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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.05.2024 PA240014

13. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·478 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA240014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 13. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, sowie 1. B._____, 2. C._____, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 29. April 2024 (FF240025)

- 2 - Erwägungen: 1. C._____ wurde am 8. April 2024 infolge eines selbstgefährdenden psychischen Zustands mittels einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in die B._____ D._____ [Ortschaft] (nachfolgend Klinik) eingewiesen (act. 2). In der Folge gelangte deren Mutter und Erziehungsberechtigte, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), mit Schreiben vom 10. April 2024 an das Bezirksgericht Meilen und ersuchte um Prüfung und Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung von C._____ (act. 1). Mit Verfügung vom 11. April 2024 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen auf dieses Gesuch nicht ein und leitete es zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Winterthur weiter (act. 3). Mit Verfügung vom 29. April 2024 stellte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur sodann fest, dass der genannte Unterbringungsentscheid in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sei, und trat auf die Beschwerde hinsichtlich der Überprüfung der materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung mangels geltend gemachter Beschwer nicht ein (act. 7 = act. 10). 2. Hiegegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2024 innert Frist erhobene Beschwerde (act. 11). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung der bei der Vorinstanz gestellten Anträge. 3. Am 13. Mai 2024 teilt die Klinik der Kammer mit, C._____ sei bereits am 26. April 2024 aus der Klinik entlassen worden (act. 13). Mit Wegfall der fürsorgerischen Unterbringung hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung bzw. des angefochtenen Entscheides. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Anträge ist – soweit es überhaupt vorhanden war – damit jedenfalls weggefallen. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens, welches abzuschreiben ist. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, für sich und zuhanden der Verfahrensbeteiligten 2, an die Verfahrensbeteiligte 1 unter Beilage einer Kopie von act. 11, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

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