Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 01.06.2012 PC110003

1. Juni 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,867 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Sistierung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC110003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Clausen Beschluss vom 1. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Sistierung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. Januar 2011 (FE090172)

- 2 - Erwägungen: I. Seit August 2009 ist beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen der Scheidungsprozess zwischen den Parteien hängig (Vi Urk. 1). Auf Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchstellerin) hin erliess die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. August 2010 vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Vi Urk. 58). Dabei verpflichtete sie den Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsteller) rückwirkend ab 1. April 2007 zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 14'040.– und wies den Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ab (Vi Urk. 58 S. 106 Dispositiv- Ziffern 2 und 3). Gegen die Bestimmung seiner Unterhaltspflicht erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. August 2010 Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich. Die Gesuchstellerin ihrerseits wehrte sich mit Anschlussrekurs vom 2. November 2010 gegen die Abweisung ihres Prozesskostenvorschussbegehrens (vgl. Geschäfts-Nr. LQ100060 Urk. 2 und Urk. 12). Nachdem die Parteien während des hängigen Rechtsmittelverfahrens von der Vorinstanz auf den 20. Januar 2011 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden waren (Vi Urk. 66), ersuchte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. Januar 2011 um Abnahme der ergangenen Vorladung und um Sistierung des Scheidungsverfahrens bis zum Abschluss des Rekursverfahrens über die vorsorglichen Massnahmen (Vi Urk. 69). Nach Einholung einer Stellungnahme des Gesuchstellers sistierte die Vorinstanz das Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 14. Januar 2011 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekursverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen vor Obergericht und nahm den Parteien die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 20. Januar 2011 ab (Vi Urk. 74 = Urk. 3). Dagegen reichte der Gesuchsteller am 28. Januar 2011 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Parteien zur Hauptverhandlung vorzuladen (Urk. 2 S. 2).

- 3 - Den ihm daraufhin mit Verfügung vom 14. Februar 2011 auferlegten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– leistete der Gesuchsteller rechtzeitig (Urk. 5 und Urk. 6). In ihrer am 14. März 2011 erstatteten Beschwerdeantwort schloss die Gesuchstellerin auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchstellers (Urk. 9). Mit Verfügung vom 21. März 2011 wurde dem Gesuchsteller die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme mitgeteilt (Urk. 11). Die in der Folge bis 20. Mai 2011 geführten gerichtlichen Vergleichsgespräche blieben ergebnislos (Prot. II S. 5-12; Urk. 12-21). II. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die von der Vorinstanz verfügte Sistierung des Scheidungsprozesses zwischen den Parteien. Diese prozessuale Anordnung erfolgte vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass die Prozessfinanzierung der Gesuchstellerin zufolge des noch offenen Entscheides über die Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie über den Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss ungeklärt sei und dass es der Gesuchstellerin deshalb nicht zuzumuten sei, sich auf weitere Prozesshandlungen einzulassen (Urk. 3 S. 4). Mit Beschluss vom 2. April 2012 hat die Kammer im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen einerseits den vom Gesuchsteller ab 1. April 2007 zu leistenden Unterhaltsbeitrag auf Fr. 12'500.– pro Monat festgesetzt und andererseits die den Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abweisende erstinstanzliche Verfügung der Scheidungsrichterin bestätigt (Geschäfts-Nr. LQ100060 Urk. 20 S. 58 Dispositiv- Ziffer 1). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten und ist unterdessen in Rechtskraft erwachsen. Im heutigen Zeitpunkt steht mithin fest, auf welche Mittel die Gesuchstellerin zur Tilgung der ihr im Scheidungsprozess anfallenden Kosten zurückgreifen kann. Damit aber ist der Grund für die mit der hier angefochtenen Verfügung erfolgte Sistierung des Scheidungsverfahrens entfallen und diese wird insofern hinfällig, als sie ausdrücklich bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekursverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen befristet wurde. Wird ein

- 4 - Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so schreibt das Gericht das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Ebenso verfährt das Gericht gemäss Art. 242 ZPO, wenn das Verfahren aus anderen Gründen ohne Entscheid endet. Weil der vorinstanzliche Scheidungsprozess nunmehr ohne Weiteres seinen Fortgang nehmen kann, braucht über die Rechtmässigkeit der zwischenzeitlich angeordneten Sistierung nicht mehr befunden zu werden. Gleichsam ist es dem Gesuchsteller unbenommen, beim Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen die Ansetzung einer Tagfahrt zur Durchführung der Hauptverhandlung zu verlangen. Das Beschwerdeverfahren wird in der Sache damit gegenstandslos und ist folglich gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben. III. 1. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, kann das Gericht im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen von den in Art. 106 ZPO statuierten Verteilungsgrundsätzen abweichen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen, wobei etwa zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 16 zu Art. 107 ZPO mit Hinweis auf die Botschaft; vgl. auch Schmid, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 9 zu Art. 107 ZPO). Das Rechtsmittelverfahren wurde durch die Beschwerdeerhebung des Gesuchstellers veranlasst. Das Dahinfallen des Rechtsschutzinteresses zufolge der vorgängigen zweitinstanzlichen Erledigung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens hat demgegenüber weder der Gesuchsteller noch die Gesuchstellerin zu vertreten. Für die Verlegung der Kosten und Entschädigungen ist überdies in Betracht zu ziehen, wie der Prozess vor Obergericht mutmasslich entschieden worden wäre. Das Abwägen des mutmasslichen Obsiegens und Unter-

- 5 liegens hat aufgrund einer summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Rechtsstandes zum Zeitpunkt des Eintritts des Erledigungsgrundes zu ergehen (BGer vom 14. Juli 2003, 4P.42/2003 E. 2.1; BGer vom 17. November 2000, 5P.301/2000 E. 2). 2.1 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) zusammengefasst dafürgehalten, es sei der Gesuchstellerin nicht zuzumuten, sich auf weitere Prozesshandlungen einzulassen, solange die Prozessfinanzierung nicht endgültig geklärt sei (Urk. 3 S. 4). Im von der Vorinstanz zitierten obergerichtlichen Entscheid wird unter anderem ausgeführt, dass der Scheidungsprozess nicht ungeachtet der Frage des Prozesskostenvorschusses weitergeführt werden könne. Vielmehr habe das Hauptverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss zu ruhen, sei es mittels formeller Einstellung des Verfahrens, sei es durch formloses Aussetzen weiterer Prozesshandlungen (Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürichs [III. Zivilkammer] vom 11. März 2004, Geschäfts-Nr. PN040028 E. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichte-zh.ch]). Die in diesem Entscheid angestellten Überlegungen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in nicht offensichtlich zu beanstandender Weise befolgt. Soweit sich die Beschwerdevorbringen des Gesuchstellers inhaltlich überhaupt mit der Verfahrenssistierung und nicht mit der Verschiebung einer anberaumten Gerichtsverhandlung beziehungsweise der Abnahme einer entsprechenden Vorladung (Rechtzeitigkeit der Stellung sowie Ungleichbehandlung bei der Bearbeitung des Gesuchs [Urk. 2 S. 3 f.]) oder den materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen eines Prozesskostenvorschusses (Kreditwürdigkeit der Gesuchstellerin [Urk. 2 S. 6]) befassen, vermögen sie die zentralen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bei einer im beschriebenen Sinn bloss summarischen Prüfung nicht anzugreifen. Den eigentlichen Grund für seine Beschwerde erblickt der Gesuchsteller in der seiner Ansicht nach durch die Sistierung bewirkten ungerechtfertigten Verzögerung bei der Weiterführung des Scheidungsverfahrens (Urk. 2 S. 5 f.).

- 6 - 2.2 Es liegt in der Natur der Sache, dass die über mehrere Instanzen geführte Auseinandersetzung um die von einem Ehegatten beanspruchte Unterstützung bei der Finanzierung eines Scheidungsverfahrens für den deswegen einstweilen eingestellten Hauptsacheprozess einen mitunter beträchtlichen Stillstand bedeuten kann. Der dadurch hervorgerufene Konflikt zwischen dem Anspruch auf beförderliche Behandlung einer Streitsache und dem Anspruch einer Partei auf Schaffung verbindlicher Verhältnisse bezüglich der eigenen Prozessfinanzierung kommt letzterem - wie sich anhand des erwähnten Entscheides des Zürcher Obergerichts belegen lässt - in der Praxis regelmässig der Vorrang zu, da ohne Klarheit hinsichtlich der Deckung der Kosten namentlich für die Rechtsvertretung einer Partei die gehörige Führung des Gerichtsverfahrens als solche gefährdet erscheint. Mit der insofern unbegründeten Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots fällt weitgehend die weitere Rüge des Gesuchstellers zusammen, die Sistierung hätte nicht erfolgen dürfen, weil das Hauptverfahren bis heute noch nicht einmal "eingeleitet" worden sei und die Anträge zu den Scheidungsfolgen noch nicht gestellt worden seien (Urk. 2 S. 5 und S. 7). Unabhängig vom Stadium des Hauptsacheprozesses durfte in Nachachtung der skizzierten Rechtsprechung bis zur rechtskräftigen Streitentscheidung in Bezug auf die für die Dauer des Prozesses zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge und den anbegehrten Prozesskostenvorschuss mit der Fortsetzung des Scheidungsverfahrens zugewartet werden, da die von der Vorinstanz mit Recht als zentral angesehene Problematik der Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin zur Aufbringung der Rechtspflegekosten massgeblich davon abhing. Entgegen dem Standpunkt des Gesuchstellers (Urk. 2 S. 4/5) ist dabei nicht so sehr von Belang, dass die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts anderen Bemessungsgrundlagen folgt als die Regelung des während des Scheidungsprozesses zu bezahlenden Unterhalts. 3. Nach dem Gesagten lässt sich die vorinstanzliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer summarischen Prüfung im Rahmen des Entscheides über die Kosten- und Entschädigungsfolgen vertreten und hält jedenfalls den vom Gesuchsteller vorgebrachten Rügen stand. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO dem die Beschwerde führenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Als kostenpflichtige

- 7 - Partei hat der Gesuchsteller die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin schliesslich für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– (inklusive 8,0 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.– nicht.

- 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Clausen

versandt am: ss

Beschluss vom 1. Juni 2012 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– (inklusive 8,0 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PC110003 — Zürich Obergericht Zivilkammern 01.06.2012 PC110003 — Swissrulings