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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.11.2025 PA250024

13. November 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·352 Wörter·~2 min·11

Zusammenfassung

Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 13. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Oktober 2025 (FF250214)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 2. Oktober 2025 ordnete Dr. med. B._____ die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in die Psychatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: Klinik) an (act. 5/5). Gegen diese ärztliche Anordnung erhob die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz; act. 5/1). Mit Urteil vom 16. Oktober 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 5/21 = act. 3 [Aktenexemplar]). Innert Frist erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-23). Am 10. November 2025 teilte die Klinik telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin am 7. November 2025 aus der Klinik entlassen worden sei (act. 8). 2. Mit der Entlassung aus der Klinik ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen und der Beschwerdeführerin fehlt damit ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist nach Anhebung des Rechtsmittelverfahrens weggefallen, was zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führt. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an - die Beschwerdeführerin, - die verfahrensbeteiligte Klinik, - das Bezirksgericht Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: 13. November 2025

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