Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA240005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 16. Februar 2024 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatriezentrum Rheinau, Verfahrensbeteiligter,
betreffend Patientinnen- und Patientengesetz / Isolation Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 30. Januar 2024 (FF240002)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 machte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Andelfingen (fortan Vorinstanz) eine Beschwerde gegen die von der verfahrensbeteiligten Klinik (fortan Klinik) angeordnete Isolation vom 25. Januar 2024 (act. 1). Mit E-Mail vom 30. Januar 2024 erklärte Dr. med. B._____ von der Klinik gegenüber der Vorinstanz, dass die Isolation aufgrund einer Fremdgefährdung erfolgt sei und am 29. Januar 2024 unter Ausschluss von akuten Gefährdungsaspekten wieder habe aufgehoben werden können (act. 3). Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 schrieb die Vorinstanz die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Klinik infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab; soweit sich der Beschwerdeführer zudem auf bereits früher aufgehobene Isolationen bezog, trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 4 = act. 7 = act. 9). 2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht (act. 8). Er führt aus: "Beide Parteien nicht unterschrieben und muss mich trotzdem dran halten?!!? Ich mache Beschwerde gegen diesen Behandlungsplan." Auf der Rückseite des Schreibens findet sich ein "Behandlungsplan ab 29.01.2024 bis auf Weiteres". Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). 3. In seiner Beschwerdeschrift mit dem eben wiedergegebenen Inhalt äussert sich der Beschwerdeführer nicht zum vorinstanzlichen Entscheid. Insbesondere behauptete er nicht, sich entgegen der Vorinstanz und entgegen dem sich in den Akten befindlichen Schreiben der Klinik nach wie vor in Isolation zu befinden. Gestützt auf die Bestätigung der Klinik kam die Vorinstanz damit zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die angeordnete Isolation gegenstandslos geworden ist. Die verfügte Abschreibung des Verfahrens ist daher nicht zu beanstanden. Soweit es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers damit um eine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid handeln sollte, ist diese abzuweisen. 4. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe gegen den Behandlungsplan ab dem 29. Januar 2024 wendet, war dieser nicht Gegenstand des an-
- 3 gefochtenen und im Rechtsmittelverfahren zu überprüfenden Entscheides der Vorinstanz vom 30. Januar 2024. Darauf braucht daher nicht eingegangen zu werden. 5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, dessen Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: 20. Februar 2024
Urteil vom 16. Februar 2024 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, dessen Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...