnwGebV). Diese Grundgebühr ist verdient, wenn die Klagebegründung erstattet wurde (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Hinzu kommen Zuschläge im Umfang von je höchstens 50 % der Grundgebühr, wobei die Summe aller Zuschläge die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen soll (§ 6 Abs. 1 lit. a-d sowie § 6 Abs. 2 AnwGebV). 6. Das vorinstanzliche Scheidungsverfahren bewegte sich von der Verantwortung, der Schwierigkeit und dem notwendigen Zeitaufwand her im durchschnittlichen Rahmen, weshalb die Grundgebühr im mittleren Bereich anzusiedeln und auf Fr. 7'000.-- festzusetzen ist. Hinzu kommen die Zuschläge. Die Hauptverhandlung vom 9. Februar 2011 dauerte rund 2.5 Stunden und wurde am 14. April 2011 während rund 4 Stunden fortgesetzt (vgl. Prot. I S. 4-21 und S. 22-33). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Beschwerdeführer namens seines Mandanten zudem ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 7 S. 3, Prot. I S. 20), worüber zeitgleich mit der Fortsetzung der Hauptverhandlung verhandelt wurde (Prot. I S. 21 und S. 22 ff.). Demnach sind zur Grundgebühr Zuschläge für die Fortsetzung der Hauptverhandlung (§ 6 Abs. 1
- 4 lit. a AnwGebV) und für die Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen (§ 6 Abs. 1 lit. c AnwGebV) zu gewähren, wie es der Beschwerdeführer zutreffend ausführt. Für die Verhandlung der vorsorglichen Massnahmen macht der Beschwerdeführer einen Zuschlag von 15 % geltend, der angemessen ist. Demgegenüber erscheint ein Zuschlag für die Fortsetzung der Hauptverhandlung – selbst wenn davon auszugehen ist, dass noch gewisse Vorbereitungen getroffen werden mussten – im maximal möglichen Umfang von 50 % nicht gerechtfertigt, zumal sich aus dem Protokoll ergibt, dass in materieller Hinsicht (insbesondere seitens des Beschwerdeführers) überwiegend über die vorsorglichen Massnahmen verhandelt wurde und im Übrigen Vergleichsgespräche geführt und die Parteien angehört wurden (Prot. I S. 22 ff.). Deshalb ist ein Zuschlag von höchstens 25 % zu gewähren. Das von der Vorinstanz eingesetzte Honorar von Fr. 10'000.-verletzt daher weder Recht noch erscheint es unangemessen. Die Höhe der Auslagen war ferner unbestritten. 7. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Da der Beschwerdeführer sich in Anbetracht der fehlenden Begründung der Vorinstanz allerdings zu Recht veranlasst sah, Beschwerde zu erheben, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO) bzw. gar keine Kosten zu erheben. Eine Prozessentschädigung ist dem Beschwerdeführer zufolge Unterliegens hingegen nicht zuzusprechen; für eine solche zulasten des Staates würde es überdies an einer gesetzlichen Grundlage fehlen (ADRIAN UR- WYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 15). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer für sich und den vorinstanzlichen Gesuchsteller sowie an das Einzelgericht des Bezirkes Zürich (4. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'900.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Wili versandt am:
Urteil vom 19. Oktober 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer für sich und den vorinstanzlichen Gesuchsteller sowie an das Einzelgericht des Bezirkes Zürich (4. Abteilung), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...