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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.11.2011 PC110002

8. November 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·772 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

angemessene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes; Kognition der Rechtsmittelinstanz; Beschwerdefrist; Kostenfolge

Volltext

Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, angemessene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes; Art. 320 lit. a ZPO, Kognition der Rechtsmittelinstanz; Art. 321 Abs. 2 ZPO, Beschwerdefrist; § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG, Kostenfolge Die Beschwerdefrist gegen eine Honorarkürzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beträgt 10 Tage, da es sich um ein summarisches Verfahren handelt. Die Beschwerdeinstanz hat den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen; dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein. Die Kostenfolge der Beschwerde beurteilt sich nach der Gerichtsgebührenverordnung.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand erhebt Beschwerde gegen die Herabsetzung seiner Honorarnote. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) […] "3. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsbeistand berechtigt, in eigenem Namen gegen die Herabsetzung der Honorarhöhe Beschwerde einzulegen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 8 zu Art. 122 ZPO). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Kostenentscheid, welcher selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; Jenny, a.a.O., N 3 zu Art. 110 ZPO; Rüegg, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 110). Das Verfahren betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist summarisch, wie auch dessen Bestellung Teil des summarischen Verfahrens ist (Art. 248 lit. a in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid zehn Tage. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf

ihre Angemessenheit hin zu überprüfen; dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (vgl. dazu Blickenstorfer, in DIKE Kommentar, N 5 zu Art. 310 ZPO; Reetz/Ahfeldt, N 4 zu Art. 320 ZPO). […]. 6. Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Kommentarstelle die Auffassung, dass Verfahren, in welchen der amtliche Rechtsvertreter um sein Honorar streite, kostenlos sein müssten (Urk. 2 S. 10 mit Hinweis auf Hauser/Schweri, a.a.O., N 10 zu § 203). Nach § 203 Ziff. 3 GVG/ZH habe den Angestellten, gegen deren Amtstätigkeit Beschwerde erhoben worden sei, keine Gebühren und Auflagen auferlegt werden können. Diese Bestimmung sei auch auf Rechtsanwälte angewandt worden, die bei Armenrechtsverfahren die zugesprochene Entschädigung durch selbständige Kostenbeschwerde anfechten wollten. Da § 200 lit. b GOG eine gleichlautende Bestimmung wie § 203 Ziff. 3 GVG/ZH enthalte, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den bisherigen Rechtszustande nicht habe ändern wollen. Bei dem von Hauser/Schweri zitierten Entscheid aus dem Jahre 1939 (ZR 38 Nr. 110 S. 264) handelt es sich um eine "Praxis" der damaligen Verwaltungskommission im Zusammenhang mit der Entschädigung von "Armenanwälten", welche offensichtlich auf den damals geltenden Prozessgesetzen gründete. Die Rechtsgrundlage, auf die sich die Praxis vor dem Inkrafttreten der neuen ZPO stützte, war eine andere: Gemäss § 109 Abs. 3 GVG/ZH fanden die Bestimmungen der zürcherischen Zivilprozessordnung auf das Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung, soweit das GVG keine speziellen Bestimmungen aufstellt. Dies war mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung der Fall, weshalb im Beschwerdeverfahren die §§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 der ZPO/ZH beachtlich waren (vgl. ebenfalls Hauser/Schweri, a.a.O., N 21 zu § 109; Beschluss der Verwaltungskommission vom 1. April 2003 [VB020041]). Da bereits die Verwaltungskommission nach ständiger Praxis für ihre Tätigkeit in

Anwendung von § 14 GerGebV eine Staatsgebühr zwischen Fr. 500.– bis Fr. 8'000.– erhob, besteht kein Anlass anzunehmen, der Gesetzgeber habe beim Erlass von § 200 lit. b GOG implizit die unentgeltlichen Rechtsbeistände den Angestellten, wenn wegen ihrer Amtstätigkeit Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde, gleichstellen wollen. […]"

Obergericht, I. Zivilkammer Beschluss vom 8. November 2011 PC110002

"3. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsbeistand berechtigt, in eigenem Namen gegen die Herabsetzung der Honorarhöhe Beschwerde einzulegen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Z... Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen; de... 6. Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Kommentarstelle die Auffassung, dass Verfahren, in welchen der amtliche Rechtsvertreter um sein Honorar streite, kostenlos sein müssten (Urk. 2 S. 10 mit Hinweis auf Hauser/Schweri,... Bei dem von Hauser/Schweri zitierten Entscheid aus dem Jahre 1939 (ZR 38 Nr. 110 S. 264) handelt es sich um eine "Praxis" der damaligen Verwaltungskommission im Zusammenhang mit der Entschädigung von "Armenanwälten", welche offensichtlich auf den dam...

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