Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 4. Dezember 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. November 2020 (FF200257)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) wurde am 5. November 2020 gestützt auf eine ärztlich ausgesprochene fürsorgerische Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen (act. 4 und act. 13). Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung (fortan Vorinstanz), erhoben (act. 1). 1.2. Am 18. November 2020, mithin einen Tag vor der von der Vorinstanz auf den 19. November 2020 angesetzten Verhandlung (vgl. act. 2), hob die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers auf (act. 4). Gemäss Vermerk des zuständigen Assistenzarztes auf dem Entscheid der Klinik vom 18. November 2020 sowie auf dem sich in den Akten befindenden, vom Beschwerdeführer indes nicht unterzeichneten Formular "Erklärung zum freiwilligen Klinikaufenthalt nach Aufhebung einer fürsorgerischen Unterbringung" (act. 5) wünschte der Beschwerdeführer jedoch den freiwilligen Verbleib in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, verweigerte aber gleichzeitig die Unterzeichnung des entsprechenden Formulars. 1.3 Unter Bezugnahme auf den Aufhebungsentscheid der Klinik vom 18. November 2020 hat die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer gegen die fürsorgerische Unterbringung erhobene Beschwerdeverfahren noch am gleichen Tag als gegenstandslos geworden abgeschrieben (act. 6). Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 18. November 2020 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2020 (Datum Poststempel; eingegangen am 30. November 2020) Beschwerde an die Kammer erhoben (act. 9).
- 3 - 1.4 Am 2. Dezember 2020 erteilte die Klinik der Kammer telefonisch die Auskunft, dass der Beschwerdeführer die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich bereits am 25. November 2020 verlassen habe und er in das "C._____" in D._____ [Ortschaft] zurückgekehrt sei (act. 12). Letzteres hat die Leiterin des Pflegedienstes der Einrichtung "C._____" am 2. Dezember 2020 gegenüber der Kammer telefonisch bestätigt (act. 13). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–6). Weiterungen erübrigen sich; das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. November 2020 ist zwar (doppelt) unterzeichnet, jedoch handelt es sich dabei um eine blosse Kopie; eine Originalunterschrift auf der Eingabe fehlt. Eingaben an das Gericht, welche nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sind, sind dem Gericht in Papierform einzureichen und müssen mit (Original-)Unterschrift unterzeichnet sein (Art. 130 ZPO). Eine blosse Kopie erfüllt diese Anforderungen nicht (OGer ZH PS110208 vom 29. November 2011; BGer 1B_537/2011 vom 16. November 2011). Bei fehlender (Original-)Unterschrift ist der Partei grundsätzlich gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist zur Verbesserung anzusetzen. Da der Beschwerde des Beschwerdeführers aber – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – auch dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn die formellen Anforderungen an eine Beschwerde erfüllt wären, ist vom Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe abzusehen. 2.2 Die Vorinstanz hat das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben, weil die Klinik die fürsorgerische Unterbringung bereits am 18. November 2020 aufgehoben hat. Mit der Aufhebung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung ist auch das aktuelle, schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der gerichtlichen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung weggefallen (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren in
- 4 der Folge als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik, die Beiständin des Beschwerdeführers (E._____, …[Adresse]) sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli versandt am: 4. Dezember 2020
Urteil vom 4. Dezember 2020 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik, die Beiständin des Beschwerdeführers (E._____, …[Adresse]) sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...