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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.08.2020 PA200039

24. August 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,006 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Zwangsmedikation

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 24. August 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

sowie

Psychiatriezentrum B._____, Verfahrensbeteiligter

betreffend Zwangsmedikation Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. August 2020 (FF200006)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) befindet sich aktuell im Psychiatriezentrum B._____ der Psychiatrischen C._____ [Klinik] (vgl. act. 1–5 und act. 8). Dort wurde er gemäss eigenen Angaben im Mai 2020 zweimal zwangsmediziert (vgl. act. 8). 1.2. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 gelangte der Beschwerdeführer an die ärztliche Leitung der Klinik und beschwerte sich über die "zweimaligen Zwangsspritzungen" (act. 1). Der Chefarzt und stellvertretende Klinikdirektor, Dr. med. D._____, leitete das am 3. August 2020 eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers noch gleichentags an das Bezirksgericht Andelfingen (fortan Vorinstanz) weiter mit dem Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde mutmasslich auf die Vorgänge vom 10. Mai 2020, 15. Mai 2020 und 17. Mai 2020 beziehe. An den genannten Daten habe eine Zwangsmedikation wegen akuter Selbstgefährdung vorgenommen werden müssen (act. 2). 1.3. Auf Nachfrage der Vorinstanz hin, bestätigte Oberarzt Dr. med. univ. E._____ mit E-Mail vom 4. August 2020, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer aktuell keinerlei Zwangsbehandlung bestehe. Die letzte Zwangsbehandlung (Zwangsmedikation bei akuter Selbstgefährdung) sei am 17. Mai 2020 erfolgt (act. 3). Gestützt auf die im Recht liegenden Angaben der Klinikleitung und des behandelnden Oberarztes ist die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. August 2020 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels eines aktuellen Beschwerdeobjektes nicht eingetreten (act. 4). Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäss unter anderem vom Beschwerdeführer unterzeichnetem Empfangsschein und gemäss Sendungsverfolgungsnachweis der Post am 6. August 2020 zugestellt (act. 5/1 und act. 9). 1.4 Mit Eingabe vom 6. August 2020 (gemäss Poststempel jedoch erst am 18. August 2020 der Post übergeben und hier am 19. August 2020 eingegangen)

- 3 gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer und erhob Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 5. August 2020 (act. 8). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Weiterungen erübrigen sich; das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1 Gegen eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB kann innert 10 Tagen beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4. i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Behandlung dieser Beschwerde zuständig. Die Beschwerde an das Obergericht ist innert der 10tägigen Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB schriftlich (Art. 450 Abs. 3 ZGB) einzureichen. 2.2 Nachdem dem Beschwerdeführer der vorinstanzliche Entscheid am 6. August 2020 zugestellt wurde (act. 5/1), ist die 10-tägige Beschwerdefrist am Montag, 17. August 2020, verstrichen. Eingaben müssen zur Fristenwahrung spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die gemäss Poststempel erst am 18. August 2020 der Post übergebene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. August 2020 (act. 8) erfolgt damit verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erfolgte wäre, wäre ihr indes kein Erfolg beschieden: Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde inhaltlich explizit gegen die im Mai 2020 zweimal erfolgten "Zwangsspritzungen", die seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgt sind (vgl. act. 1 und act. 8). Dass aktuell (erneut) eine Zwangsmedikation angeordnet worden wäre oder er unter Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in eine solche eingewilligt hätte, macht der Beschwerdeführer demgegenüber nicht geltend. Gemäss schriftlicher Auskunft der Klinik gegenüber der Vorinstanz vom 4. August 2020 bestand in diesem Zeit-

- 4 punkt denn auch keinerlei Zwangsbehandlung gegenüber dem Beschwerdeführer (act. 3). Folglich verlangt der Beschwerdeführer quasi rückwirkend bzw. im Nachhinein eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der im Mai 2020 erfolgten Zwangsmedikation. Für ein Rechtsmittel ist (unter anderem) Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell und im Zeitpunkt der Entscheidfindung noch gegeben sein. Dies ist hier nicht der Fall, nachdem die offenbar im Mai 2020 angeordneten und damals auch vollzogenen medizinischen Zwangsmassnahmen inzwischen ersatzlos dahingefallen sind. An der abstrakten Überprüfung einer bereits vollzogenen und inzwischen dahingefallenen Zwangsmedikation – wie dies der Beschwerdeführer verlangt – besteht (und bestand auch vor der Vorinstanz von Anfang an) kein rechtlich schützenswertes Interesse. Dementsprechend ist die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten und die Beschwerde wäre aus diesem Grund abzuweisen, wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre. 3. Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er gegen eine allfällige erneute Anordnung einer Zwangsmedikation innert 10 Tagen beim zuständigen Einzelgericht Beschwerde erheben könnte. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, − die verfahrensbeteiligte Klinik, − die Vorinstanz, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

Beschluss vom 24. August 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Beschwerdeführer,  die verfahrensbeteiligte Klinik,  die Vorinstanz, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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