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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.09.2024 PA240020

2. September 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,133 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA240020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli Beschluss und Urteil vom 2. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Advokat MLaw X._____, sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung - Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. August 2024 (FF240152)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 31. Juli 2024 ordnete der Psychiater Dr. med. B._____ anlässlich einer Konsultation eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an, welcher durch die Polizei gleichentags in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK) gebracht wurde (act. 5/3; act. 5/9 S. 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. August 2024 bei der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde (act. 1). 1.2. Am 2. August 2024 wurde von der PUK eine medizinische Behandlung ohne Zustimmung verfügt (act. 5/11). 1.3. Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 5. August 2024 eine Anhörung/Hauptverhandlung am 8. August 2024 an, forderte die PUK zur Stellungnahme und zur Einreichung diverser Unterlagen auf, ordnete die Erstellung eines Gutachtens an und bestellte Dr. med. C._____ als Gutachter (act. 2). Aufgrund eines kurzfristigen Ausfalls von Dr. med. C._____ wurde Dr. med. D._____ als Gutachter bestellt und dieser Wechsel der PUK und dem Beschwerdeführer vorgängig angezeigt (act. 3–4). In der Stellungnahme vom 7. August 2024 beantragte die PUK das Festhalten an der fürsorgerischen Unterbringung und überwies die angeforderten Akten (act. 5/8 und act. 5/1–11). 1.4. Anlässlich der Verhandlung vom 8. August 2024 wurde der Beschwerdeführer angehört und Dr. med. D._____ erstattete sein mündliches Gutachten (Prot. VI S. 7 ff.). Die PUK, vertreten durch Assistenzärztin Dr. med. E._____, hielt daran fest, dass Selbst- und Fremdgefährdung bestehe (Prot. VI S. 18). Mit Verfügung und Urteil vom 8. August 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und bewilligte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Der Entscheid erging zuerst in unbegründeter (act. 6) und hernach in begründeter Form (act. 7 = act. 16 [Aktenexemplar OG] = act. 18). Aus der vorinstanzlichen Begründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die von ihm angekündigte Beschwerde zur

- 3 medizinischen Behandlung bis zum Zeitpunkt des Urteils nicht eingereicht hatte, weshalb diese auch nicht Verfahrensgegenstand bildete (act. 16 E. I.5). 1.5. Gegen den Entscheid vom 8. August 2024 erhob der nunmehr vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2024 (act. 17) samt Beilagen (act. 18, 19 und 20/2,4+5) Beschwerde mit folgenden Anträgen: "A. Rechtsbegehren 1. Es sei das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 8. August 2024 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der PUK zu entlassen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 8. August 2024 teilweise aufzuheben und die Fürsorgerische Unterbringung bis zum 31. August 2024 zu befristen und der Beschwerdeführer danach unverzüglich aus der PUK zu entlassen. 3. Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 8. August 2024 teilweise aufzuheben und der Beschwerdeführer in die Klinik F._____ der G._____ (H._____-strasse ..., I._____) zu überweisen und die fürsorgerische Unterbringung zu befristen. 4. Subsubeventualiter sei das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 8. August 2024 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz, eventualiter an die PUK, zurückzuweisen. 5. Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST und Auslagen). 6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren." 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–14). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfahren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer

- 4 - 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.1. m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei eine schriftliche Begründung nicht vorausgesetzt wird (Art. 450e Abs. 1 ZGB). 2.2. Der Empfang des vorinstanzlichen Entscheids wurde vom Beschwerdeführer am 13. August 2024 unterschriftlich bestätigt (act. 14/1). Die Beschwerde vom 21. August 2024 (act. 17) erweist sich damit als rechtzeitig und genügt auch sonst den Formerfordernissen. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.3. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind (OGer ZH PA220001 vom 14. Januar 2022 E. 2.2). 2.4. Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Das in Beachtung von Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat es der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Das Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. Im Weiteren hat die begutachtende Person Antwort darauf zu

- 5 geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei ist auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt und ob ein geeigneter Behandlungsplan sowie eine geeignete Einrichtung vorhanden sind (BGE 143 III 189 E. 3.3). 3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung verlangt somit (1) einen materiellen Einweisungsgrund, d.h. einen Schwächezustand, (2) eine besondere Schutzbedürftigkeit, die eine nur in einer Einrichtung erbringbare Behandlung und Betreuung erforderlich macht, (3) die Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie (4) das Vorhandensein einer geeigneten Einrichtung (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 7; BGE 140 III 101 [= Pra 104 (2015) Nr. 2] E. 6.2.3). 3.2. Schwächezustand 3.2.1. Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist zunächst das Vorliegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden dabei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (vgl. BSK ZGB I- GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 12). Bei psychischen Störungen handelt es sich um erhebliche, objektiv feststellbare Abweichungen vom normalen Erleben oder Verhalten, wobei Denken, Fühlen und Handeln betroffen sind. Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss ein Krankheitsbild vorliegen, welches erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren der be-

- 6 troffenen Person hat. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann. Eine soziale Störung allein reicht mit anderen Worten für das Feststellen einer psychischen Störung nicht aus (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15 f.). 3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Schwächezustands im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB und insbesondere das Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung mit gegenwärtiger manischer Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.2; act. 17 Rz. 8). Es sei nicht ersichtlich, welche wahrgenommene Verhaltensweise des Beschwerdeführers die Vorinstanz meine, wenn sie ausführe, dass sich die Diagnose mit ihrer Wahrnehmung anlässlich der Anhörung/Hauptverhandlung decke (act. 17 Rz. 8). Sodann habe die PUK – anders als von der Vorinstanz ausgeführt – keine posttraumatische Belastungsstörung und einen schädlichen Gebrauch von anderen Stimulanzien diagnostiziert, sondern hierbei nur Verdachtsdiagnosen ("Vd.a" = Verdacht auf) gestellt, was nicht mit einer gesicherten Diagnose gleichzusetzen sei (act. 17 Rz. 9). 3.2.3. Der Gutachter hielt in seinem Gutachten fest, dass beim Beschwerdeführer eine manische Psychose im Rahmen seiner bipolaren affektiven Störung vorliege (Prot. VI S. 14). 3.2.4. Die behandelnden Ärzte der PUK, Dr. phil. med. pract. J._____ und K._____, gingen von einer bipolaren affektiven Störung mit gegenwärtig manischer Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.2) aus (act. 5/8 S. 1– 2). Sodann wurden weitere Diagnosen gestellt, wobei es sich teilweise um Verdachtsdiagnosen handelt (act. 5/8 S. 2). 3.2.5. Die übereinstimmend vom Gutachter als auch von der PUK festgestellte bipolare affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode genügt bereits für sich – ohne weitere Diagnosen – für die Annahme einer psychischen Störung und damit eines Schwächezustands im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Obwohl die Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht begründet werden muss, genügt die reine Bestreitung dieser Diagnose durch den Beschwerdeführer ohne weitere Begründung nicht, um die übereinstimmenden medizinischen Feststellungen in

- 7 - Zweifel zu ziehen. Ebenso sind die ergänzenden eigenen Wahrnehmungen der Vorinstanz sowie weitere (Verdachts-)Diagnosen bei dieser Ausgangslage nicht entscheidend, da sie nichts an der Annahme eines Schwächezustands ändern würden. 3.3. Schutzbedürfnis 3.3.1. Für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung wird vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist und nicht anders, namentlich mit milderen Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen kann (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für die betroffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, derer eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen insbesondere elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege und Kleidung. Die Behandlung kann auch eine körperliche Krankheit betreffen, sofern dafür eine Freiheitsentziehung notwendig erscheint. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 8 ff., N 22 ff. und N 41 ff.). Zusammengefasst stellt sich somit die Frage, mit welchen konkreten Gefahren für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibt, und wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können sowie ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. Ist ein Handlungsbedarf festgestellt, ist sodann zu klären, ob aufgrund dessen eine stationäre

- 8 - Behandlung bzw. Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung unerlässlich ist. 3.3.2. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass sich aus der Begründung der Vorinstanz keine konkrete, sondern bloss eine abstrakte resp. latente Selbst- oder Fremdgefährdung ergebe, was den Anforderungen für einen Freiheitsentzug nicht genüge (act. 17 Rz. 10–12). In Bezug auf einen angeblichen körperlichen Übergriff auf seine damalige Lebenspartnerin vor ein bis zwei Jahren sei es so, dass es sich bei der – bestrittenen – Tat um eine solche an der Schwelle zur Tätlichkeit gehandelt habe und überdies die Unschuldsvermutung gelte (act. 17 Rz. 13). Es habe bisher – trotz bereits bestehender Depressionen – noch keinen Suizidversuch gegeben und es sei nicht erklärbar, weshalb der Gutachter in Bezug auf das mögliche Suizidrisiko beim Umkippen in eine Depression nun zu einem anderen Schluss komme (act. 17 Rz. 14). Weiter könne die Medikamenten-Compliance auch in einem ambulanten Setting kontrolliert werden (act. 17 Rz. 15). Zuletzt verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie ihren Entscheid nicht hinreichend begründe (act. 17 Rz. 16). 3.3.3. Gemäss dem Gutachter ist eine Unterbringung notwendig. Es bestehe ausserhalb eines strukturierten Rahmens eine akute Rückfallgefahr mit weiterhin wahnhaftem psychotischem Erleben und Umtriebigkeit und konsekutiv mit latenter Selbst- und Fremdgefährdung. Es bestehe keine akute Suizidgefahr, aber im Falle eines Umkippens in eine Depression wäre auch eine Suizidgefahr nicht ausgeschlossen. Vor ein bis zwei Jahren sei es im Rahmen einer akuten Psychose zu Vorfällen mit der damaligen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers gekommen. Im Falle einer Entlassung würden wohl auch die Medikamente nicht mehr eingenommen. In der allgemeinen Lebenssituation sei der Beschwerdeführer ohne Tagesstruktur, ohne feste Wohnsituation, ohne geregelte Verpflegung und ohne Erwerb. Im Hinblick auf Dritte sei es so, dass der Beschwerdeführer nicht absprachefähig sei und mit rechtlichen Klagen zu rechnen sei, wenn er auf Empfehlungen stosse, die ihm nicht entsprechen. Es müsse im übrigen Umfeld mit manischer Umtriebigkeit sowie mit Mailbelästigungen mit Forderungen an Bekannte, Behörden und Ämter gerechnet werden (zum Ganzen: Prot. VI S. 14–16).

- 9 - 3.3.4. Die PUK hielt anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung sowie in der schriftlichen Stellungnahme fest, dass Fremd- und Selbstgefährdung bestehe (Prot. VI S. 18; act. 5/8 S. 1). 3.3.5. Aus der Rückfallgefahr mit wahnhaftem psychotischem Erleben und daraus folgender Umtriebigkeit und "latenter" Selbst- und Fremdgefährdung lässt sich nicht erschliessen, mit welchem Verhalten des Beschwerdeführers ausserhalb eines stationären Aufenthalts konkret zu rechnen wäre. Das ergibt sich auch nicht aus einem vergangenen unklaren Vorfall mit einer früheren Lebenspartnerin. Das Risiko von rechtlichen Klagen sowie von Mailbelästigungen ist zwar konkret, kann aber für sich nicht genügen, um einen Freiheitsentzug zu rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Klinikaufenthalts Mails verschickt (vgl. act. 20/4). 3.3.6. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – gemäss Schilderungen des Gutachters – ausserhalb der Klinik ohne Tagesstruktur, ohne feste Wohnsituation, ohne geregelte Verpflegung und ohne Erwerb ist (Prot. VI S. 15). Umstände wie die Unmöglichkeit einer hinreichenden Selbstversorgung ausserhalb einer Einrichtung können beim Entscheid über die Notwendigkeit einer stationären Behandlung berücksichtigt werden (CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 384). Eine zwischenzeitliche Veränderung dieser Situation resp. Bemühungen, diese zu verändern, ergeben sich aus der Beschwerde nicht. 3.3.7. Auch die Compliance in Bezug auf die Medikamenteneinnahme darf berücksichtigt werden (CHRISTOF BERNHART, a.a.O., Rz. 381). Diesbezüglich besteht gemäss Gutachter die Gefahr, dass die Einnahme der Medikamente ausserhalb des strukturierten Rahmens abgebrochen würde (Prot. VI S. 15). Der Gutachter vermutet denn auch die Absetzung der bisherigen Medikation einige Wochen vor der fürsorgerischen Unterbringung als Grund für den Rückfall des Beschwerdeführers (Prot. VI S. 11). Der Beschwerdeführer teilte dem Gutachter in dieser Hinsicht mit, dass er seine Medikamente seit Anfang Juli 2024 nicht mehr eingenommen habe, da ihm diese gestohlen worden seien (Prot. VI S. 11). Weshalb sich der Beschwerdeführer nicht um Ersatz seiner Medikamente bemühte, erschliesst

- 10 sich nicht. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers und die fehlende Compliance in Bezug auf die Medikamenteneinnahme sprechen aktuell für die Notwendigkeit einer stationären Behandlung. 3.3.8. Der bestrittenen potenziellen Suizidgefahr kommt aufgrund der genannten Umstände keine besondere Relevanz zu, weshalb sie neutral ins Gewicht fällt. 3.3.9. Abschliessend liegt keine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz vor, da sich aus ihrem Entscheid die wesentlichen Gründe für die Annahme der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ergeben (act. 16 E. II.3). 3.3.10. Gesamthaft ist damit die Notwendigkeit einer stationären Unterbringung, d.h. ein Schutzbedürfnis, grundsätzlich gegeben. 3.4. Verhältnismässigkeit / Eventualantrag 2 3.4.1. Die fürsorgerische Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen – etwa ambulante Massnahmen – der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit der fürsorgerischen Unterbringung hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann. Die fürsorgerische Unterbringung soll der Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss die fürsorgerische Unterbringung die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Schliesslich sind die Vor- und Nachteile, welche die fürsorgerische Unterbringung der betroffenen Person bringt, gegeneinander abzuwägen. Dabei haben Interessen der Umgebung und der Öffentlichkeit zurückzutreten (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I- GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 22 ff.). 3.4.2. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die fürsorgerische Unterbringung nicht verhältnismässig sei (act. 17 Rz. 18–19). Mit seinem Eventualantrag 2 verlangt er die Befristung der fürsorgerischen Unterbringung bis zum 31. August 2024 (act. 17 S. 2).

- 11 - 3.4.3. Im Hinblick auf die Zeitdauer führte der Gutachter aus, dass wenige Tage oder Wochen bei früheren Behandlungen im Jahr 2023 ungenügend gewesen seien und eine Verbesserung wohl sechs Wochen dauern könnte, wenn der Beschwerdeführer auf die Medikamente anspreche (Prot. VI S. 17). 3.4.4. Dr. med. E._____ der PUK ging ebenfalls von einer Behandlungsdauer von ein bis zwei Monaten aus (Prot. VI S. 18). 3.4.5. Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass die Vorinstanz die fürsorgerische Unterbringung unbefristet aufrecht erhalten hat (act. 17 Rz. 20, 24). Dem ist aber nicht so. Streitgegenstand bildet vorliegend nur die ärztliche angeordnete fürsorgerische Unterbringung. Eine solche dauert längstens sechs Wochen, sofern bis dahin nicht ein vollstreckbarer Entscheid der KESB – zur weiteren Unterbringung – vorliegt (Art. 429 Abs. 1–2 ZGB; § 29 Abs. 1 EG KESR ZH). Die Anordnung der Vorinstanz im Urteilsdispositiv, wonach die fürsorgerische Unterbring fortdauere (act. 16 Dispositiv-Ziff. 1), ist so zu verstehen, dass damit die gesetzliche Höchstdauer gemeint war. 3.4.6. Die grundsätzliche Notwendigkeit einer stationären Therapie wurde bereits behandelt und bejaht (vgl. E. 3.3). Folglich ist im Sinne der Verhältnismässigkeit einzig noch die Dauer zu prüfen. Diesbezüglich ist auf die übereinstimmende ärztliche Meinung abzustellen, wonach eine Verbesserung des Zustands des Beschwerdeführers sechs Wochen (Gutachter) respektive ein bis zwei Monate (PUK) dauern könnte. Somit erweist sich die gesetzliche Maximaldauer von sechs Wochen als adäquat. Danach wird der Beschwerdeführer entweder entlassen oder die ärztliche angeordnete fürsorgerische Unterbringung durch einen Entscheid der KESB ersetzt. 3.4.7. Damit erweist sich die angeordnete fürsorgerische Unterbringung für die gesetzliche Maximaldauer von sechs Wochen als verhältnismässig. 3.5. Eignung der Einrichtung / Eventualantrag 3 3.5.1. Zuletzt ist die Geeignetheit der Einrichtung zu prüfen. Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen

- 12 und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015 E. 3.1 m.w.H.). Eine ideale Anstalt muss hingegen nicht zur Verfügung stehen (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 39). 3.5.2. Im Rahmen seines Eventualantrags 3 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich aufgrund somatischer Beschwerden in einer Rehabilitationsbehandlung befinde. Diese Beschwerden könnten nur im integrierten medizinischen Angebot einer Klinik in F._____ adäquat behandelt werden (act. 17 Rz. 21). 3.5.3. Die PUK ist eine psychiatrische Spezialklinik, die auf die Behandlung von psychischen Störungen spezialisiert ist. Der Beschwerdeführer ist schon zum achten Mal in der PUK hospitalisiert und teilte dem Gutachter auch mit, dass er sich in der PUK immer aufgehoben gefühlt habe (Prot. VI S. 14). 3.5.4. Genauere Angaben zur angeblichen Rehabilitationsbehandlung fehlen. Jedenfalls bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die PUK – allenfalls in Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen – auf die weiteren medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers nicht angemessen eingehen könnte. Eine ideale Anstalt ist hingegen wie erwähnt für die fürsorgerische Unterbringung nicht gefordert. Zudem ist zu beachten, dass vorliegend aufgrund der bereits verstrichenen Zeit ohnehin nur noch über eine Dauer der fürsorgerischen Unterbringung von knapp zwei Wochen zu befinden ist. Allfällige Bedürfnisse im Hinblick auf eine Rehabilitation könnten im Rahmen eines KESB-Entscheids oder nach einer Entlassung besser geklärt werden als im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 3.5.5. Die Eignung der PUK für die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers ist folglich gegeben. 3.6. Fazit Gesamthaft ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden und diese abzuweisen. Dies gilt auch für die bereits behandelten Eventualanträge 2–3 sowie den Eventu-

- 13 alantrag 4, mit welchem die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung verlangt wird, wofür kein Grund ersichtlich ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung 4.1. Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Dementsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf die Kostenbefreiung als gegenstandslos und ist daher abzuschreiben. Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu beurteilen. 4.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Diese umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, falls dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Bedürftig ist, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 117 N 4; BGE 128 I 225). Die Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der verbleibende Überschuss es ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und in anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 12; BGE 135 I 221 E. 5.1). 4.3. Der Beschwerdeführer wird gemäss seinen Angaben vor der Vorinstanz von der IV mit einem monatlichen Betrag von Fr. 9'956.– unterstützt (Prot. VI S. 10). Zu seinen Vermögensverhältnissen führte er aus, dass er noch Fr. 450.– auf dem Konto gehabt habe, da das meiste derzeit investiert sei (Prot. VI S. 11). Ob auf diese Angaben abgestellt werden kann, ist aber unklar, da der Beschwerdeführer – gemäss Angaben des Gutachters – seine eigene Lebenssituation verkennt und ohne Erwerb ist (Prot. VI S. 14–15). Angesichts dieser besonderen Umstände ist von einer finanziellen Bedürftigkeit auszugehen. Ferner vertrat der Be-

- 14 schwerdeführer im Beschwerdeverfahren keinen von vornherein aussichtslosen Standpunkt und der Beizug eines Rechtsbeistands erscheint geboten. Dem Beschwerdeführer ist daher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ihm ist in der Person von Advokat MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 4.4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat eine Aufstellung seiner Bemühungen eingereicht und ersucht um Entschädigung in Höhe von Fr. 2'066.66 für 10.33 Stunden à Fr. 200.– pro Stunde sowie Ersatz von Barauslagen im Betrag von Fr. 39.10, d.h. total Fr. 2'105.76 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (act. 20/5). Die zuzusprechende Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand richtet sich nach der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 Anw- GebV). Für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– (§ 7 AnwGebV). Dies gilt auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (§ 13 Abs. 1 Anw- GebV). Der geltend gemacht Zeitaufwand ist bei dieser pauschalierten Vorgehensweise nur bedingt massgebend (vgl. dazu OGer ZH PA220026 vom 31. August 2022 E. 2.2.3 und OGer ZH PA200004 vom 22. April 2020 E. 3.1–3.3, je mit weiteren Hinweisen). Eine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundensatz von Fr. 180.– ist nicht nötig, sofern bei der Festsetzung der Pauschale auf die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Falls gebührend Rücksicht genommen wird und diese im Einzelfall nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsbeistand geleisteten Diensten steht (OGer ZH PA200004 vom 22. April 2020 E. 4.4). Zu berücksichtigen ist insbesondere die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. e AnwGebV). Der vorliegende Fall ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als durchschnittlich schwierig einzustufen, was eine Gebühr ungefähr in der Mitte des Gebührenrahmens rechtfertigen würde. Angesichts des überschaubaren Aktenumfangs ist eine volle Ausschöpfung des Gebührenrahmens nicht angezeigt. Daher erscheint eine Gebühr von Fr. 1'500.– als angemessen. Diese berücksichtigt die konkreten Verhältnisse des Falls und steht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Rechtsbeistand geleisteten Diensten, womit

- 15 eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten einzelnen Aufwandposten entbehrlich ist. Gesamthaft erscheint folgende Entschädigung als angemessen: Honorar: Fr. 1'500.00 Barauslagen: Fr. 39.10 Zwischentotal: Fr. 1'539.10 Mehrwertsteuer (8.1 %): Fr. 124.65 Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 1'663.75 4.5. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren Advokat MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

- 16 - 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Advokat MLaw X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'663.75 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an Advokat MLaw X._____, den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik, an die Obergerichtskasse (unter Beilage des Einzahlungsscheins [act. 20/5 S. 3]) sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 17 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am: 2. September 2024

PA240020 — Zürich Obergericht Zivilkammern 02.09.2024 PA240020 — Swissrulings