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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.06.2024 PA240017

24. Juni 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,112 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Fürsorgerische Unterbringung / Kostenfolge

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA240017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 24. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie Klinik Zugersee Oberwil, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung / Kostenfolge Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 4. Juni 2024 (FF240001)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 23. Mai 2024 wurde die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik Zugersee Oberwil von Dr. med. B._____, einem behandelnden Arzt der C._____, angeordnet (act. 2). 1.2. Gegen die Anordnung reichte der Beschwerdeführer am 28. Mai 2024 Beschwerde (act. 1) beim Verwaltungsgericht Zug ein, welches aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eintrat, diese aber zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Hinwil überwies (act. 3). Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 lud das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) u.a. zur Anhörung auf den 4. Juni 2024 vor und bestellte Dr. med. D._____ als Gutachterin (act. 10). Nach Eingang der Stellungnahme und der Akten der Klinik Zugersee Oberwil (act. 14/1 – 5), nach Eingang der Akten der KESB Ausserschwyz (act. 16/1 – 10) und nach Anhörung sowie Begutachtung des Beschwerdeführers (Prot. Vi. S. 16 ff.) gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 1) und entschied was folgt (act. 21 = act. 24 [Aktenexemplar]): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'562.50 Kosten des Gutachtens. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4./5. Mitteilung/Rechtsmittel 1.3. Der Beschwerdeführer erhob am 11. Juni 2024 bei der hiesigen Kammer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 4. Juni 2024. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 22). Weiterungen erübrigen sich, die Sache erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Kostenauflage des vorinstanzlichen Entscheids. Mit dem Begriff der Beschwerde i.S. der Art. 450 – 450c ZGB werden grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet. Gemeint sind damit aber im Wesentlichen Entscheide der KESB in der Sache. Keine Entscheide zur Sache in diesem Sinn sind solche, in welchen es bloss um die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten geht. Weder das ZGB noch das EG KESR enthalten besondere Bestimmungen zu einer solchen Kostenbeschwerde, weshalb gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 110 ZPO die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO analog auf das Beschwerdeverfahren betreffend Kosten Anwendung finden (u.a. OGer ZH PQ200024 vom 27. Mai 2020 E. II./1.2; PQ220012 vom 20. April 2022 E. 2.1). 3.1. Mit der Beschwerde kann der Beschwerdeführer einzig geltend machen, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt (Art. 320 ZPO; OGer ZH PQ160020 vom 5. April 2016 E. II./1.2; PQ180050 vom 19. September 2018 E. 2.1). Dabei gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei analog derjenigen von Art. 321 ZPO. Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Bei Laien sind an die Begründungsobliegenheit keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn sich aus der Begründung für den verständigen Leser ergibt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei falsch ist und wie er abzuändern ist. Die Beschwerdeinstanz hat sich nur mit hinreichend konkret vorgebrachten Rügen zu befassen und fällt ansonsten einen Nichteintretensentscheid. 3.2. Aus der Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Kostenfolgen richtet und zwar sowohl gegen deren Auferlegung als auch deren Höhe. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO auferlegt, weil er mit seiner Beschwerde unterlag (vgl. act. 24 E. III). Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor der Kammer nichts ein. Er zeigt somit nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sei bzw. diesbezüglich eine offensichtlich unrich-

- 4 tige Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche Rechtsanwendung vorliege. Insofern erfüllt die Beschwerde die minimalen Anforderungen an die Begründungsobliegenheit nicht, folglich ist darauf nicht einzutreten. 3.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die Höhe der Gerichtsgebühr und der Gutachtenskosten rügt, unterlässt er es, anzugeben, in welcher Höhe er diese für angemessen hält. Beschwerdeanträge sind wie Rechtsbegehren im erstinstanzlichen Verfahren so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung des Rechtsmittels in den Entscheid übernommen werden können. Die Beschwerde wirkt zwar grundsätzlich kassatorisch; sie kann jedoch auch reformatorischer Art sein, so dass die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid trifft, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO; KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER, 3. Aufl. 2021, Art. 327 N 5 und 7). Soll die Sache bei Spruchreife von der Rechtsmittelinstanz entschieden werden, ist ein Antrag in der Sache erforderlich (IVO HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 19). Ein Sachentscheid fällt namentlich bei der Anfechtung eines Kostenentscheids in Betracht (KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER, 3. Aufl. 2021, Art. 327 N 7). Der Antrag ist deshalb zu beziffern und es ist anzugeben, auf welche Höhe die Gerichtsgebühr bzw. die Kosten des Gutachtens zu reduzieren sind (vgl. OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. II./1; PC120016 vom 8. Mai 2012 E. 2.1). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde weder betreffend die Herabsetzung der Gerichtsgebühr noch der Kosten des Gutachtens. Mangels Bezifferung ist auf die Beschwerde auch insofern nicht einzutreten. Im Übrigen liegt die vorinstanzlich festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 500.– innerhalb des Tarifrahmens von § 5 GebV OG und ist nicht unangemessen. Auch die Gutachtenskosten von Fr. 1'562.50 erscheinen unter Berücksichtigung des Aktenstudiums sowie insbesondere der Exploration, der Fremdanamnese und der Verhandlung am 4. Juni 2024 (act. 20) nicht als unangemessen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber rechtfertigt es sich aber, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung ist aufgrund des Unterliegens nicht zuzusprechen.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin unter Beilage eines Doppels von act. 25, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'462.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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