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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.09.2025 PA250018

16. September 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·869 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 16. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. September 2025 (FF250171)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 16. August 2025 ordnete Dr. med. B._____, Amtsarzt des Kantons C._____, die fürsorgerische Unterbringung von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK) an (vgl. act. 4/3). Am 19. August 2025 ordnete die PUK die Zwangsmedikation der Beschwerdeführerin an (vgl. act. 4/4). 1.2 Mit Eingabe vom 1. September 2025 (Datum des Poststempels, vgl. act. 5/2), eingegangen bei der Vorinstanz am 2. September 2025, erhob die Beschwerdeführerin dagegen bei der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerden gegen ihre fürsorgerische Unterbringung und ihre Zwangsmedikation (vgl. act. 4/1). 1.3 Mit Verfügung vom 2. September 2025 (act. 3) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein und erhob keine Kosten (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 1.4 Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. September 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde (act. 2). Sie beantragt, die Zwangsmedikation sei zu stoppen und sie sei zu entlassen. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 4/1-7). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Die Vorinstanz begründete ihren für die Beschwerdeführerin wohl schwierig verständlichen Nichteintretensentscheid zum einen damit, die Beschwerdeführerin habe die 10-tägigen Fristen zur Erhebung einer Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) und die Zwangsmedikation verpasst. Sie sei am 16. und 19. August 2025 über die Möglichkeit der Beschwerdeführung gegen die fürsorgerische Unterbringung und am 19. August 2025 über die Möglichkeit der Beschwerdeführung gegen die Zwangsmedikation belehrt worden, habe ihre Beschwerden aber erst am 1. September 2025, und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist, zur Post gegeben (vgl. act. 3 S. 2 und 3).

- 3 - Zum anderen hielt die Vorinstanz fest, sie könne auch deshalb auf die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung nicht eintreten, weil sie örtlich für deren Beurteilung nicht zuständig sei. Die fürsorgerische Unterbringung sei durch den Amtsarzt des Kantons C._____, Dr. med. B._____, und somit auf dem Hoheitsgebiet des Kantons C._____ angeordnet worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung im interkantonalen Verhältnis dasjenige Gericht örtlich zuständig, auf dessen Hoheitsgebiet sie angeordnet worden sei (vgl. act. 3 S. 2 mit Verweis auf BGer 5A_175/2020 vom 25. August 2020 E. 6.3.3 = BGE 146 III 377 E. 6.3.3). 2.2 Bei einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung kann – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids das zuständige Gericht angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin wurde am 16. August 2025 durch Dr. med. B._____, Amtsarzt des Kantons C._____, in die PUK eingewiesen (vgl. oben E. 1.1). Sie ist am 16. und 19. August 2025 über das Rechtsmittel gegen die fürsorgerische Unterbringung und am 19. August 2025 über das Rechtsmittel gegen die Zwangsmedikation belehrt worden (vgl. act. 4/2 und act. 4/4 S. 5), wobei als Beschwerdeinstanz unzutreffenderweise (vgl. oben, E. 2.1) das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, angegeben wurde. Die Vorinstanz hat die Beschwerden vom 1. September 2025 somit zu Recht als verspätet angesehen und ist folglich auf diese zu Recht nicht eingetreten. 2.3 Die Beschwerdeführerin kann als betroffene Person jedoch jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen, über welches ohne Verzug zu entscheiden ist (vgl. Art. 426 Abs. 4 ZGB). Die Vorinstanz gab der Klinikleitung der PUK von der vorinstanzlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin Kenntnis (vgl. a.a.O. S. 3 und Dispositiv-Ziffer 3). Ob es sich bei der Beschwerde um ein Entlassungsgesuch handeln könnte und falls ja, wie über dieses zu entscheiden ist, hat – bei einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung wie hier – die ärztliche Leitung der Einrichtung – hier die PUK – zu beurteilen (vgl. Art. 429 Abs. 2 ZGB; § 34 Abs. 1 EG KESR). Die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung kann sodann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht bzw. dem Ein-

- 4 zelrichter oder der Einzelrichterin des Bezirksgerichts am Ort der Einrichtung angerufen werden (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 ZGB; § 62 Abs. 2 Satz 2 EG KESR). Dies wäre hier der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichts Zürich vom 2. September 2025 (FF250171) abzuweisen. 3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Verfahrensbeteiligte sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

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