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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.05.2025 PA250007

14. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·526 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Unterbringung in der psych. Klinik

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 14. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin sowie 1. Ärztliche Leitung der psych. Klinik B._____ AG, 2. Berufsbeistandschaft Uster, Verfahrensbeteiligte betreffend Unterbringung in der psych. Klinik B._____ AG Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. April 2025 (FF250013)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) war zufolge ärztlicher Einweisung durch ihren behandelnden Psychiater Dr. med. C._____ seit dem 10. April 2025 in der psychiatrischen Klinik B._____ AG in D._____ (fortan Klinik) untergebracht (act. 4/2-4/4). Das Begehren der Beschwerdeführerin um gerichtliche Beurteilung bzw. Entlassung aus der Klinik wurde mit unbegründetem Urteil des Einzelgerichts in FU Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) vom 17. April 2025 (act. 4/16) abgewiesen. 1.2. Mit an die Vorinstanz adressiertem Schreiben vom 17. April 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein (act. 4/18 = act. 2). Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz als Antrag auf Begründung des vorerwähnten Urteils vom 17. April 2025 entgegengenommen und anschliessend dem Obergericht des Kantons Zürich als Beschwerdeinstanz mitsamt der begründeten Fassung des Urteils zuständigkeitshalber weitergeleitet (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 4/20, E. I.6). Mit Schreiben vom 30. April 2025 (act. 5) wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Eingabe vom 30. April 2025 (Datum Poststempel: 2. Mai 2025; Eingang: 5. Mai 2025) sinngemäss erneut die Entlassung aus der Klinik sowie die Benachrichtigung ihres Anwalts (act. 6). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-21). 1.4. Am 8. Mai 2025 erteilte die Klinik dem Gericht telefonisch die Auskunft, dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025 aus der Klinik entlassen worden sei (act. 7). Am 9. Mai 2025 bestätigte die Klinik nochmals zuhanden des Gerichts, dass die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin beendet und die Beschwerdeführer aus der Klinik ausgetreten sei (act. 9). 2. Mit der Entlassung aus der Klinik ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen und der Beschwerdeführerin fehlt damit ein schutzwürdiges Interesse an

- 3 deren Überprüfung. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist nach Anhebung des Rechtsmittelverfahrens weggefallen, was zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führt. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik, die Beiständin der Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

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