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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.05.2024 PA240009

15. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,216 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA240009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss und Urteil vom 15. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer (vor Obergericht), vertreten durch Beistand B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen C._____, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht), unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 11. März 2024 (FF240002)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Für den mittlerweile 24-jährigen A._____ (Beschwerdeführer vor Obergericht, nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Entscheid vom 9. Januar 2018 durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon ZH (fortan KESB) eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB in den Bereichen Finanzen, Administration, Sozialversicherungen, Wohnen, Gesundheit, Tagesstruktur und soziales Wohl errichtet. Die KESB ernannte vorerst die Mutter des Beschwerdeführers (Beschwerdegegnerin vor Obergericht, nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf ihren Wunsch hin zur Beiständin (act. 9/19). Mit Entscheiden vom 1. September 2020 für die Bereiche Finanzen, Administration und Sozialversicherungen und vom 27. September 2022 hinsichtlich der Aufgaben der Personensorge sowie Wohnen entliess die KESB die Beschwerdegegnerin aus ihrem Amt als Beiständin und setzte den Berufsbeistand B._____ (nachfolgend Beistand) als neuen Beistand ein (act. 9/166; act. 9/417). Gegen diese Entscheide ging die Beschwerdegegnerin jeweils bis vor Bundesgericht ohne Erfolg vor (vgl. act. 9/265, act. 9/300, act. 9/306; act. 9/460, act. 9/472, act. 9/484). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 beauftragte die KESB Dr. med. D._____ ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer und betreffend Notwendigkeit einer ausserfamiliären Unterbringung zu erstellen (act. 9/572). Das (Akten-)Gutachten datiert vom 23. November 2023 (act. 9/581/1). Mit Stellungnahme zum Gutachten vom 15. Dezember 2023 beantragte der Beistand bei der KESB zunächst die Prüfung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Einrichtung (act. 9/590) und mit Eingabe vom 15. Januar 2024 die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers im Wohnheim E._____ der Stiftung F._____ in G._____ (act. 9/595). Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 beantragte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ einerseits die Einsetzung ihrer Person als Verfahrensbeiständin des Beschwerdeführers und andererseits ebenfalls die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers im Wohnheim E._____ (act. 9/603).

- 3 - 1.2. Mit Entscheid der KESB vom 20. Februar 2024 wurde für den Beschwerdeführer die fürsorgerische Unterbringung im Wohnheim E._____ der Stiftung F._____ in G._____ (fortan Wohnheim) angeordnet. Gleichzeitig wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Verfahrensbeiständin (nachfolgend Verfahrensbeiständin) eingesetzt (act. 4 = act. 9/615, fortan zitiert als act. 4). 1.3. Die Beschwerdegegnerin erhob mit Eingabe vom 1. März 2024 Beschwerde gegen den obgenannten Entscheid beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon (fortan Vorinstanz) und beantragte die Aufhebung des KESB-Entscheids vom 20. Februar 2024 (act. 1). Nach entsprechender Vorladung fand die Anhörung/Hauptverhandlung am 7. März 2024 in dem Räumlichkeiten des Wohnheims statt, anlässlich welcher die Parteien angehört wurden (act. 6; Prot. Vi. S. 2 ff.). Im Weiteren wurde der KESB im Sinne von Art. 450d ZGB Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde angesetzt oder um die Wiedererwägung ihres angefochtenen Entscheides mitzuteilen (act. 6). Die KESB liess sich nicht vernehmen. Mit Entscheid vom 11. März 2024 hiess die Vorinstanz die Beschwerde (der Beschwerdegegnerin) gut und wies das Wohnheim an, den Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zu entlassen. Sie gewährte einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450e Abs. 2 ZGB (act. 15 = act. 20 [Aktenexemplar] = act. 22, nachfolgend zitiert als act. 20). 1.4. Mit Eingabe vom 21. März 2024 erhob die Verfahrensbeiständin im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den obgenannten vorinstanzlichen Entscheid (act. 21-23/1-7) und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Bestätigung des KESB-Entscheids bzw. des weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers im Wohnheim unter Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin (act. 21 S. 2). Eventualiter sei ein Gutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag zu geben. Ebenso stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 21 S. 2). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten – inkl. Akten der KESB (act. 9/1-636) – wurden beigezogen (act. 1-18). Am 26. März 2024 ging bei der Kammer der Entscheid der KESB vom 25. März 2024 ein, mit welchem sie den Antrag des Beistands

- 4 vom 13. März 2024 auf Zustimmung zum Dauervertrag vom 20. Februar 2024 über die Unterbringung des Beschwerdeführers im Wohnheim E._____, G._____, guthiess (act. 24). Mit Verfügung vom 28. März 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum KESB-Entscheid vom 25. März 2024 Stellung zu nehmen und sich vor dem Hintergrund des KESB-Entscheides vom 25. März 2024 insbesondere zu den Voraussetzungen der (strittigen) fürsorgerischen Unterbringung zu äussern. Ebenso wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 26). Mit Kurzbrief vom 3. April 2024 reichte die KESB die Ergänzungen zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 1. April 2024 zu den Akten (act. 31-32). Mit Eingabe vom 11. April 2024 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, an den gestellten (Haupt-)Anträgen festzuhalten (act. 34). Mit Eingabe vom 12. April 2024 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte die vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Zusprechung einer Parteientschädigung (zzgl. 8.1% MwSt.) und Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten (act. 38 S. 2). Eventualiter seien dem Beschwerdeführer die Gerichtkosten aufzuerlegen. Ferner stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (act. 38 S. 2). Mit Eingabe vom 12. April 2024 reichte die Verfahrensvertreterin namens des Beschwerdeführers das bereits erwähnte Ergänzungsgutachten von Dr. med. D._____ vom 1. April 2024 auch ein und äusserte sich dazu (act. 40-41); es erübrigt sich daher, dem Beschwerdeführer act. 31-32 zuzustellen. Aus der Eingabe vom 12. April 2024 geht insbesondere hervor, dass die Verfahrensvertreterin von ihrem Eventualantrag in der Beschwerde, es sei ein (weiteres) Gutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag zu geben, Abstand genommen hat (vgl. act. 40 i.V.m. act. 34 und act. 21 S. 2), weshalb dieser nachfolgend nicht mehr zu behandeln ist. Nach entsprechender Fristansetzung nahm die Verfahrensvertreterin namens des Beschwerdeführers fristgerecht Stellung zur Beschwerdeantwort und reichte weitere Unterlagen ein (act. 42-46). Aufgrund des Verfahrensausgangs (vgl. nachfolgende E. 3 und Dispositiv-Ziffer 1) erübrigt es sich, der Beschwerdegegnerin die von der KESB eingereichte Ergänzung zum eigeholten Gutachten (act. 31-32) sowie die letzten Eingaben des Beschwerdeführers (act. 40-41;

- 5 act. 46-47/1-2) vor dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis zu bringen; sie sind der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. Am 10. Mai 2024 ging der Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon ein, wonach die Beschwerdegegnerin gegen den Entscheid der KESB vom 25. März 2024 betreffend Zustimmung zum Dauervertrag über die Unterbringung des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben habe (act. 50). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfahren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.1. m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). 2.2. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind (OGer ZH PA220001 vom 14. Januar 2022 E. 2.2). Infolge der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime

- 6 sind neue Tatsachen und neue Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). 3. 3.1. Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). Damit von einer fürsorgerischen Unterbringung gesprochen werden kann, darf der Eintritt einerseits nicht freiwillig erfolgt sein, andererseits bedarf die von der Massnahme betroffene Person eines Aufenthalts in einer Einrichtung. Eine fürsorgerische Unterbringung setzt neben dem Vorhandensein eines materiellen Einweisungsgrundes voraus, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht, die eine nur in einer Anstalt erbringbare Behandlung und Betreuung erforderlich macht. Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger einschneidende Massnahme zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung stehen darf, die fürsorgerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbstständigkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062, nachfolgend zitiert als Botschaft Erwachsenenschutz). 3.2. Den Parteien ist zuzustimmen (vgl. act. 34 Ziff. II.1; act. 38 Rz. 3 und 31), dass der durch die KESB mit (noch nicht rechtskräftigem) Entscheid vom 25. März 2024 genehmigte Unterbringungsvertrag das vorliegende Verfahren nicht hinfällig werden lässt, welches sich um die Frage dreht, ob dem Beschwer-

- 7 deführer bei einem weiteren Verbleib bei der Beschwerdegegnerin eine Gefährdung droht. Jedoch ist für eine fürsorgerische Unterbringung zunächst erforderlich, dass der Eintritt in die Einrichtung und der dortige Aufenthalt nicht freiwillig erfolgt sind, was es nachfolgend zu prüfen gilt. Hierbei spielen im Sinne von Rückschlüssen – wie sogleich aufzuzeigen ist – insbesondere auch die Vorkommnisse und neuen Gegebenheiten im Zeitraum seit Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB mit Eintritt des Beschwerdeführers ins Wohnheim am 20. Februar 2024 und der abgeschlossene Unterbringungsvertrag eine Rolle. 3.2.1. Eine fürsorgerische Unterbringung im Sinne des Gesetzes liegt damit – im Gegensatz zu jedem anderen Aufenthalt in einer Einrichtung – vor, wenn diese gegen bzw. ohne den Willen der betroffenen Person erfolgt ist. Von Freiwilligkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn betreffend diese Frage Urteilfähigkeit vorliegt (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 326 N 29 f.). In der vorliegenden Konstellation sind auch Art. 382 ff. ZGB zum Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen hinzuzuziehen, da nicht bei jedem Eintritt in eine entsprechende Einrichtung durch eine urteilsunfähige Person eine fürsorgerische Unterbringung notwendig wird. Nach Art. 382 Abs. 1 ZGB ist zur Festlegung der Leistungen der Einrichtung und des Entgelts ein schriftlicher Betreuungsvertrag abzuschliessen, wenn eine urteilsunfähige Person für längere Zeit in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung zu betreuen ist. Zuständig für die Vertretung der urteilsunfähigen Person beim Abschluss, bei der Änderung oder Aufhebung dieses Betreuungsvertrags ist diejenige Person, die für die Vertretung bei medizinischen Massnahmen zuständig ist (Art. 382 Abs. 3 ZGB). In Bezug auf die Vertretungsmacht ist zwischen dem höchstpersönlichen Entscheid, in eine Wohn-/Pflegeeinrichtung einzutreten, einerseits und dem Abschluss des Betreuungsvertrags anderseits zu unterscheiden. Die gesetzliche Vertretungsmacht zum Abschluss des Betreuungsvertrags setzt voraus, dass die betroffene Person sich der Unterbringung nicht widersetzt. Sie fehlt, wenn die hilfsbedürftige Person gegen ihren Willen in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung untergebracht werden soll. In einem solchen Fall gelangen die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB zur Anwendung (BSK ZGB I-KÖBRICH, a.a.O., Art. 382

- 8 - N 46; Botschaft Erwachsenenschutz, 7015 und 7039; KUKO ZGB-MÖSCH/PAYOT, 2. Aufl. 2018, Art. 482 N 4 f.; FamKomm Erwachsenenschutz-LEUBA/VAERINI, Art. 382 N 18; BSK Erwachsenenschutz-STECK, Art. 382 N 47; OFK ZGB-FASS- BIND, 4. Aufl. 2021, Art. 382 N 4). Ist die betroffene Person auch im Hinblick auf den Eintritt in die Einrichtung urteilsunfähig, erstreckt sich das Vertretungsrecht nach Art. 382 Abs. 3 ZGB gemäss herrschender Lehre auch auf den Entscheid, in die Einrichtung einzutreten, soweit kein Widerstand oder ein anderer Wille der betroffenen Person zu erkennen ist. Denn die Vertretungsmacht umfasst nicht die Unterbringung in eine Wohn- oder Pflegeeinrichtung gegen den Willen oder den Widerstand der betroffenen Person, wo die Regeln der fürsorgerischen Unterbringung zur Anwendung kommen (BSK ZGB I-KÖBRICH, a.a.O., Art. 382 N 47, KUKO ZGB-MÖSCH PAYOT, a.a.O., Art. 482 N 5a; FamKomm Erwachsenenschutz-LEUBA/VAERINI, Einführung zu Art. 382-387 N 11 f. sowie Art. 382 N 18; BSK Erwachsenenschutz-STECK, Art. 382 N 48; ESR Komm-MÖSCH PAYOT, 2. Aufl. 2015, Art. 382 N 7). Soweit sich die betroffene Person bei einem Aufenthalt in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung nicht der Unterbringung widersetzt und diese ihrem mutmasslichen Willen entspricht, ist bei (bewegungseinschränkenden) Massnahmen vorerst Art. 383 ff. ZGB anwendbar (KUKO ZGB-ROSCH, a.a.O., Art. 426 N 2a; FamKomm Erwachsenenschutz-GUILLOD, Art. 426 ZGB N 16). 3.2.2. Der vorinstanzliche Entscheid setzt sich mit der oberwähnten Thematik nicht näher auseinander (act. 20 E. 3, wobei anzumerken ist, dass die Vorinstanz nicht in Kenntnis des Betreuungsvertrages vom 20. Februar 2024 war (vgl. act. 1- 18). Jedenfalls scheint die Vorinstanz von einer Unterbringung des Beschwerdeführers im E._____ gegen den Willen des Betroffenen bzw. des Beschwerdeführers auszugehen (act. 20 E. 3.4.7 und 3.4.10). 3.2.3. Die Verfahrensvertreterin des Beschwerdeführers führt in der Beschwerde aus, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der rechtskräftigen Entscheide der KESB vom 1. September 2020 und 27. Juli 2022, die ihr sämtliche Vertretungsrechte entzogen hätten, nicht mehr über den Aufenthaltsort ihres volljährigen Sohnes bestimmen könne. Leitgedanke sei der mutmassliche Wille sowie die Interes-

- 9 sen der bezüglich medizinischer Massnahmen urteilsunfähigen Person. Die aktuellen Äusserungen des Beschwerdeführers würden darauf hinweisen, dass er sich im Wohnheim wohl fühle und weiterhin dort bleiben möchte (act. 21 S. 5 f. Ziff. II.2). Seit dem Übertritt des Beschwerdeführers ins Wohnheim seien seine Äusserungen und Reaktionen zur Umgebung und zu seinen Wünschen nach Beschäftigung und Förderung dokumentiert, wobei die Vorinstanz diese Noven nicht berücksichtigt habe. So habe er nie nach seiner Mutter gefragt, habe nach dem Ausflug mit dem Vater wieder ins Wohnheim zurückkehren wollen, scheine sich in seinem Umfeld im Wohnheim wohl zu fühlen und reagiere positiv auf die Förderangebote (act. 21 S. 8 f. Ziff. II.3). Sollte die Beschwerdeinstanz zur Haltung gelangen, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr erfüllt seien, wäre zu prüfen, ob die (geplante) Zustimmung der KESB zum Betreuungsvertrag und die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Wohnheim wohl fühle, offensichtlich stets freiwillig dorthin zurückkehre und keinen Widerstand gegen einen weiteren Verbleib zeige, für den Aufenthalt des Beschwerdeführers im E._____ genügen würden (act. 21 S. 17 Ziff. II.6). Der Stellungnahme der Verfahrensvertreterin vom 11. April 2024 ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor gerne im Wohnheim aufhalte und dort gut umsorgt werde. Er zeige keinerlei Tendenzen oder Willensäusserungen, wonach er das Wohnheim verlassen oder nach Ausflügen nicht mehr dorthin zurückkehren möchte. Vielmehr habe er Beziehungen zu einzelnen Fachpersonen aufgebaut und es seien erhebliche Fortschritte in der Kommunikation und Tagesstruktur sowie eine positive Entwicklung bezüglich Lebensqualität/Tagesstruktur festzustellen (act. 34 Ziff. II.3). 3.2.4. Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, dass es äusserst fragwürdig erscheine, ob die Wünsche des Beschwerdeführers auch nur ansatzweise eruiert werden könnten bzw. ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage sei, einen konsistenten Willen bezüglich seiner Unterbringung zu bilden (act. 38 Rz. 16). Beim Besuch der Beschwerdegegnerin habe sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer massiv an Gewicht verloren habe, kränklich gewesen sei und einen Aphten im Maul gehabt habe. Er habe die Nähe zur Mutter gesucht und den Wunsch geäussert, wieder Zug zu fahren. Ein Wunsch, der nicht

- 10 erfüllt werden könne, solange ihm die Freiheit weiterhin widerrechtlich entzogen sei (act. 38 Rz. 28). 3.2.5. Dr. med. D._____ hielt im Ergänzungsgutachten vom 1. April 2024 fest, dass der Beschwerdeführer nur über sehr begrenzte kognitive Funktionen verfüge, die die Willensbildung stark einschränken würden. Fragen zu seiner Wohnsituation, d.h. ob er im Wohnheim bleiben oder bei seiner Mutter wohnen möchte, habe er nicht beantworten können. Als er davon gesprochen habe, was er an diesem Tag gemacht habe, habe er erkennbar zufrieden gewirkt. Es scheine, als könnte er verschiedene Wohnmöglichkeiten tolerieren und sich dort wohlfühlen. Der Beschwerdeführer scheine sich im Wohnheim sichtbar wohl zu fühlen, was auch das Personal (des Wohnheims) und der Vater des Beschwerdeführers bestätigt hätten. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer zur Mutter zurückkehren wolle. Er (der Gutachter) habe bei seinem Besuch im Wohnheim nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen dort untergebracht sei. Der Beschwerdeführer habe ausgeglichen und zufrieden gewirkt. Er scheine interessiert an den verschiedenen Angeboten der Tagesstruktur und dem Kontakt zum Personal und Mitbewohnern zu sein, wobei er zu einzelnen Personen eine gewisse Beziehung habe aufbauen können. Es sei für ihn (den Gutachter) kein Widerwille erkennbar (act. 32 = act. 41 S. 8 ff., insbes. F/A 1 und 3). 3.2.6. Dem nicht unterzeichneten Bericht des Wohnheims vom 19. März 2024 – gemäss Verfahrensvertreterin H._____ [Bereichsleitung Wohnen] und I._____ [Teamleitung Wohnen], Wohnheim E._____, zuzuordnen (act. 21 S. 11) – ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft im Wohnheim in Begleitung seines Vaters am 20. Februar 2024 fröhlich und kommunikativ präsentiert habe. Das Einleben in der Wohngruppe habe sich im darauffolgenden Monat sehr positiv entwickelt. Der Beschwerdeführer wirke freudig, offen sowie interessiert und könne sich innerhalb des Wohnheims orientieren und kenne die Wohngruppe unterdessen gut. Es habe bereits bei der Teilnahme am Tagesstrukturangebot und im Bereich der Kommunikation eine Entwicklung stattgefunden. So schaffe er es mittlerweile, einen ganzen Nachmittag am Tagesstrukturangebot teilzunehmen. Ebenso kehre er aus den wöchentlichen Physiotherapiestunden je-

- 11 weils stolz und aufgestellt zurück. Er könne mittlerweile auch gezielter kommunizieren und teile mit, ob er Hunger oder Durst habe und was er unternehmen möchte (act. 23/2). 3.2.7. Der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers äusserten sich in einer nicht unterzeichneten Stellungnahme zur strittigen fürsorgerischen Unterbringung (gemäss Verfahrensvertreterin datiert die Stellungnahme angeblich vom 17. März 2024 [act. 21 S. 5]). Gemäss Beobachtungen des Vaters scheine sich der Beschwerdeführer im Wohnheim wohl zu fühlen. So habe er schon am ersten Wochenende bereits um 15.00 Uhr ins Wohnheim zurückkehren wollen und habe ihn (seinen Vater) beim Zurückbringen ins Wohnheim auch aufgefordert, nun nach Hause zu gehen, indem er gesagt habe: "Papa jetzt go!". Der Beschwerdeführer habe einen grossen Schritt gemacht. Er bewerte es als positiv, dass dieser fast nie nach seiner Mutter frage und es ihm somit hier (im Wohnheim) gut zu gehen scheine. Die Schwester gibt wieder, dass es schwierig gewesen sei zu erfahren, dass die KESB ihren Bruder, den Beschwerdeführer, abholen werde. Als sie erfahren habe, dass alles gut verlaufen sei, habe sie auch ein gutes Gefühl gehabt. Mit der regelmässigen Rückmeldung, dass es dem Beschwerdeführer im Wohnheim gutgehe, finde sie rückblickend, dass dies eine gute Entscheidung gewesen sei, da sie sich schon länger eine bessere Lösung für ihn gewünscht habe. Der Beschwerdeführer wirke aufgestellter, wenn sie ihn jedes Wochenende sehe. Sie wünsche sich, dass der Beschwerdeführer im Wohnheim bleiben dürfe und sein ganzes Potential weiter entwickeln könne (act. 23/1). 3.2.8. Sodann ist dem Ablaufprotokoll betreffend Durchführung der FU vom 20. Februar 2024 zu entnehmen, dass der bereits im Auto sitzende Beschwerdeführer selbständig aus dem Auto ausgestiegen und zusammen mit dem Beistand und seinem Vater zu dessen Auto gegangen und dort eingestiegen sei. Nachdem der Vater der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, dass er mit dem Beschwerdeführer ins Wohnheim fahren werde, seien sie zum Wohnheim gefahren, wo der Beschwerdeführer problemlos habe aufgenommen werden können (act. 9/616). Auch aus dem E-Mail des Präsidenten der KESB an die Verfahrensvertreterin des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2024 ist ersichtlich, dass die Überführung

- 12 ins Wohnheim "recht problemlos" verlaufen sei und der Beschwerdeführer dank Unterstützung seines Vaters kaum etwas mitbekommen habe. Gemäss Rückmeldungen des Beistands und des Vaters scheine er gut im Wohnheim angekommen zu sein und sich wohl zu fühlen (act. 9/625). 3.2.9. Wie der oberwähnten Prozessgeschichte zu entnehmen ist, ist der Beistand des Beschwerdeführers seit September 2022 für sämtliche Bereiche, so auch für Wohnen, Gesundheit und Tagesstruktur, eingesetzt (act. 9/417, act. 9/460, act. 9/472, act. 9/484). Seit Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB mit Entscheid vom 20. Februar 2024 hat sich die Ausgangslage mit dem Abschluss eines Betreuungsvertrages des Beistandes mit dem Wohnheim, welcher mit (möglicherweise noch nicht rechtskräftigem) Entscheid der KESB vom 25. März 2024 genehmigt wurde, verändert. Auch wenn die Genehmigung des Betreuungsvertrags nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist doch im Hinblick auf die Prüfung der Freiwilligkeit, sich in der Einrichtung bzw. im Wohnheim aufzuhalten, auf den Betreuungsvertrag einzugehen. Der Beistand ist vorliegend für den Abschluss eines solchen Betreuungsvertrages zuständig, da der Beschwerdeführer urteilsunfähig ist und er (der Beistand) für die Vertretung in medizinischen Belangen zuständig ist (vgl. vorstehende E. 3.2.1). Wie erwähnt, setzt die gesetzliche Vertretungsmacht zum Abschluss des Betreuungsvertrages voraus, dass sich die betroffene Person der Unterbringung nicht widersetzt, was es nachfolgend zu prüfen gilt. Einerseits geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vaters am 20. Februar 2024 ohne Widerstand ins Wohnheim eingetreten ist und sich gut eingelebt hat (vgl. act. 9/625; act. 23/1-2; vgl. zum widerstandslosen Eintritt auch act. 21 S. 12 Ziff. II.4, unbestritten geblieben in act. 38, insbes. Rz. 21). Ebenso hat er gemäss Ausführungen der Betreuungspersonen im Wohnheim bereits Beziehungen aufbauen und sich hinsichtlich Kommunikation, Tagesstruktur und Lebensqualität weiterentwickeln können (act. 23/2). Auch gemäss Schilderungen des Vaters scheint sich der Beschwerdeführer im Wohnheim soweit wohl zu fühlen. So habe der Beschwerdeführer schon am ersten Wochenende im Wohnheim bereits um 15.00 Uhr dorthin zurückkehren wollen und habe

- 13 ihn (den Vater) bereits zweimal aufgefordert, nach Hause zu gehen (act. 23/1). Ferner ist dem Ergänzungsgutachten von Dr. med. D._____ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erkennbar zufrieden gewirkt habe, als er von seinem Tag gesprochen habe. Er scheine sich im Wohnheim sichtbar wohl zu fühlen, wovon auch der Vater und das Personal des Wohnheims ausgehen. Er, Dr. med. D._____, habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen dort untergebracht sei (act. 41 S. 8 ff.). Die Beschwerdegegnerin äusserte zwar, dass der Beschwerdeführer massiv an Gewicht verloren habe, kränklich gewesen sei und einen Aphten im Maul gehabt habe sowie geäussert habe, wieder Zug fahren zu gehen (act. 38 Rz. 28), womit sie wahrscheinlich aufzeigen wollte, dass es dem Beschwerdeführer im Wohnheim nicht gut geht bzw. er nicht dort sein will. Jedoch lässt sich dies mit keinen Hinweisen aus den Akten untermauern. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im E._____ Nahrung zu sich nimmt und isst. Einem massiven Gewichtsverlust des Beschwerdeführers müssten die Verantwortlichen im E._____ sofort ihre Aufmerksamkeit schenken. Zusammenfassend überwiegen die Einschätzungen der mit dem Beschwerdeführer befassten Personen, die keinen Widerstand des Beschwerdeführers gegen einen weiteren Verbleib im Wohnheim ausmachen können. Da wie gesehen kein Widerstand und auch kein anders gerichteter Wille des Beschwerdeführers zu erkennen ist, sondern zu vermuten ist, dass dieser sich im Wohnheim soweit wohl zu fühlen scheint, erstreckt sich das Vertretungsrecht nach Art. 382 Abs. 3 ZGB auch auf den Entscheid, in die Einrichtung einzutreten und dort zu verbleiben. Folglich kommen die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung nach Art. 326 ff. ZGB nicht zur Anwendung. Es fehlt am für die fürsorgerische Unterbringung notwendigen Widerwillen der betroffenen Person. 3.3. Selbst wenn jedoch die weiteren Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung näher zu prüfen wären, würde deren Anordnung bzw. Aufrechterhaltung – wie sogleich zu sehen ist – am Erfordernis der Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung scheitern: Für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung wird vorausgesetzt, dass die Betreuung oder Behandlung der

- 14 betroffenen Person nötig ist und nicht anders, namentlich mit milderen Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen kann (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für die betroffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, derer eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen insbesondere elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege und Kleidung, aber auch ein Mindestmass an persönlicher Beschäftigung. Die Behandlung kann auch eine körperliche Krankheit betreffen, sofern dafür eine Freiheitsentziehung notwendig erscheint. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8 ff., N 22 ff. und N 41 ff.). Zusammengefasst stellte sich somit die Frage, mit welchen konkreten Gefahren für die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung bzw. die Betreuung in der Institution (konkret im E._____) unterbleibt, und wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können sowie ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. Ist ein Handlungsbedarf festgestellt, ist sodann zu klären, ob aufgrund dessen eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung unerlässlich ist. 3.3.1. Nachdem die KESB mit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung davon ausging, der Beschwerdeführer benötige dringend besonderen Schutz, den nur ein Wohnheim bieten könne, sonst mit grosser Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer ein schwerer psychischer Schaden bei einem weiteren Verbleib bei der Beschwerdegegnerin erleiden würde (act. 4 S. 11), kam die Vorinstanz

- 15 zum gegenteiligen Schluss. Eine fürsorgerische Unterbringung sei unverhältnismässig. Insbesondere rechtfertige das Verhalten der Beschwerdegegnerin gegenüber den Behörden und die (latente) Gefährdung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers durch sie keine fürsorgerische Unterbringung bzw. keine Umplatzierung des Beschwerdeführers gegen dessen Willen. Es sei keine Selbstoder Fremdgefährdung daraus ableitbar (act. 20 E. 3.4.6 ff.). Hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz im Ergebnis festhält, dass die Unterbringung gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht angehe, ohne aber aufzuzeigen, woran sie den (fehlenden) Willen des Beschwerdeführers festmacht. 3.3.2. Die Verfahrensvertreterin des Beschwerdeführers bringt im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren vor, es sei von einer Selbstgefährdung sowie einer Betreuungs- und Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die fürsorgerische Unterbringung erscheine nach wie vor verhältnismässig (act. 21 S. 6 ff. Ziff. II.3. ff.; act. 34 S. 4 f.; act. 46 S. 2 und 4). Der Beschwerdeführer habe das Recht auf Förderung und Bildung, was im Wohnheim aufgrund der professionellen Struktur und dortigen Fachpersonen besser gewährleistet werden könne. Da sämtliche Fachpersonen die Autismusdiagnose nach wie vor bestätigen würden, habe die Einschätzung der Gutachterin von 2021 noch Bestand, wonach keine milderen Massnahmen als ein stationärer Aufenthalt in einer Institution als geeignet zu betrachten sei (act. 21 S. 6 f. Ziff. II.2 f.). Seitens der KESB sei eine akute hohe Selbstgefährdung infolge Dringlichkeit geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer sei seinen Bezugspersonen absolut ausgeliefert und seit mehreren Jahren sei ein fachgerechter Zugang zu ihm nicht möglich gewesen. Im (neuen) Gutachten sei von einer chronischen Gefährdung beim Verbleib des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin mangels Entwicklungsmöglichkeiten und Förderung ausgegangen worden. Der Beschwerdeführer sei selbständig nicht überlebensfähig und in allen wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens auf Unterstützung und Begleitung angewiesen. Ohne entsprechende Betreuung wäre er naturgemäss per se massiv gefährdet. Eine Gefährdung sei auch zu bejahen, wenn seine Betreuung und Förderung nicht in dem ihm zustehenden Mass erfolgen würde. Die chronische Gefährdung des Beschwerdeführers sei sodann durch das zunehmend unkooperative und querulatorische Verhalten der Be-

- 16 schwerdegegnerin und den drohenden Abbruch der Finanzierung der Assistenzpersonen verstärkt worden. Bei ausbleibendem Handeln sei mit schweren gesundheitlichen Folgen für den Beschwerdeführer zu rechnen (act. 21 S. 11 ff. Ziff. II.4). 3.3.3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Wesentlichen mit der Vorinstanz auf den Standpunkt, dass aus ihrem Verhalten gegenüber Behörden weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung abzuleiten sei. Es werde bestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vernachlässige und mit seiner Betreuung überfordert sein solle. Entgegen den Ausführungen der Verfahrensvertreterin des Beschwerdeführers liessen die Akten auf keine akute Selbstgefährdung und keine Fremdgefährdung schliessen. Weder die KESB noch sonst jemand rechne "bei Nichthandeln mit schweren gesundheitlichen Folgen" für den Beschwerdeführer. Im Gegenteil werde sogar ausdrücklich festgehalten, dass "sich keine Anhaltspunkte darauf ergaben, dass der Beschwerdeführer im Haushalt bei der Mutter aktuell gefährdet ist". Es treffe nicht zu, dass die mittel- oder langfristigen Entwicklungsperspektiven des Beschwerdeführers bei einem weiteren Aufenthalt bei der Beschwerdegegnerin nicht gesichert seien. Ebenso sei die Geeignetheit des Wohnheims in Frage gestellt, nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer kränklich und mit massivem Gewichtsverlust im Wohnheim angetroffen habe (act. 38 Rz. 5 ff., insbes. Rz. 19 f. und 27 ff.). 3.3.4. Dem Gutachten von Dr. med. D._____ vom 23. November 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der Kindheit in hohem Masse auf Betreuung im Alltag angewiesen sei, wobei er auch tägliche Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme benötige. Es ergäben sich zwar keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin aktuell akut gefährdet wäre, jedoch fänden sich zahlreiche Hinweise darauf, dass die Entscheidungen, die die Beschwerdegegnerin – trotz fehlender Befugnis infolge auf den Berufsbeistand übergegangener Aufträge – für den Beschwerdeführer treffe, mittel- und langfristig nicht im Sinne des Beschwerdeführers zu sein scheinen. Der Beschwerdeführer sei (bei der Beschwerdegegnerin) zunehmend isoliert und werde kaum gefördert. Es fänden sich in den umfangreichen Akten aber keine Hinweise

- 17 darauf, dass der Beschwerdeführer bis 2023 zu Hause bei der Beschwerdegegnerin unmittelbar in der körperlichen und psychischen Gesundheit gefährdet gewesen wäre (act. 9/581/1 S. 60 f. F/A 5 ff.). 3.3.5. Sodann geht aus dem Gutachten von Dr. med. J._____ vom 8. Juni 2021 hervor, dass die (dannzumal) aktuelle Betreuung bei der Beschwerdegegnerin mit diversen Betreuungspersonen angemessen und ausreichend sei, um die persönlichen, seelischen und geistigen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu erfüllen. Die aktuellen medizinischen und therapeutischen Unterstützungsmassnahmen seien genügend für eine adäquate Betreuung. Während eine externe Tagesstruktur für den Beschwerdeführer zu verwirrend erscheine, erscheine ein Wohnheim mit klaren Strukturen, eigenem Zimmer, konstanten Bezugspersonen und Mitbewohnern geeigneter. Auch "aaa autismus approach" habe einen schrittweisen Übertritt in eine Institution empfohlen. Es sei gemäss der Beschwerdegegnerin mit einem Übertritt des Beschwerdeführers in eine Institution im Laufe des Jahres 2021 zu rechnen (act. 9/260 S. 9 f. F/A 1 ff.). Es ist zu berücksichtigen, dass dieses Gutachten mittlerweile bereits fast drei Jahre alt ist, weshalb zur Beurteilung der aktuellen Situation nicht in erster Linie darauf abzustellen ist. Das Gutachten aus dem Jahre 2021 denkt mittelfristig einen Übertritt des Beschwerdeführers in eine Institution an. 3.3.6. Der Vater des Beschwerdeführers hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin immer gut zum Beschwerdeführer geschaut habe und bei der Medikamentenabgabe gewissenhaft und fürsorglich gewesen sei (act. 23/1). Mithin scheint für ihn – soweit er dies beurteilen kann – keine Selbst- oder Fremdgefährdung in der Betreuung durch die Beschwerdegegnerin ersichtlich gewesen zu sein. 3.3.7. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und gestützt auf die Akten, insbesondere mit Blick auf das Gutachten von Dr. med. D._____, keine (akute) Gefährdungssituation, d.h. eine Selbst- oder Fremdgefährdung, ersichtlich, was für die Anordnung der Massnahme vorausgesetzt ist. Der Widerstand der Beschwerdegegnerin betreffend die Unterbringung des Beschwerdeführers im Wohnheim und deren Verhalten gegenüber den Behörden lässt die Not-

- 18 wendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung jedenfalls nicht begründen. Auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach nur ein stationärer Aufenthalt in einer Institution geeignet sei und der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin keine genügenden Entwicklungs- und Förderungsmöglichkeiten habe, lassen keinen anderen Schluss zu. Damit ist vorliegend – nebst der fehlenden ersten Voraussetzungen zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung des fehlenden Widerstands (vgl. E. 3.2) – auch die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung klar zu verneinen. 3.4. Aufgrund des Gesagten (vgl. E. 3.2 und 3.3) sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 ZGB nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.5. Auch wenn die Platzierung im E._____ im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung damit nicht zulässig ist, ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdegegnerin, der sämtliche Vertretungsrechte entzogen wurden, – auch bei nicht mehr vorhandener fürsorgerischen Unterbringung – nach wie vor keine Befugnisse zustehen, über den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu bestimmen. Vielmehr steht dieses Recht – wie bereits erwähnt (vgl. obige E. 1.1 und 3.2.9) – (derzeit) dem Beistand (bzw. der KESB) zu, der – wie aus dem KESB-Entscheid vom 25. März 2024 ersichtlich ist (act. 24) – mit dem Wohnheim bereits einen Unterbringungsvertrag abgeschlossen hat. Infolgedessen ist derzeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auch nach der vorliegenden Beschwerdeabweisung (einstweilen) im Wohnheim wohnen bleiben wird. 4. 4.1. Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Vorab sind die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (act. 21 S. 2 und 17; act. 38 S. sowie Rz. 32 ff.) zu prüfen.

- 19 - 4.2.1. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ dem Beschwerdeführer von der KESB mit Entscheid vom 20. Februar 2024 gestützt auf Art. 449a ZGB als Verfahrensbeiständin bestellt (act. 4). Sinn und Zweck der Beistandschaft nach dieser Bestimmung ist die Wahrung der Rechte der betroffenen Person durch eine in fürsorgerischen und rechtlichen Belangen erfahrene Person. Dies bedingt, dass die Verfahrensbeistandschaft auch die Berechtigung zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen den Entscheid der KESB beinhaltet. Das "Verfahren bezüglich der Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung", für welches die KESB die Verfahrensbeiständin bestellte, umfasst somit auch die kantonalen Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH PA220055 vom 2. März 2023 E. III. i.V.m. E. II.6.2 m.w.H.). Damit steht die Verfahrensbeiständin (auch) mit Blick auf ihre Tätigkeit als Vertreterin des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren in einem Mandatsverhältnis mit der KESB bzw. mit dem Gemeinwesen, weshalb sich deren Entschädigungen nach dem entsprechenden KESB-Entscheid richtet (vgl. act. 4 Dispositiv-Ziffern 6 und 7). Für eine Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bleibt danach kein Raum. Daher ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht einzutreten. Die Vorinstanz und die KESB sind auf das soeben Erwähnte hinzuweisen, wobei die KESB bei der Entschädigung der Verfahrensvertreterin (vgl. act. 4 Dispositiv-Ziffern 6 und 7) – mit Blick auf die separate Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanz (act. 20 Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung) – zu prüfen haben wird, ob die Verfahrensvertreterin für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren separat entschädigt worden ist. Betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Unterlagen (vgl. act. 21 S. 17 Ziff. II.7; act. 23/4-7) von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Jedoch erscheint der zweitinstanzliche Antrag des Beschwerdeführers, um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Bestätigung des KESB- Entscheids, womit die fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde, aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. obige E. 3) aussichtslos. Daher ist das Ge-

- 20 such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 4.2.2. Mangels Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abzuschreiben. Mit Blick auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist aufgrund ihrer Ausführungen und der eingereichten Belege (act. 38 Rz. 32 ff.; act. 11/1-12), insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie den Beschwerdeführer bis zu dessen fürsorgerischen Unterbringung im Februar 2024 betreut habe und derzeit lediglich über monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– verfüge (act. 11/1), von ihrer Mittellosigkeit auszugehen. Ebenso ergibt sich bereits aus dem Verfahrensausgang, dass sich die Beschwerdeanträge der Beschwerdegegnerin nicht als aussichtslos erwiesen. Entsprechend ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Der Rechtsbeistand wird der Kammer eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemühungen einzureichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. 4.3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf den speziellen Umständen Rechnung tragend auf die Minimalgebühr von Fr. 300.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.4. Da die obsiegende Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung beantragte (act. 38 S. 2), ist der Beschwerdeführer ausgangsgemäss zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu zahlen. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 7, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 auf Fr. 1'000.– (zuzüglich 8.1. MwSt. von Fr. 81.–) festzulegen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

- 21 - 2. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, K._____, wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, L._____ Rechtsanwälte AG, Zürich, wird gutgeheissen. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, L._____ Rechtsanwälte AG, Zürich, für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich 8.1 MwSt (Fr. 81.–), insgesamt Fr. 1'081.– zu zahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln von act. 31-32, act. 40-41 sowie 46-47/1-2, an das verfahrensbeteiligte Wohnheim, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon und die KESB des Bezirks Pfäffikon (je mit Hinweis auf E. 4.2.1), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 22 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:

PA240009 — Zürich Obergericht Zivilkammern 15.05.2024 PA240009 — Swissrulings