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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.03.2026 PA260002

4. März 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,185 Wörter·~6 min·10

Zusammenfassung

Zwangsmedikation

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA260002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Klaus Urteil vom 4. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Zwangsmedikation Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 4. Februar 2026 (FF260003)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 A._____ (nachfolgend der Beschwerdeführer) wurde im Jahr 1976 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie erstmals in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hospitalisiert. Seit Juli 2017 lebt er im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung im Bereich des Alters- und Pflegeheims B._____ (nachfolgend Klinik) in C._____. Die KESB Dübendorf überprüfte und verlängerte die fürsorgerische Unterbringung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 ZGB regelmässig, zuletzt mit Zirkularentscheid vom 22. Januar 2026 (act. 5/8/8; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH PA220009 vom 25. Februar 2022 E. 1.1). 1.2 Mit Eingabe vom 25. Januar 2026 und unter Beilage einer Packungsbeilage des Medikaments "Xeplion" reichte der Beschwerdeführer eine sinngemässe Beschwerde gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung beim Bezirksgericht Uster ein (act. 5/2 = 5/8/1). Dieses trat mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache in Anwendung von Art. 143 Abs. 1 ZPO an das Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend die Vorinstanz; act. 5/1). Die fallführende Ärztin der Klinik äusserte sich im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2026 zur Beschwerde (act. 5/6). Anlässlich der Anhörung vom 4. Februar 2026, welche in der Klinik stattfand, befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und gaben Dr. med. D._____ als instruierte ärztliche Fachperson sowie Frau E._____ und Frau F._____ seitens der Pflege ihre jeweiligen Stellungnahmen zu Protokoll (vgl. Protokoll Vorinstanz, S. 10 ff.). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 4. Februar 2026 auf die Beschwerde nicht ein (act. 5/20 = act. 3). 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 15. Februar 2026 (Datum Poststempel 16. Februar 2026) und wiederum unter Beilage einer Packungsbeilage des Medikaments "Xeplion" fristgerecht (vgl. act. 5/21) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. act. 2). Für die zweitinstanzliche Beurteilung ist im Kanton Zürich das Obergericht zuständig (§ 64 EG KESR).

- 3 - 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1– 23). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. nach Art. 450 ff. ZGB (Art. 439 Abs. 3 ZGB). Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (§ 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie verständlich und für das Beschwerdeverfahren relevant sind. 2. 2.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass es an einem Anfechtungsobjekt mangle. Es bestehe weder eine aktuelle, durch die Klinik schriftlich angeordnete Zwangsmedikation mit Rechtmittelbelehrung, womit auch keine formelle Behandlung ohne Zustimmung vorliege, noch werde faktischer Zwang ausgeübt. Auf ein Gutachten könne verzichtet werden, da auf die bereits erstellten Gutachten abgestellt werden könne (act. 3 E. 6). 2.2 Zunächst prüfte die Vorinstanz, ob auf das bereits erstellte Gutachten abgestellt werden könne. Dies bejahte sie aufgrund der Aussage von Dr. med. D._____, wonach sich nichts an der Diagnose und der Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers verändert habe (act. 3 E. 6). In der Tat erklärte Dr. med. D._____, dass die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers nach wie vor passend sei (vorinstanzliches Protokoll, S. 15). Sodann prüfte die Vorinstanz, ob eine Zwangsmedikation vorliegt. In einem ersten Schritt verneinte sie, unter Verweis auf den ärztlichen Behandlungsplan, das Bestehen einer aktuellen, durch die Klinik schriftlich angeordneten Zwangsmedikation mit Rechtsmittelbelehrung. Daran ist nichts auszusetzen (vgl. act. 5/6). Anschliessend prüfte sie in einem zweiten Schritt, ob ein Realakt, der faktisch einer Zwangsbehandlung gleichkommt, vorliegt (act. 3 E. 6). Für die rechtlichen Voraussetzungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (act. 3 E. 5). Aufgrund der Aussagen des Personals der Klinik sowie jener des Beschwerdeführers – soweit diese aufschlussreich seien – erwog die Vorinstanz,

- 4 dass der Beschwerdeführer die Behandlung mit "Xeplion" zwar vielleicht grundsätzlich ablehne, sich der konkreten Verabreichung der Spritzen allerdings nicht widersetze. Es werde keine besondere Druckausübung seitens des Personals benötigt, was auch der Beschwerdeführer nicht vorbringe. Der Beschwerdeführer sage zwar, Angst zu haben, dass eine Verweigerungshaltung zu einer Einweisung in eine Psychiatrie führen würde, könne allerdings nicht belegen, dass ihm dies konkret vor der Injektion angedroht würde, bzw. erkläre bloss, dass ihm dies "Herr G._____" mehrfach angedroht habe. Mit Herrn G._____ sei mutmasslich der vormalige Vizepräsident der Vorinstanz gemeint, welcher seit fünf Jahren nicht mehr im Amt sei. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz deckt sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz vom 4. Februar 2026 (vgl. vorinstanzliches Protokoll, Anhörung des Beschwerdeführers, S. 12). Sodann ergibt sich weder aus seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 25. Januar 2026 noch aus der Beschwerdeschrift etwas anderes als die grundsätzliche Ablehnung gegen das Medikament "Xeplion" (vgl. act. 5/2; act. 2). Weiter führt die Vorinstanz ebenfalls in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Akten aus, dass sich auch aus den Aussagen des Personals nicht ergebe, dass dem Beschwerdeführer Nachteile in Aussicht gestellt würden. Vielmehr scheine der Beschwerdeführer die Spritzen zu tolerieren, wenn er gewisse Behandlungsmodalitäten, etwa die Auswahl der Fachperson, die die Spritze verabreiche, kontrollieren könne und im Nachgang drei Flaschen Coca-Cola erhalte bzw. trinken könne (vgl. vorinstanzliches Protokoll, Anhörung des Beschwerdeführers, S. 12; Stellungnahme von Dr. med. D._____, S. 15; Stellungnahme von Frau E._____, S. 16; vgl. auch Stellungnahme der fallführenden Ärztin der Klinik vom 30. Januar 2025, act. 5/6). Es kann somit den vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden, dass auch keine faktische Zwangsbehandlung vorliegt. Die Vorinstanz schloss deshalb korrekt, dass es an einem Anfechtungsobjekt mangelt. 3. Nach dem Gesagten treffen die Ausführungen der Vorinstanz zu und ist sie zu Recht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Zwangsmedika-

- 5 tion nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, weil er unterliegt sowie weil es dafür an einem Antrag und an entschädigungsfähigen Umtrieben fehlt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zuhanden des Beschwerdeführers;  die Vorinstanz;  das Alters- und Pflegeheim B._____ AG, Ärztliche Leitung, Postfach …, C._____;  den Beistand des Beschwerdeführers, H._____, Soziale Dienste Bezirk I._____ (…), … [Adresse]; und  die KESB Dübendorf, Bettlistr. 22, Postfach 234, 8600 Dübendorf. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 6 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am:

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